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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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Deutsche Wehrordnung.

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7. Zurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Ge-setze nicht ausdrücklich vorgesehener Verhältnisse können ausnahmsweisevon der Ersatzbehörde dritter Instanz 1 ) bis zum dritten Militärpflichtjahreverfügt werden. Ferner kann die Ersatzbehörde dritter Instanz Zurück-stellungen der zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigtenüber die in Ziffer 4e erwähnte Frist hinaus ausnahmsweise, in der Regelvon Jahr zu Jahr, bis zum I. Oktober tU^ neunten Militärpflichtjahres ge-nehmigen 2 ).

Zurückstellungen Militärpflichtiger über die in Abs. 1 sowie die inZitier 3 und 4a und b erwähnten Fristen hinaus können ausnahmsweisevon (\w Mirfisterialinstanz genehmigt werden. Solche Zurückstellungensind seitens der Ersatzkommission auf dem Instanzenwege zu beantragen.1 )ie Zurückstellung ganzer Berufsklassen auf Grund dieser Bestimmungist unzulässig.

ij 32. Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Ver-hältnisse. I. Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhält-nisse» finden auf Ansuchen ( Reklamationen) der Militärpflichtigen oder derenAngehörigen statt.

2. Esdürfen vorläufig zurückgestellt werden: ... f. Militärpflichtige,welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberufe oder in derErlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch einel'nterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden.

5. Im dritten Militärpflicht jähre muß über die in Berücksichtigungbürgerlicher Verhältnisse Zurückgestellten endgültig entschieden werden.Auf die unter 2f aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungendes § 29 Ziffer 4b oder c Anwendung.

§ ss. Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. 1. DieBerechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst wird durch Erteilung einesBerechtigungsscheines zuerkannt.

2. Die Berechtigungsscheine werden von den Prüfungskommissionenfür Einjährig-Freiwillige (§ 2, 7) erteilt.

§ 89. Nachsuchung der Berechtigung. 1. Die Berechtigung zumeinjährig-freiwilligen Dienst darf im allgemeinen nicht vor vollendetem17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, so-fern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durchdie Ersatzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in solchemFalle die Aushändigung des Berechtigungsscheines nicht vor vollendetem17. Lebensjahre, zu erfolgen.

Der Nachweis der Berechtigung bzw. die Beibringung der für die Er-teilung des Berechtigungsscheines erforderlichen Unterlagen hat bei Ver-lust des Anrechts spätestens bis zum I. April des ersten Militärpflichtjahres(§ 22, 2) bei der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung

dieses Zeitpunkfes darf drf Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Ge-nehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz erteilt werden.

') $>ie (Erfa&behörben jerfaflen in ©tfaj}beb,örben bet SRinifterialinftattj, ffitfajj«bebötben bor britteti ^nftanj, Obet-(5tfa|fommiffioneTi (jroeite Snftonj), erfajjfomtnifjionen(erfte ^nftattj). 0 n ben einzelnen Etfagbejirlen fu-iit Per (ommonbierenbe ©eneralbeS Sltmeeforp« in ®emeinfdjaft tnil bem ÜBef bet ^tobtnjial- obet 8anbe8oerroaItung3-behörbe, fofern nid)t hierfür in einteilten S8unbe8ftaaten befonbere SBeljötben beftelllfinb, ben Srfa&cmgelegenfjeiten cüä©t{a|jbeherbe brütet gnftonj" tun- (SSebr«orbnung § 2).

8 ) $>aS ift bno U ni)v, in luelcheni ba3 28. ßebenljobt oollenbet uuvö.