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2 (1920)
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1144
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Vlnum.

Beurtheilung. Als Bestandtheile des Mostes werden aufgeführt: Wasser,Zucker, Inosit, eiweissartige Substanzen, Weinsäure, Calciumbitartrat, Kaliumbitartrat,Apfelsäure, Fett, Ammonsalze, Pfianzenschleim und -Gummi, Farbstoff, Salze organischerSäuren, Extraktivstoffe unbekannter Art, Mineralstoffe (K, Ca, Fe, S0 3 , P a 0 5 ).

Im Weine wurden nachgewiesen: Wasser, Alkohole, Zucker, Inosit, Essigsäure,Bernsteinsäuro, Apfelsäure, Weinsäure (und deren Salze), Ammonsalze, Gummi, Glycerin,Fett, Fett säureester, Farbstoff, Gerbstoff, organische Säuren, Extraktivstoffe, Pepton, Xanthin,Sarkin, Mineralstoffe (K, Ca, Mg, Fe, Mn, P,0 6 , S0 3 , B a 0 3 , Cl).

Im allgemeinen kann man sich zum Zwecke der Beurtheilung eines Weines mitfolgenden analytischen Bestimmungen begnügen: Speeifisches Gewicht, Alkohol, Extrakt,Asche, Glycerin, Phosphorsäure, Schwefelsäure, Chlor, Zucker vor und nach der Inversion,fixe Säuren, flüchtige Säuren, Polarisation direkt, nach der Inversion und nach dem Ver-gähren, event.- Farbstoffe. Andere Bestimmungen brauchen nur in besonderen Fällenausgeführt zu werden.

Hervorgehoben muss werden, dass die chemische Analyse lediglich darüber Auf-schluss giebt, ob ein Wein eine solche Zusammensetzung hat, wie sie für normale Produktebekannt ist, bezw. angenommen wird. Die Feststellung, ob ein Wein ein absolut reinerNaturwein ist, lässt sich durch die Analyse nur in vereinzelten Fällen, diejenige, ob einWein einer bestimmten Reblage oder einem bestimmten Jahrgange entspricht, lässt siehdurch die Analyse überhaupt nicht erbringen.

Nach dem Wortlaute des deutschen Arzneibuches unterliegt es keinem Zweifel, dassdie Weine des Arzneibuches nicht Naturweine, sondernWeine" im Sinne des Wein-gesetzes sein sollen (s. S. 1125). Der Apotheker wird also die fürWeine" geltenden Be-stimmungen zu berücksichtigen haben. Man wolle beachten, dass das Weingesetz sichvorzugsweise mit den völlig vergohrenen Weinen beschäftigt und die zuckerreichen,sog. Süssweine, nur im Vorübergehen streift. Die wesentlichen Punkte, auf die es beider Beurtheilung der Weine ankommt, sind folgende:

a) Für gewöhnliche (d. h. vollständig vergohrene) Weine. Der Extrakt-gehalt der Weissweine darf nicht unter 1,6 g, derjenige der Rothweine nicht unter 1,7 gfür 100 ccm Wein sinken, andernfalls ist auf zu starke Verdünnung durch Zuckerwasserzu schliessen, wenn nicht etwa einwandsfrei nachgewiesen wird, dass Naturweine der näm-lichen Lage und des gleichen Jahrganges ein solches abnormes Verhalten zeigen. DerExtraktgehalt unserer deutschen Weine beträgt etwa 1,7 bis 2,0 g für 100 ccm.

Ferner darf der nach Abzug der nicht flüchtigen Säuren verbleibende Extraktrestbei Weissweinen nicht weniger als 1,1 g, bei Rothweinen nicht weniger als 1,3 g und dernach Abzug der Gesammtsäure verbleibende Extraktrest bei Weissweinen nicht wenigerals 1,0 g, bei Rothweinen nicht weniger als 1,2 g betragen, andernfalls ist gleichfalls aufeine zu starke Verdünnung durch Zuckerwasser zu schliessen (s. vorher).

Der Gehalt an Mineralbestandtheilen soll bei Woisswein nicht weniger als 0,13 g,bei Rothwein nicht weniger als 0,16 g in 100 ccm Wein betragen.

Diese Zahlen sind aber so aufzufassen, dass der Wein durch Zusatz von Zucker-lösung nicht unter diese Zahlen heruntergesetzt worden sein darf. Kann der Ver-käufer nachweisen, dass ein Wein, welcher hinter diesen Grenzwerthen zurückbleibt, nichtdurch Verdünnung mit Zuckerwasser auf diese Werthe gesunken, sondern dass er aus un-verdünntem Moste hergestellt ist, so verstösst dieser Wein nicht gegen das Weingesetz.

Wird das Extrakt normalen Weines vorsichtig verbrannt, so hinterlässt es rund10 Proc. Mineralbestandtheile. Das Minimum der Mineralstoffe würde also nach Analogieder Forderung, betreffend den Extraktgehalt, etwa 0,15 g betragen. Enthält ein Weiss-wein weniger Asche als 0,13 g, ein Rothwein weniger als 0,16 g in 100 ccm Wein, so wäreauf eine zu starke Verdünnung mit Zuckerwasser zu schliessen. Enthält er dagegen er-heblich mehr Asche, so kann der Wein normal sein, wenn der Erhöhung des Aschen-gehaltes auch eine Erhöhung des Extraktgehaltes entspricht. Andernfalls ist festzustellen,durch welche Bestandtheile die Erhöhung des Aschengehaltes bedingt wird. Weine,welche lange auf den Trestern gestanden haben (Tresterweine), enthalten wesentlich mehrAsche als gewöhnliche Weine. Gegipste Weine haben eine hohe Asche, in der namentlichviel Sulfate zugegen sind.

Uebrigens ist auch auf das Aussehen des Extraktes zu achten. Spiessige Krystall»in demselben weisen auf Mannit hin, dünnflüssige Beschaffenheit kann von Glycerinzusatzherrühren.

Unter den geforderten Betrag an Mineralstoffen sinken natürliche Rothweine über-haupt nicht, natürliche Weissweine nur in seltenen Ausnahmen.

Der Gehalt an freier (Gesammt-, Wein-) Säure kann von 0,451,5 g in100 ccm schwanken. Weine, welche sich der höheren Zahl nähern, sind stark sauer undaus diesem Grunde wohl kaum Handelsartikel. Solche Jahrgänge werden eben verbessert(chaptalisirt).