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Die Pflichten des Apothekers,
stattungSchädigung-
nisteriums aus der Lehre nehmen und ihn bei einem andern Lehrherrn unter,bringen. In diesem wie in jenem Falle sind sie berechtigt, die Wiederer-der geleisteten Lehrvergütung und selbst eine angemessene Ent.für die durch die Schuld des Lehrherrn verloren gegangeneZeit des Lehrlings zu verlangen. Gegenrechnung des Lehrherrn für Woh-nung, Heizung , Licht und Kost ist dabei unzulässig.
Der Apotheker kann eine Apotheke entweder für eigene Rech.nung(als Eigenthümer, Nutzniesser oder Pächter), oder für Rechnung einesAndern (als Administrator oder Provisor) verwalten. Er zunächst ist ffljdie vorschriftsmassige Einrichtung und Verwaltung der Apotheke disziplina.risch verantwortlich und darf sein Geschäft eigenmächtig nicht, auch nutzeitweise, völlig schliessen. Es ist seine Hauptpflicht, die ihm durchdas Staats-Ministerium vorgeschriebenen Arzneimittel, so wie diejenigenwelche ein Arzt ausserdem verlangt, stets in gehöriger Güte und Mengevorräthig zu halten und dieselben, auf Ersuchen, mit möglichster Be-schleunigung auch zur Nachtzeit zu verabreichen. Arzneien von schlechterBeschaffenheit dürfen in einer Apotheke nicht geduldet werden. Die Ver-abreichung von Arzneien darf in Fällen, welche ein zur Ausübung derHeilkunst oder auch nur eines Theiles derselben berechtigter Arzt oderWundarzt, Geburtshelfer u. s. w. schriftlieh als dringend bezeichnet hat, vonsofortiger Zahlungsleistung nicht abhängig gemacht worden.
Das Staatsministerium ist berechtigt, die Herstellung der von ihmin einer Apotheke für noth wendig erachteten Einrichtungen nachBefinden selbst für Rechnung des Apothekeninhabers bewirken zu lassen,wenn der Letztere die ihm zu der fraglichen Herstellung gegebene ange-messene Frist trotz der Androhung , dass nach deren fruchtlosem Ablaufedie Herstellung durch die Behörde auf Kosten des Apothekeninhabers er-folgen werde, nicht eingehalten hat. Die in einer Apotheke nothwendigenEinrichtungen wird das Staatsministerium in einer allgemeinen Ausführungs-verordnung bezeichnen. Der.Rechtsweg über die Notwendigkeit und denUmfang solcher Herstellung ist ausgeschlossen. Derselbe ist jedoch hin-sichtlich der endlichen Kostenbestreitung zwischen den dabei in Frage kom-menden Privatpersonen nachgelassen.
Das Apotheker-Gewerbe besteht in Gross- und Klein - Handelmit rohen und mit selbst, oder — insoweit dieses von dem Staats-Ministe-rium als zulässig erkannt wird — von Anderen zubereiteten Arzneimitteljeder Art, vornehmlich nach Verordnungen der zur Ausübung der Heilkunstim Grossherzogthume berechtigten Personen. Welche, wenn schon zuHeilzwecken dienenden, doch hauptsächlich zu Zwecken der Haushaltunggebräuchlichen und deshalb in der Regel von den Producenten oder von Ma-terialisten und Hökern zu entnehmenden Artikel, z. B. Zucker, Kaffee, Seifeu. s. w., die Apotheker, ausser auf ärztliche Verordnung, ohne besondereConcession verkaufen dürfen, das hat, bei darüber entstehenden Streitigkeiten,das Staatsministerium zu bestimmen.
Das Apotheker-Gewerbe darf nur in einer, mit einem Privilegiumversehenen Apotheke und nur durch einen Apotheker ausgeübt wer-den (vorbehaltlich jedoch ider bei Erlassimg des gegenwärtigen Gesetzesetwa bereits bestandenen Concessions - Berechtigungen). Dem Staatsmini-sterium bleibt es überlassen, für die Zeit besonderen Nothstandes (nament.-lich bei Epidemien) die Anlegung von Arzneibereitungs -Anstaltenneben den Apotheken dann 'zu gestatten oder anzuordnen, wenn die vor-handenen Apotheken dem Bedürfnisse nicht genügen. Solche Arzneibe-reitungs-Anstalten dürfen aber nicht über die Zeit des wirklichen Nothstan-des hinaus fortbestehen.