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Elementar-Handbuch der Pharmacie : mit Berücksichtigung der sämmtlichen deutschen Pharmacopöen und Medicinalordnungen
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54
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Die Pflichten des Apothekers.

nen Kenntnissen zurückgekommen sei oder den Unterricht vernachläs-sigt habe.

Die Oberamtsärzte sollen bei der ihnen obliegenden Vorprüfung darüberwachem, dass vorstehende Normen hinsichtlich der Zahl der Lehrlinge ein-gehalten werden, und wenn sie von der vorschriftswidrigen Ausbildung einesLehrlings Kenntniss erhalten oder bei der Schlussprüfung eines solchen sichüberzeugen, dass er durch Schuld des Lehrherrn die erforderlichen Kenntnissenicht besitze, dem Bezirksamte Anzeige machen, damit dieses im ersterenFalle den Apotheker zur Entfernung des Lehrlings oder wenigstens zurgleichzeitigen Annahme eines weiteren Gehülfen, im letzteren Falle aberje nach Umständen bei der höheren Behörde auf den unbedingten Aus-schluss des Apothekers vom ferneren Lehrlingsunterricht antragen könne.

Die Kreismedizinalräthe haben bei Vornahme der Medizinalvisitationein besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob sich die Apotheker keinUebermaass in Annahme von Lehrlingen zu Schulden kommen lassen undob die Oberamtsärzte in Beurtheilung der Prüfungsresultate nicht zu nach-sichtig gewesen seien, diesen Falls aber ungesäumte Abhülfe einzuleiten.

Die Kreisregierungen werden, wenn sie aus den Berichten der Be-zirksämter und Medizinalräthe Thatumslände entnehmen, welche die Aus-schliessung eines Apothekers vom Lehrlingsunterricht begründen, unterRücksprache mit der Prüfungsbehörde (dem Medizinalcollegium oder dermedizinischen Facultät) das Geeignete deshalb verfügen oder bei abweichen-den Ansichten die Entscheidung des Ministeriums einholen.

Die Hauptprüfung der Apotheker und selbstständigen Provisorengeschieht für den Neckar- und Jaxtkreis durch das Medizinalcollegium, fürden Donau- und Schwarzwaldkreis durch die medizinische Facultät. DiePrüfung ist jedesmal wenigstens von 2 Mitgliedern unter Beizug eines Apo-thekers vorzunehmen. Das von den Examinatoren unterschriebene Be-fähigungszeugniss, welches dem Medizinalcollegium versiegelt zukommt, wirdvon diesem an die betreffende Kreisregierung abgegeben, welche hieraufdie Verpflichtung des Geprüften vollzieht und demselben ein Zeugnisshierüber zu seiner Legitimation ausstellt.

Die Ortsvorsteher sollen Keinen als Apotheker oder Provisor sesshaftwerden lassen, der sich nicht wegen seiner Prüfung und Beeidigung legi-timiren kann.

Die Bitte um Zulassung zur Hauptprüfung muss mit den nöthigenZeugnissen belegt, drei Wochen vor dem Termine bei der Prüfungsbehördeeinlaufen, die Einberufung erfolgt auf einen bestimmten Tag.

Die Errichtung neuer Ap o theken unterliegt dem polizeilichenErkenntniss der Kreisregierungen. Die Kreisregierungen haben bei Erledigungder Gesuche um neue Concessionirung von dem Grundsätze auszugehen,dass solchen im Zweifelsfall nicht zu entsprechen und eine willfährigeEntschliessung nur dann zu ertheilen sei, wenn überwiegende Gründe fürdie Berathung des Publikums durch eine weitere Apotheke in dem fragli-chen Ort oder Bezirk zutreffen.

Pflichten des Apothekers. Dieselben sollen einen christlichen,ehrbaren, nüchternen Wandel führen, bei ihrer Officin bleiben, derselbenfleissig abwarten, gegen Arme und Reiche zu Diensten gleich bereit sein,den Aerzten gebührenden Respect erzeigen , in deren Verordnungen nichtsändern , noch darüber kritisiren, wegen undeutlicher oder missschriebenerRecepte bescheiden anfragen und die Ordinationen der Medicaster zurück-weisen.

Bei der Annahme von Gehülfen und Lehrlingen sollen sie auf