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Die Pflichten des Apothekers.
Die zum Gebrauche der Apotheke nothwendigen Utensilien, Ge-wichte und Gefässe müssen vorhanden sein. Bleihaltige Zinngefässe dürfennicht gebraucht werden. Für scharfwirkende oder riechende Stoffe müssenbesondere Mörser, Wagen, Pillenmaschinen vorhanden sein.
Medicamente müssen in solchen Gefässen aufbewahrt werden,welche sie in ihrer Reinheit und ungeschwächten Kraft erhallen. FürSalze, Extraete, Salben und dergleichen sind daher Gefässe von Metalloder Holz oder irdene mit Bleiglassur, so wie für starkriechende, scharfeund narkotische Pflanzensloffe hölzerne Gefässe unzulässig. Alle Gefässemüssen deutlich und dauerhaft nach der Nomenklatur der Landesphar-macopoe signirt sein. Die Behälter müssen so abgeschlossen sein, dass nichtsaus dem einen in den andern fallen kann; auch dürfen sie nichts Anderesenthalten als was die Aufschrift besagt. Die Aufbewahrung zweier verschie-dener Stoffe in Einem Behälter ist selbst dann unstatthaft, wenn dieserdazu gesonderte Abtheilungen enthält. Die heroischen Medicamente sindmit abstechenden farbigen Signaturen zu versehen.
Die Officin muss zu ebener Erde gelegen sein und die am meistenin Gebrauch gezogenen Arzneikörper enthalten. Sie muss im Winter ge-hörig erwärmt und im Sommer kühl gehalten werden können. Sie mussso eingerichtet sein, dass die Kunden den Arbeitsraum nicht zu betreten
nöthig haben.
Die Medicamente müssen übersichtlich geordnet sein. Es
muss ein vollständig ausgestatteter Receptenlisch in der Officin sich befin-den. Die in der Officin vorhandenen Gewichte müssen bis auf 1 j i Granherabreichen und die Tarirwage noch einige Grane und die feinste Wagenoch 1 / 6 Gran deutlich angeben. Für Salze, metallische Präparate müssenWagschalen aus Elfenbein oder Hörn vorhanden sein. Die Pharmacopoe,Taxe und deren Gesetze so wie die auf das Apothekerwesen sich beziehen-den Verfügungen, das Verzeiehniss der autorisirten Aerzte und das Re-ceptenbuch müssen auf einem bestimmten Platze in der Officin stets zurStelle sein.
Das Laboratorium muss geräumig und feuerfest gewölbt und dieStosskammer von den übrigen Räumen so gelrennt sein, dass Staub undsonstige Verunreinigung in diese nicht gelangen kann.
Die Materialkammer muss vor Allem trocken, aber auch zugleichkühl sein.
In der Nähe der Materialkammer oder in derselben muss sich derGift seh rank befinden. Derselbe hat zur Aufbewahrung der Arsenicalienund Mercurialien zu dienen, muss mit der Aufschrift Giftsehrank und mitallen zum Dispensiren erforderlichen Utensilien versehen sein.
Der Arzneikeller, der hinlänglich geräumig, nicht dumpfig, nichtdunkel, und vom Haushaltkeller getrennt sein muss, dient zur Aufbewah-rung der destillirten Wasser, Spirituosa, der Oele, Salben und aller jenerMedicamente, die sich nur an einem kühlen Orte von gleichmässiger Tem-peratur unverändert halten.
Der Apotheker ist verpflichtet die in der Landespharmacopoe undderen Nachträgen enthaltenen Arzneien und Reagentien vorräthig zuhalten oder zu beschaffen,camente anzuschaffen hat der Apotheker zu entsprechen,
Der Apotheker hat ein genaues und übersichtliches Verzeiehniss überseinen Arzneivorrath zu führen, diesen rechtzeitig zu ergänzen und denVorrath der in Holstein wachsenden Pflanzen jährlieh zu erneuern.
Von dem Laboranten ist ein eignes Buch zu führen, in welchem dieMenge der dargestellten Präparate, die Menge der verwandten Gegenstände
Dem Wunsche des Arztes anderweitige Medi-