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Elementar-Handbuch der Pharmacie : mit Berücksichtigung der sämmtlichen deutschen Pharmacopöen und Medicinalordnungen
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Receptur.

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nicum cry stallisatum 1 Theil in 2 Theilen, Natrum bicarboni-cum 1 Theil in 15 Theilen, Natrum sulphuricum 1 Theil in 3 Theilen,Zincum sulphuricum 1 Theil in 54 Theilen Wasser.

Extractlösungen. Nur die sehr gangbaren und sich nicht zer-setzenden sind vorräthig zu halten. Bei den narkotischen ist genau derInhalt des Tropfens zu bestimmen. Suecus liquiritiae pflegt man überall inSolution zu haben, eben so auch gummi arabicum.

Infusa. Vorräthig zu haltende Infusa sind nur dann zu gestatten,wenn die gefertigte Menge während eines Tages verbraucht wird.

Gefässe und Umhüllungen der Arznei. Die Gefässe und Um-hüllungen der Arznei sind die äussere Schale, in welcher der Patient dieArznei erhält. Der Kranke schliesst immer von dem Aeussern auf dieBeschaffenheit der Arznei. Die Gefässe und Umhüllungen müssen in ge-schmackvoller, sauberer Fassung sein, reinlieh und deutlich signirt, unzer-schlagen und unbestossen, kurz von allen den Mängeln rein sein, die derKranke selbst gleich als solche erkennt. Insonders ist das Augenmerk aufeine deutliche, nicht flüchtige Handschrift der Signatur zu richten. Ueberdie Wahl mehr oder weniger kostbarer Gefässe zu den Arzneien entschei-det der eingeführte Gebrauch. Im besonderen wird jeder verständige Re-ceptarius hier selbst das Rechte wählen. Armen Personen theure Gläseroder anderweitige theure Gefässe zu den Arzneien zu verabreichen, ist einegrosse Herzlosigkeit, ein Beweis von sehr geringer Theilnahme und nochgeringerer Yerständniss der Leiden und misslichen Verhältnisse, welchedurch Krankheit an und für sich schon in arme oder wenig vermögendeFamilien einkehren.

Das Recept in merkantiler Beziehung.

Die ärztliche Verordnung ist, insofern darauf Arzneien,ein Theil des Vermögens des Apothekenbesitzers, an diePatienten ausgefolgt worden sind, in den Händen des Apo-thekers, so lange ein Schuldschein, als der Patient die Arz-neien nicht bezahlt hat. Die Feststellung und Erhebung des Geldbetra-ges für die Arznei, sowie alle die, dem Recepte als Schuldschein zu erwei-senden Aufmerksamkeiten, gehören zu den Verpflichtungen des Receptarius.

Das Taxiren der Recepte ist ein einfaches Divisions- und Addi-tions-Exempel, welches nichts weiter erfordert, als die Vergleichung derNamen und Gewichtsmengen der verordneten Arzneimittel, der zur Verfertigungoder Zusammensetzung der Arznei erforderlichen Arbeiten, und der dafürerforderlichen Gefässe, mit den dafür in der Arzneitaxe ausgeworfenen Preis-sätzen. Die auf dem Recepte verordneten Arzneien werden von oben an,nach ihrem Gewicht mit den in der Arzneitaxe ausgeworfenen Preissätzenverglichen und der berechnete Preis jedes einzelnen Arzneimittels auf einedazu geeignete Stelle des Receptes, gewöhnlich an dem linken Rande desReceptes, in einzelnen Zahlen unter einander geschrieben. Darauf werdendie für die Anfertigung der Arznei nothwendig gewesenen Arbeiten nachden Preissätzen der Arzneitaxe berechnet und darunter geschrieben. End-lich werden die erforderlich gewesenenen Gefässe berechnet und daruntervermerkt, sämmtliche einzelne Preissälze werden zusammengezählt. DieSumme ist der Arzneipreis.

Die Entgegennahme des Receptes. Will man Jemand einenTheil seines Besitztbumes leihen, so wird man zu erfahren haben: wem

Ziurek, Elcmentar-Handbuch der Pharmacie. 12

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