Defectur.
129
Arzneimittels in die entsprechende Rubrik der Defecttafelzu schreiben. Die Aufrechthaltung dieser Verpflichtung wird von Jeder-mann verlangt, sie ist ein unumgängliches Erforderniss für den ordnungs-mässigen Geschäftsbetrieb. Zwiesprache mit dem Laboranten, oder irgendwelche andere Merkmale ersetzen diese Verpflichtung nicht. Die Schuldund die Verantwortlichkeit für die im Geschäftsbetriebe sich ergebendenMängel fallen zuerst und vorwiegend auf denjenigen, der es unterlassenhat, diese erste und den ganzen Geschäftsbetrieb zusammenhaltende Bedin-gung zu erfüllen.
Vorrathsverzeichnisse. Eine Pflicht des Laboranten ist es auch,genaue Kenntniss von den speciell unter seiner Obhut befindlichen Vorrä-then zu haben. Er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dieselben nichtübersehen und vergessen in Winkeln herum liegen und inzwischen immerneue Quantitäten angekauft werden. Geschieht dies nicht, so trifft ihn al-lein die Schuld. Nicht in allen Apotheken können die Vorrathsgefässe sogrossartig und so umfassend sein, dass die Vorräthe in denselben immerdarPlatz finden. Aber auch bei den grossartigsten Einrichtungen werden dochbei der grossen Menge von Betriebsartikeln solche vorhanden sein, die,weil sie nur einmal, oder nur äusserst selten vorkamen, oder, weil ihrBezug in grösseren Quantitäten geschehen ist, als die Vorrathsgefässe ebenzu fassen vermögen, noch an besondern Orten in Säcken, Kisten oder Pa-pierbeuteln aufbewahrt werden müssen. Diese Aufbewahrungsart und Ortesind gewöhnlich wunde Stellen des Geschäftsbetriebes und sehr oft auchdie Veranlassung zu nicht geringen Verlusten des Apothekers. Der Labo-rant ist im Stande beide gründlich zu beseitigen, wenn er ein alphabe-tisches Verzeichniss der auf den Vorrathskammern befindlichen Waa-renvorräthe anfertigt und die durchgreifende Verpflichtung für Jedermannaufrecht erhält: weder dahin einen neuen Artikel zu bringen, noch vondort zu entfernen, ohne die entsprechende Aenderung des Verzeichnissesgeschehen zu lassen.
Ein derartiges alphabetisches Waarenverzeichniss ist auch für die ei-gentlichen Geschäftsräume sehr zweckmässig, besonders dort, wo die Lo-calität oder die nicht zu ändernden Einrichtungen in der Anordnung derGefässe oder Kästen eine leichte Uebersichtlichkeit nicht möglich machen.Das alphabetische Verzeichniss der in diesen Geschäftsräumen befindlichenArzneiwaaren erleichtert in solchen Fällen das Aufsuchen und Auffindenund auch die Controle.
Die ankommenden Waaren. Der Apotheker ist genöthigt, dieRoharzneiwaaren sich durch Ankauf von Droguisten und die im Landewachsenden Arzneipflanzen von Landleuten, Kräuterweibern etc. zu ver-schaffen. Auch Schlächter, Mehlhändler, Specereikaufleute, Weinhändler,Spiritusfabrikanten liefern einzelne Arzneirohwaaren.
In der Mehrzahl der Fälle geschieht der Ankauf der von dem Defec-tarius als defect bezeichneten Arzneirohwaaren von dem Droguisten. Zwi-schen diesem und dem Apotheker wird ein kaufmännischer Verkehr auf-recht erhalten. Die Waaren werden von den Apothekenbesitzer bei demHandlungshause, welches gewöhnlich in den Grossstädten seinen Sitz hat,brieflich bestellt oder die Bestellungen werden von dem Reisenden desHandlungshauses unmittelbar eingeholl, Die zweckmässigste, beste undbilligste Weise des Bezuges der Arzneirohwaaren, überhaupt der eigentlicheAnkauf dieser ist Sache des Apothekenbesitzers. Die Obliegenheit des La-boranten dabei ist: den nöthig werdenden Ankauf bei Zeiten zu melden unddie ankommenden Waaren der kaufmännischen Controle und der pharma-cognostischen Prüfung zu unterziehen.
Ziurek, Elementar-Handbuch der Pharmacie.
9