Reichsgewerbeordnung. §§ 42a—48.
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§ 42a. Gegenstände, welche von dem Ankauf oder Feilbieten im Um-herziehen ausgeschlossen sind, dürfen auch innerhalb des Gemeinde-bezirkes des Wohnorts oder der gewerblichen Niederlassung von Hauszu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderenöffentlichen Orten nicht feilgeboten oder zum Wiederverkauf angekauftwerden ...
§ 45. Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetriebe können durchStellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das inRede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen ge-nügen i).
§ 46. Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe fürRechnung der Witwe während des Witwenstandes, odwr wenn minder-jährige Erben vorhanden sind, für deren Rechnung durch einen nach § 45qualifizierten Stellvertreter betrieben werden, insofern die über den Betriebeinzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht ein anderesanordnen 2 ). Dasselbe gilt während der Dauer einer Kuratel oder Nach-laßregulierung.
§ 47. Inwiefern für die nach den §§ 34 und 36 konzessioniertenoder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedemeinzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierungoder Anstellung zustellt . . . ;i ).
§ 48. Realgewerbeberechtigungen können auf jede, nach denVorschriften dieses Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes befähigte Person
2uut) hier ergibt fiel) ffit beti ©erlauf bort 2lr$neimitteln bie Unanroenbbarfeil ot)neroeitereS au3 §6 ber ©eto.D. Jttr ben fonftigen ©efd&äftSoerleljt in Pen Slöotr)eIenund) neun Uhr abenbS ergib) fie fiel) au8 ber amtlicr)en SBegrünbung ber testen -Kooeflejut ©ero.D., meldte biefe neue SSejnmmung enthielt, ^n ber ftaglidjen SBegtünbungjr>ar gejagt: „Xiirch, bie ©ejeidntung ber ©efdjäfte aK .offene SetlaufSjieflen' wirb jutnSluäbrud gebracht, bafj bjerju alte betriebe ;,u redjnen finb, auf roeldje ber § 41a ber©ero.D. atoroenbung finbet." ©iefer § 41a bejierjl jirli aber, tote oben bargelegt, aufStyotbelen ma)t. Sludrj bie S8efanntmad)ung be8 SReicr)3!anjIer8 oom 28. ScoBembet 1900,welche bie Gmtridjtung oon Si$gelegent)eit für Stngeftellte in offenen SSet«fiuiföftciicu anotbnete, finbet unter biefen llmftänben auf 8tpotr)efen nicht 8fatoenbung.
3ebocb finben alle biefe S3eftimmungen auf faufmännifdjeS Sßetfonal (SBudb/fjaltet, Safjierer, ffirpebienten), welche in Styotrjefeu befcbäftigi finb, ebenfo natürlid)auf tner tätige Arbeiter, Ütnroenbung (f. Jufnote 3 auf 2. IT).
*) 3>ic Js-rnge, ob § 46 ber ©eto.D. betr. StellBertretung mtch auf boi --Mpotherentoefen Slnwenbung finbet, ifi Bon ben r)öcr)ften ©etidjten übeteinftitnmenb bejat)! roorben.SotoohJI boi M.®. (7. Suni 1««), Sptj.fltg. 1901 9er. 35) tote aucr) ba3 0.».©. (2. 9toBember 1905, Sßrj.ßtg. L906 3h. 11) hnbon entfctjieben: „§45 ber ©ero.D. gilt mich fürboi 8lbotb,efenmefen. ®er Qnbaber einer atBottjele barf biefe fomit burefj einen appro-bierten StBotbefer Bemalten (äffen, unb jttfar ob,ne ©eneljmigung ber Dtegierung." Terentgegenftetjenbe § 41 bor preufjifcben 9lBotb,eIen-S8etriebgorbnung ifi Bom D.Ss.©. fürungültig etflätt roorben (f. Seit XIV). gür bie SBerfcadjtung wirb bie ätntoenb-barfeit beS § 45 tum einjelnen Seiten beftritten, ba ber Sßädjter nicht a!8 „©teil-Bertreter" anjuferjen fei, weil boi ©efdjäft Bon bem Trichter für eigene SRedntung, Bonbem ©telloertreter bagegen für SRedjnung be? Eigentümers betrieben roerbe. (9Wt)ere3f. in Seit Mit).
2 ) Tiefer SßaragraBb, finbet mir bebingungltneife auf ba8 8tBotb,eIergeroerbe antoenbung, b. i). nur inforoeit, als bie über ben Söetrieb begfelben beftebenbeu befonberenSSorfdjrtfteri nicht ein anbete« anotbnen. SBo alfo in ben 2t»otf)eferoronungen nun bem§ 46 abmeidjenbe SBeftimmungen befieben, bleiben biefelben na*) wie Bot in .straft. _
:i ) Ter i) 34 ltnnbel! Bßn ben ffionjeffionen juiu ©anbei mit ©iften, ber § 36 betrifftbie Aleijrhbefdtaner, äRetaltorobierer unb §anbeI8d)emifer.