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Die preußischen Apothekengesetze : mit Einschluß der reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb des Apothekergewerbes
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III. Prüfungswesen.

Die Meldung zur Prüfung im Sommerhalbjahre muß spätestens biszum 15. März, die Meldung zur Prüfung im Winterhalbjahre spätestensbis zum lö. August unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse eingehen.Spätere Meldungen dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden 1 ).

Uer Meldung sind die nach § (i für die Zulassung zur pharmazeutischenVorprüfung erforderlichen Nachweise sowie das Zeugnis über die bestandeneVorprüfung (§ 14) beizufügen 2 ).

Die Zulassung zur Prüfung ist außerdem bedingt durch denNachweis:

1. einer nach bestandener pharmazeutischer Vorprüfung und vor Be-ginn des Universitätsstudiums (Ziffer 2) in Apotheken des DeutschenReichs zugebrachten Gehilfenzeit von mindestens einjährigerDauer 3 );

2. eines durch ein Abgangszeugnis bescheinigten sachgemäßen Stu-diums von mindestens vier Halbjahren an einer Universitätdes Deutschen Reichs 4 ). Insbesondere ist nachzuweisen, daß der

!) (Jiu Sri. beä pteujjifcben äftebtgtnalmtnifterS oom 19. 91uguft 1905 befagt:

Im Einverständnis mit dem Herrn Reichskanzler werden die Meldeterminefür die noch nach den alten Prüfungsvorschriften für Apotheker rom 5. März 1875abzulegenden pharmazeutischen Prüfungen hiermit gemäß § 17 Abs. 2 der Prüfungs-ordnung vom ls. Mai 1904 für die Zukunft auf den 15. August bzw. 15. März jedesJahres festgesetzt.

©in befummlet Termin für ben Söegtnn bet Prüfungen ift in bor Sßxüfungäotbnunginbeffen nicht feftgefefti (»gl. § 16 "Hb). 4).

-) Ifo ftnb alfo bei bem gulaffungägefudj ;,ur phatmaäeutifrhen Prüfung folgenbeSßadjroeife beizufügen: 1. ba§ adjuljeugniä; i J . baS Cehtjeugntö; 3. bag Sagebudj((HabotationSjoutnal!); 4. boi SBotprüfungSjeugniS; 5. ba3 ober Sie 65efjtlferijeugritffeunb 6. bot? Um»etfität8$eugni§.

3 ) frier/,!! erging folgenbe

Bk. des Reichskanzlers, betr. die Prüfungsordnung für Apotheker.Vom 6. Februar 1005.

Auf Grund der Bestimmungen im 5 '2!i der Gew.O. für das Deutsche Reich batder Bundesrat beschlossen:

Der Reichskanzler wird ermächtigt, von der Vorschrift im (j 17 Abs. 4Ziffer I der Prüfungsordnung für Apotheker vom IS. Mai 1904 in QbereinStimmung mit der zuständigen Landeszentralbehörde zugunsten solcher Apo-thekergehilfen, die vor dem I.Juli 1904 in einer ausländischen Apotheke alsGehilfen eingetreten sind, Ausnahmen zuzulassen.

4 ) l'i'it ;KiUiju'l)t auf bie SßrüfungSotbnung für 9tpotfte!et bat bet § 2 bet pteufci[djen ißotfchttften füt bie Stubtetenben bet SanbeSunioetfitäten ufro. ooml. Dftöbet 1879 7. jebruat L894 butdb, SSetotbnung be3 SJlebijinalmimfterä »om6. Januot 1905 folgenbe Raffung erhalten:

§ 2. Zum Nachweise der wissenschaftlichen Vorbildung für das akademischeStudium halien Angehörige des Deutschen Reiches außerdem dasjenige Reifezeugniseinei- deutschen neunstufigen höheren Lehranstalt beizubringen, welches für die Zu-lassung zu den ihrem Studienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimat-staate vorgeschrieben ist: aui Grund ausländischer Reifezeugnisse dürfen Reichs-angehörige nur dann immatrikuliert «erden, wenn daraufhin ihre Zulassung zu den ihremStudienfach entsprechenden Berufsprüfungen in ihrem Heimatstaate gesichert erscheint.Genügt nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufsstudium der Nachweisder Reife für die Prima einer neunstufigen höheren Lehranstalt, so reicht das auchfür die Immatrikulation aus. Die Fakultät, bei welcher der Studierende einzutragenist, bestimmt sich durch das von ihm gewählte Studienfach.

Stubietenbe bet Sßfcatmajte mit Sßrtmanerjeugntä erhalten banadj an Pen pteu«fjifrhen Unibetfttäten jclit bie gtofje ÜKattifel.