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Elementar-Handbuch der Pharmacie : mit Berücksichtigung der sämmtlichen deutschen Pharmacopöen und Medicinalordnungen
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56
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Die Pflichten des Apothekers.

Ortspolizei-Behörde glaubhaft nachweisen kann, dass er dieselben für seinVieh bedürfe und dass kein Verdacht eines damit zu treibenden Missbrau.ches gegen ihn vorliege.

Gegen die Krätze dürfen die Apotheker ohne ärztliche Ordinationkeine Quecksilbersalbe, wohl aber die einfache Salbe aus Schwefel undreinem Fette und die zur Bereitung eines scharfen Waschwassers erforder-liehe Schwefelleb er, mit einer angemessenen Gabe Schwefelblumen zum in-nerlichen Gebrauche verabfolgen.

Hinsichtlich der Abgabe der Arzneimittel ist den Apothekernausdrücklich untersagt, Medicamente zum äusserlichen oder innerlichen Ge.brauche anders abzugeben, als gegen Becepte, die von einem berech-tigten Arzte unterschrieben und mit Ort, Datum, Namen des Kranken, auchdeutlichem Gewichtsverhältnisse versehen sind.

Noch viel weniger sollen die Apotheker sich beigehen lassen, Arz-neimittel selbst zu verordnen, es wäre denn ein Nothfall , wo derKranke bei Abwesenheit oder grosser Entfernung des Arztes ihre einstweiligeHülfe anspricht.

Unter dieser Beschränkung sind jedoch nachstehende Artikel nichtbegriffen: Arquebusadewasser, Riechessig, Hirschhorngeist, Hoffmann'scheTropfen, kölnisch Wasser, Zimmetwasser, Aniswasser, Schwarzkirschenwas-ser , Kalkwasser, Weingeist, Syrupe, Himbeersaft, Maulbeersaft, Pimpinell-essenz, Wacholdergesälz, Zahnbalsam, Calmus, Milchzucker, Krebsaugen,Magnesia, Sternanis, Pfeffermünzkuchen, Kamillen, Wollenblumen, Pfeffer-münz, Schafgarben, Hollunderblüthe, Schleenblüthe, Süssholzsaft, Hustenteig,eingemachte Früchte, schwarzes Pflaster, Seidelbast, Senfmehl und Hirsch-unschlitt.

Zuwiderhandlungen dagegen werden das erstemal mit 10 Rthlr., daszweitemal mit 30 Rthlr., die folgenden mit Conflscation der Apotheke undVerlust des Privilegii bestraft.

Bei Verfertigung der Arzneien sollen die Apotheker und ihreGehülfen behutsam und sorgfältig zu Werke gehen, die mit Eile bezeichne-ten Recepte vor andern fertigen, die Signaturen deutlich schreiben, die gei-stigen und flüchtigen Mittel wohl verwahren und sich des zeitraubendenPlauderns mit dem Ablanger enthalten.

Wenn ein Apotheker aus verwerflichen Gründen, namentlich wegennicht gleich folgender Bezahlung, oder wegen älterer Forderungen, die Zu-bereitung und Abgabe der, von einem legitimen Arzte oderWundarzte verschriebenen Arznei verweigert oder verzögert,ungeachtet auf dem Recepte mit dem Beisatzecito" Eile vorgeschriebenist, so soll derselbe (sofern nicht eine dolose Absicht höhere Strafe begrün-det), mit dem Verlust des Privilegiums und einer sechsmonatlichen Zucht-hausstrafe belegt werden. Ersteres tritt auch selbst dann ein, wenn er be-weisen kann, dass die Verweigerung oder Verzögerung ohne Folgen ge-blieben ist. Wenn auf dem Recepte keine Eile vorgeschrieben ist und auchaus dessen Inhalt eine Gefahr des Verzuges nicht entnommen werden kann,so soll gleichwohl die erste Contravention mit einer Strafe von 20 Rthlr.,die Wiederholung aber mit Incarcerations-, Festlings - oder Zuchthausstrafegeahndet und bei dem dritten Vergehen dieser Art der Verlust des Privi-legiums damit verbunden werden.

Die Recepte für Arme mögen die Apotheker ihrer Sicherheit hal-ber erst dann ausfertigen, wenn solche von einer hiezu angestellten Ma-gistratsperson contrasignirt sind.

Da die Apotheker sich bisweilen erlauben, auf den Recepten diePreise entweder gar nicht, oder mit anderen Zeichen, als durch Zahlen