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Elementar-Handbuch der Pharmacie : mit Berücksichtigung der sämmtlichen deutschen Pharmacopöen und Medicinalordnungen
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und luftig

sein,den Kohlenbehältern abge-

Die Pflichten des Apothekers.

nach überstandener Prüfung den vorgeschriebenen Licenzschein erhal-ten haben.

Zur Errichtung einer neuen Apotheke ist ein besonderes Pri-vilegium nöthig.

Hinsichtlich der Beschaffenheit der Apotheke wird ver-langt, dass:

Der Keller der Apotheke von dem Keller zum Hausgebrauche ge-schieden, trocken und kühl sein muss.

Dasselbe gilt von den Vorra thskam me rn.

Der Kräuterboden muss trocken

Das Laboratorium feuerfest und vonsondert sein.

Unmittelbar im Arzneisaale, oder neben demselben befindet sich derGift schrank, dessen Schlüssel nur der Verwalter der Apotheke führt,und der auch besondere Waagen, Mörser etc. enthalten muss.

In dem Arzneisaale werden die übrigen Arzneien, mit deutlichen,lateinischen Signaturen versehen, in alphabetischer Ordnung aufgestellt.

Alle stärker wirkenden Mittel müssen noch auf eine besondere"Weise ausgezeichnet werden.

Die Gefässe für trockene nicht flüchtige Substanzen sind von Holz,die für feucht werdende, flüchtige von Glas, Porcellan, Fayence oder Stein-gut zu wählen. Die für Flüssigkeiten von weissem Glase.

Kupferne Gefässe oder Geräthschaften müssen gut verzinnt sein oder,wenn sie durch verzinnte eiserne ersetzt werden können,werden.

Die Destillirgefässe müssen mitröhren und zinnernen Helmen versehen sein.

gläsernen

ganz vermiedenoder eisernen Kühl-

nicht benutzt werden, son-

Messingene Pillenmaschinen dürfendern nur solche von Stahl oder hartem Holze.

Ausserdem müssen sich noch in dem Arzneisaale die vorgeschriebenenDispensatorien, Apothekerordnung, pharm aceutis che Werkeund ein Herbarium befinden.

Die Vorräthe für die Apotheke müssen nur auf eine bestimmte Zeitangeschafft werden. Sobald sie nicht mehr vorschriftsmässig sind, sind sieaus dem Arzneivorrathe zu entfernen.

Die in der Umgegend wachsenden Pflanzen sind selbst zutrocknen und nur die ausländischen zu beziehen.

Die chemischen Präparate sind im Laboratorium selbst nach derVorschrift des Disponsatorii zu bereiten, oder von grösseren inländischenApothekern zu beziehen, und blos die, deren Zubereitung nur ins Grossegeschehen kann, von zuverlässigen Grosshändlern zu kaufen.

Die Vorräthe müssen stets so angeschafft werden, dass nie einMangel eintritt, auch die selbst bereiteten sind vor dem Gebrauche zu prüfen, und Pulver, welche leicht verderben, nicht insammenzumischen.

Drastische Arzneimittel dürfen nur auf Verordnung eines ap-probirten inländischen, oder dem Apotheker bekannten ausländischen Arzteverabreicht werden; andere innerlich verwendete Arzneistoffe nur an be-kannte Personen.

Gifte, die in den Künsten und Gewerben gebraucht werden, sindnur an bekannte oder verbürgte Personen und nur gegen einen Giftscheinpersönlich oder an einen Gehülfen zu übergeben. Die giftigen Stoffesind am Giftschrank selbst zu bereiten und, wenn sie nicht zum Heilgebrauche\ erordnet sind, mit der Aufschrift Gift und einem Todtenkopfe zu bezeichnen.

zu grosser Menge zu-