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2 (1902)
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Saocharum.

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c <" NH a (15° C), fernei in 25 Th. Weingeist von 90 Proo. oder in SO Tk.

^NHYC TT HP w Weln geist von 45 Proc - oder in 480 Tn - Glycerin. Die Süsskraft des

P-Aeth i 2 Saerols soll diejenige des gewöhnlichen Zuckers um das 200fache über-

stoffpnlSn 1 ). treffen. Es ist mit Wasserdämpfen nicht flüchtig und nicht unzer-

setzt sublimirbar. Von Identitätsreaktionen sind folgende bekannt:

1) Man erhitzt in einem Probirrohr etwa 0,05 g Sucrol mit 5 Tropfen konc. Schwefel-säure bis zum beginnenden Dampfen. Nach dem Erkalten verdünnt man mit 10 com Wasserlud überschichtet die Flüssigkeit mit Ammoniak. Es entsteht alsdann an der Berührungs-stelle ein blauer Ring, welcher nach längerem Stehen an Farbintensität und Ausdehnungzunimmt (Berlineeblau).

2) Wird Sucrol mit Silbernitrat- oder Quecksilberchloiidlösung auf dem W asserbadeangedampft, so tritt Violettfärbung ein, die bei 160° C. noch intensiver wird. DurchAlkohol wird das Reaktionsprodukt beim Erwärmen weinroth gelöst.

Prüfung. Sucrol sei farblos, löse sich ohne Färbung in konc. Schwefelsäure auf,s °hnielze bei 173174° C. (organische Verunreinigungen) und verbrenne, erhitzt, ohnemen Rückstand zu hinterlassen (anorganische Verunreinigungen).Aufbewahrung. Unter den indifferenten Arzneimitteln.

Anwendung. Sucrol ist der Nachfolger des Saccharins. Es bewirkt nicht die

etiuiumg der Milch, ist kein Antisepticum, sondern ein indifferenter Süssstoff (Gewürz).

solcher ist es denn auch in Aussicht genommen, also als Süssstoff für Diabetiker, Fett-

ei oige, Magenkranke, auch zu industriellen Zwecken. Schädliche Nebenwirkungen sind

1 seinem Gebrauche bisher nicht beobachtet worden. Es beeinflusst weder Cirkulation,

°eh Athmung, Nervensystem oder Verdauung. Man giebt es mit Mannit in 0,25 g schwe-

e n Pastillen, welche je 0,025 g Sucrol enthalten und je 5 g Zucker entsprechen.

Deutsches Jteichsgesetz, betr. den Verkehr mit künstlichen Süssstoffen0,11 *>'. Juli IS98. Dieses Gesetz lautet mit Weglassung der Strafbestimmungen:

§ 1. Künstliche Süssstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf künstlichem Wege& ewonnenen Stoffe, welche als Süssmittel dienen können und eine höhere Süsskraft alsmnirter Rohr- oder Rübenzucker, aber nicht entsprechenden Nährwerth besitzen.

8 2. Die Verwendung künstlicher Süssstoffe bei der Herstellung von Nahrungs-"^ Genussmitteln ist als Verfälschung im Sinne des §10 des Gesetzes, betr. den VerkehrNahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-gesetzb. S. 145) anzusehen.

Die unter Verwendung von künstlichen Süssstoffen hergestellten Nahrungs- und Ge-Ussnaittel dürfen nur unter einer diese Verwendung erkennbar machenden Bezeichnungv erkauft oder feilgehalten werden.8 3. Es ist verboten:.1) Künstliche Süssstoffe bei der gewerbsmässigen Herstellung von Bier, Wein odereinähnlichen Getränken, von Fruchtsäften, Konserven und Liqueuren sowie von Zucker-der Stärkesyrupen zu verwenden.

, 2) Nahrungs- und Genussmittel der unter 1 gedachten Art, welchen künstliche Süss-

otte zugesetzt sind, zu verkaufen oder feilzuhalten.

Saccharum.

Von den zahlreichen bekannten Zuckerarten kommen für die Praxis des Pharma-'euten und für die Praxis überhaupt etwa die folgenden in Betracht:

1) Rohrzucker, Saccharose. C 12 H.. 2 0 11 . Der gewöhnliche Konsumzucker, aus

u< ?"°hr oder Zuckerrüben dargestellt. Nicht reducirend, nicht direkt gährungsfähig,

ecntsdrehend. Geht durch Inversion in reducirenden und linksdrehenden Invertzucker über.

, . 2) Traubenzucker. Dextrose. CßHjoOc. In vielen süssen Früchten enthalten.

«exst durch Hydrolyse der Stärke dargestellt. Reducirend, direkt gährungsfähig, rechts-

renend. Kann durch Inversion nicht weiter gespalten werden.j ß) Lävulose. Fruchtzucker. CcH^O^ Im Honig enthalten. Meist durch

^riv ertl VQn ß 0 ] lrzvlc .i t;er dargestellt. Reducirend, direkt gährungsfähig, linksdrehend,ann durch Inversion nicht weiter gespalten werden.Handb. a. pharm. Praxis. II. 49