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Elementar-Handbuch der Pharmacie : mit Berücksichtigung der sämmtlichen deutschen Pharmacopöen und Medicinalordnungen
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60
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Pflichten des Apothekers.

sen haben. Wer eine Apotheke besitzen oder verwalten will.muss bei der Grossherzoglichen Medicinal-Commission zuerst eine prak-tisch-technische Pr üfun g, nächstdem ein mündliches Examenbestehen. Zu dieser Prüfung werden aber nur diejenigen admittirt, welchedas erhaltene Privilegium nachweisen und durch Zeugnisse dar-thun, dass sie die Lehrjahre in einer Apotheke bestanden, auf einer Uni-versität oder in einem pharmaceutischen Institute die pharmaceutischen Wis-sensehaften studirt und einige Jahre servirt haben.

Für den Handel mit Arzneistoffen durch Nichtapotheker sind engereGrenzen als in Preussen gezogen. In Mecklenburg-Strelitz ist durch die Ver-ordnung vom 24. Juli 1837 den Aerzten das Dispensiren von nach homöo-pathischen Grundsätzen bereiteten Arzneien verboten.

Nassau. Das Herzog!. Nassauische Edict, die Medicinalpflege betr.vom 14. März 1818 bestimmt: Für jeden Medicinal-Bezirk ist in der Regelnebst einem Medicinal-Rathe und einem Medicinal-Assistenten ein eigenerApotheker angestellt. Die Apotheker werden mit den Amts-Secretä-ren in gleichen Di ens trang gestellt, erhalten jedoch keinen fixen Ge-halt, sondern werden auf den Betrag ihrer Gebühren verwiesen,welche ihnen für Abgabe und Fertigung der Medicamente nach einer halb-jährig zu publicirenden Gebühren -Ordnun g zukommen.

Den zum Dienste nicht mehr fähigen Apothekern, so wieden Wittwen der angestellt gewesenen Apotheker, ist zum Ersatz deredictmässigen Pension gestattet, während ihren Lebzeiten den Dienstals Apotheker durch einen geprüften und von der Landesregierung appro-birten Provisor versehen zu lassen. Gleiches Recht haben die Kindereines angestellt gewesenen Apothekers während ihres pensionsfähigen Alters.Nach der Instruction für die Nassauischen Apotheker v. 14. März 1818haben dieselben, in so weit es in ihren Dienstwirkungskreis beim Verkaufeder Arzneien und gemeinschädlichen Stoffe einschlägt als Staats dien er Mit-aufsicht gegen Gesetz-Uebertret er und Verbrecher zu führen.

Das Apotheken-Personal wird von dem Medicinalrath tentiretund approbiret. Doch fertigen Gehülfen und Lehrlinge nur unter derspeciellen Leitung und Verantwortlichkeit des Apothekersdie Medicamente, wenn die Landesregierung nicht aus besondern Gründendem Apotheker gestattet seine Dienstverrichtungen einem Provisor zu über-tragen, welcher alsdann von derselben gleich dem anzustellenden Apothe-ker geprüft wird.

Oldenburg. Für das Grossherzogthum Oldenburg war schon indem Jahre 1598 eine Apotheker-Ordnung in Gültigkeit, welche dem dama-ligen brandenburgischen Medicinal-Edict entnommen war. Im Jahre 1772wurde das dänische Apothekerbuch, als gesetzlich gültig, im Jahre 1801 eineeigene Landes-Pharmacopoe nach dem Muster der Preussischen eingeführt,die Arzneitaxe nach jener von Bremen regulirt. Gegenwärtig wird für dasGrossherzogthum eine neue Medicinalordnung ausgearbeitet die binnen Kur-zem in Kraft treten soll.

Grossherzoglich und Herzoglich Sächsische Staaten.Für das Grossherzogthum Sachsen - Weimar ist vom 1. Juli 1858 an eineneue Medicinal-Ordnung in Kraft getreten, welche die vorhandenen Bestim-mungen zusammenfasst und wo nöthig erweitert. Von dem Verkehre mitHeilmitteln handelt der dritte Theil von §. 98 an. Ausserdem ist eine be-sondere Verordnung die Einrichtung der Apotheken und den Geschäftsbe-trieb in denselben betreffend v. 15. Juli 1858 erschienen.

Die Lehrlinge haben die gesetzlichen Vorschriften über das Apo-thekenwesen , nächstdem die Anweisungen des Apothekenvorstandes und