Preussen.
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ßorussica, 4) das Elaborationsbuch; 5) die Giftscheine und das Giftbuch,6) das Herbarium, 7) einige Paquete (axirter Recepte.
Die Gehülfen und Lehrlinge haben ihre Testimonia vorzuzeigen. Jedervon ihnen soll auch eine eigene Pharmacopoe besitzen. Sie werden ge-prüft, übersetzen ein Stück aus der Pharmacopoe.
Apotheker und Gehülfen haben den Anordnungen der CommissarienFolge zu leisten. In streitigen Fällen haben sie ihre Gegenerinnerungenzu Protokoll zu geben und die Entscheidung der Behörde zu erwarten.
Die Commissarien revidiren die Apotheken hinsichtlich der normalenBeschaffenheit der Locale, der normalen Beschaffenheit der Arzneien undder subjeetiven Pflichterfüllung des Apothekers und des Personals nach denspeciell zu diesem Behufc erlassenen Verordnungen vom 21. October 1819und 13. März 1820.
Kosten erwachsen dem Apotheker aus den Revisionen nicht. Dage-gen hat der Apotheker die Kosten der Nachrevision zu tragen, die dannverfügt wird, wenn seine Apotheke nicht in vorschriftsmässigem Zustandegetroffen worden ist.
Die Strafbestimmungen, für Vernachlässigungen, Ueber-tretungen und Vergehen des Apothekers, des Provisors, Gehülfenund Lehrlings im Apothekenbetriebe erfolgen auf Grund von Polizeiverord-nungen oder 'nach richterlichem Erkenntniss. Vernachlässigungen der ge-gebenen, für den Apothekenbetrieb vorhandenen mcdizinalpolizeilichen Ver-ordnungen, mögen sieh dieselben auf subjeetive Verpflichtungen oder aufdie Beschaffenheit der Medicamente, oder Einrichtungen der Apotheke be-ziehen, haben Polizeistrafen zur Folge, welche die betreffende Medizinal-polizeibehörde verhängt, auch wenn daraus ein Schaden oder ein Nach-theil für einen Dritten noch nicht erwachsen ist.
Kommen solche Vernachlässigungen und Uebertretungen bei Revisio-nen zur Kenntniss der Behörde, so wird der Apotheker angewiesen, dieVernachlässigungen auszugleichen und eine Nachrevision verfügt, die sichzu überzeugen und der betreffenden Behörde zu berichten hat, ob die ge-rügten Mängel abgeschafft sind. Die Kosten dieser Nachrevision hat derbetreffende Apotheker zu tragen.
Häufen sich derartige Uebertretungen, so dass sich die Medizinalver-waltungsbehörde überzeugt, dass der betreffende Apotheker die von ihmals solchem verlangten Eigenschaften nicht besitzt, oder wird dem Apothe-ker nachgewiesen, dass er zur Erlangung der Approbation keine redlichenMittel angewandt, z. B. die Arbeiten nicht selbst gemacht hat, so kann demApotheker die Approbation entzogen werden.
Richterliche Erkenntnisse erfolgen nach den Strafbestimmungen desneuen Strafgesetzbuches für die Preussischen Staaten vom 14. April 1851.Diese treffen Jeden, der die Vernachlässigung, die Uebcrtretung oder dasVergehen begangen hat; ganz gleich, ob dies der Prinzipal, Gehülfe oderLehrling ist/
Das Strafmaass geht bei Uebertretungen der Verordnungen , die fürdie Aufbewahrung und die Verabreichung der Arzneien und Gifte vorge-schrieben sind, bis zu einer Geldstrafe von 50 Thaler oder Gefängniss biszu 6 Wochen.
Ist dabei durch eine Fahrlässigkeit Jemand zu Schaden gekommen,an seiner Gesundheit beschädigt oder körperlich verletzt worden, so gehtdie Geldbusse von 10—100 Thaler und das Gefängnissmaass bis zu einemJahre.
Wird durch eine Fahrlässigkeit der Tod herbeigeführt, so steht daraufGefängniss von zwei Monaten bis zu zwei Jahren. Ausserdem wird in sol-