Druckschrift 
Elementar-Handbuch der Pharmacie : mit Berücksichtigung der sämmtlichen deutschen Pharmacopöen und Medicinalordnungen
Entstehung
Seite
37
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Preussen.

37

Der Apotheker hat, ehe er eine Apotheke zur Verwaltung oder zumBesitz übernimmt, einen Eid zu schwören, dass er alle ihm vermögeseines Berufs obliegenden Pflichten nach den darüber bestehenden oder nochergehenden Verordnungen, auch sonst nach seinem besten Wissen und Ge-wissen genau erfüllen werde.

Apotheker sind zur Zubereitung der Arzneimittel, ingleichen zum Ver-kauf derselben und der Gifte ausschliesslich berechtigt. Sie sindder unmittelbaren Aufsicht des Staates und den ihm untergeordneten M e d i-zinalbeh örden unterworfen. Ein Apotheker ist, bei Verlust seinesRechtes, schuldig, dafür zu sorgen, dass die nöthigen Arzneimittel beihm in gehöriger Güte zu allen Zeiten zu haben sind. Auch muss er Ver-anstaltungen treffen, dass das Publikum und die Kranken mit derenZubereitung, es sei bei oder bei Nacht, schleunig befördert werden.

Die einfachen Arzneien aus dem Thier und Pflanzenreich musser im Durchschnitt alle zwei Jahre erneuern, zur rechten Zeit ansam-meln und in säubern und dichten Gefässen aufbewahren und richtig be-zeichnen.

Die j>harmaceu tischen und chemischen Präparate muss ergenau nach den Vorschriften der Pharmacopoea Borussica bereiten unddarf er sich keine willkürlichen Abweichungen erlauben. Doch darf erauch solche nach anderen Vorschriften bereitete vorräthig halten. Die Apo-theker sind angewiesen, die chemischen Arzneimittel selbst zu bereiten.Das Kaufen derselben aus inländischen Apothen ist gestattet, nicht aber vonDroguisten.

Es ist die Pflicht des Apothekers, dass er seine sämmtlichen Waarenoft und fleissig revidire und die verdorbenen ergänze.

Die zur Zeit gesetzlich eingeführte, zur Richtschnur für den Apothekerbestimmte Pharmacopoea Borussica, datirt v. 1. April 1847. Diedarin aufgenommenen Arzneimittel sind in allen Apotheken vorräthig zuhalten, die in der Tabelle A aufgeführten Präparate dürfen aus Fabrikenund von Droguenhandlungen gekauft werden. Alle übrigen pharmaceu-tischen Präparate sind anzufertigen oder von Apothekern zu kaufen.Die in der Tabelle B zusammengestellten Arzneimitel sind in abgeschlosse-nen Räumen gleich den Giften aufzubewahren. Die in der Tabelle Caufgeführten Arzneimittel sind in abgesonderten Räumen nicht im Gift-schrank aufzubewahren. Bei den in der Tabelle D angeführten muss derArzt, wenn er die dabei angegebenen Dosen derselben überschreitet, ein (!)dazu machen, ohne dieses (!) darf der Apotheker die Arznei nicht anferti-gen , sondern ist verpflichtet, das Recept dem Arzte zurückzuschicken, sodass dieser die Dosis zu vermindern oder das (!) beizufügen hat.

Decocte müssen auf einem Dampfapparate angefertigt werden.

Kupferne verzinnte Gefässe dürfen nicht vorhanden sein.

Kessel, Pfannen, Helme, Kühlröhren, Mensuren müssen von bleifreiemZinn sein.

Gefässe, Spatel, Löffel aus Argen tan (Neusilber) dürfen nicht ge-braucht werden.

Schilder auf Gefässen müssen eingebrannt oder mit Oelfarben ge-schrieben sein.

Gewichte, Wagen müssen gestempelt sein.

Medicamente, die nicht von approbirten Aerzten geschrieben sind,dürfen die Apotheker nicht anfertigen. Recepte von auswärtigenAerzten dürfen angefertigt werden , sofern sie nichts Bedenkliches oderVerdächtiges enthalten.