lassen und müssen sie dann an einen Qualificirfen verkaufen; sonst %virddie Apotheke geschlossen.
Bei Pachtungen von Apotheken hat die Provinzialregierung auf Aus-schluss unangemessener Bedingungen zu halten.
Treibt der Apotheker störende Nebengeschäfte, was thunlichst zuvermeiden ist, oder ist er selbst practischer Arzt, so ist ein Provisor nöthigund im letzteren Falle werden auch dem Besitzer die Medicamente nur ge-gen förmliche Beceple verabreicht.
Kein Apotheker darf zwei Apotheken an demselben Orte besitzen,erbt er eine zweite, so muss er die eine binnen 2 Jahren verkaufen, undbis dahin durch einen Provisor verwalten lassen.
Filialapotheken sind von Provisoren unter Mitverantwortlichkeitdes Besitzers zu verwalten.
Giebt ein Apotheker sein Geschäft auf, was er nicht ohne Anzeigethun darf, und will später wieder anfangen, so bedarf er einer Erneue-rung des Privilegii, wenn der Apotheker nicht Besitzer geblieben istund nach 5 Jahren sogar einer neuen Prüfung.
Sehr nachlässige Apotheker, solche die betrügerisch oder gesetzwidrighandeln, sich dem Trünke ergeben u. s. w. müssen auf ihre Kosten dieAnstellung eines Provisors leiden, nach Befinden sogar den Ver-lust des Privilegii.
Bei 10 Thlr. Strafe ist den Apothekern ärztliche Praxis untersagt,mit Ausnahme von Nothfällen bei Rettung Scheintodter.
Die Apotheken stehen unter der Provinzialregierung, unter demGeneralinspector der Apotheken, und dem bei der Revision assistirendenPhysicus. Namentlich Letzterer hat die Pflicht der Anzeige von Unregel-mässigkeiten. Die Physici haben der Visitation des Generalinspectors,wenn nicht dringende Ahaltungen vorliegen, beizuwohnen, ausserdem aberalle zwei Jahre selbst unerwartet zu visitiren. Dabei sollen sie alle Theileder Apotheke gehörig durchgehen, sich Giftprotocoll, Arzneicatalog, De-fectenbuch, Herbarium, oder ein Kupferwerk, die Pharmacopoe, die Apo-thekerordnung', die Taxe und die Gewichte zeigen lassen, die Lehrlingeexaminiren, die Gehülfen aus der Pharmacopoe übersetzen und Receptetaxiren lassen, und über alle vorgefundenen Mängel und Gebrechen an dieProvinzialregierung berichten.
Die Apotheker sind zum Handel mit Arzneien und Giften endetail und en gros befugt, sollen aber grössere Quantitäten nicht an ärzt-liche Pfuscher und Quacksalber bei 10—50 Thlr. Strafe verkaufen.
Jedem Apotheker, dem es nicht ausdrücklich verboten ist, ist gestattet,Lehrlinge und Gehülfen anzunehmen, aber nie mehr von Ersterenals von Letzteren.
Die Lehrlinge sind in der practischen Pharmacie, den Anfangsgrün-den der Chemie, Botanik und der Waarenkunde in bestimmten Stunden zuunterrichten, ihnen auch Privatunterricht in Sprachen u. s. w. zu ge-statten. Die Apotheke muss daher mit einer geeigneten Bibliothek undeinem Herbarium oder botanischem Kupferwerke versehen sein. Ergiebtsich bei der Visitation, dass Lehrherrn den Unterricht vernachlässigen, sohaben die Angehörigen des Lehrlings das Recht den Lehrling sofort weg-zunehmen, und selbst Wiedererstattung des bereits gezahlten Lehrgeldeszu verlangen, dem Apotheker kann aber die Befugniss, Lehrlinge zu halten,entzogen werden. Jeder Lehrling muss 14 Jahr alt sein, gut schreiben undrechnen und leichte lateinische Sätze übersetzen können. Er ist vom Phy-sicus zu prüfen , wofür dieser einen Thaler bekommt. Es ist darauf zusehen, dass der Lehrling guten Körperbau und gute Sitten habe.