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Verkehr mit Fleißdi.
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finden, Bestimmungen, betreffend die Ausschliessung unreifer Kälber aufgenommen und dassden mit der Marktaufsicht betrauten Organen, sowie den Vieh- und Fleischbcschauerri' dieMerkmale der Kälberreife bekannt gegeben werden, damit dieselben bei der Beurtheilung,ob Kälber zum Markte zuzulassen seien oder ob das Fleisch des geschlachteten Kalbesbankmässig und zum Verkaufe zulässig sei, die nöthigen Anhaltspunkte haben. Als solcheMerkmale bezeichnet der Erlass:
1. Sämmtliche Milchschneidezähne des Kalbes müssen vollständig durchgebrochenund in ihrer Entwicklung so weit vorgeschritten sein, dass sie nicht über und hinter ein-ander, sondern nebeneinander in einer bogenförmigen Reihe stehen; das Zahnfleisch darfnicht mehr stark geröthet, weich und saftig sein, sondern muss derber und bleicher erschei-nen und dem Halse des Zahnes in Form eines deutlichen Wulstes angeschlossen sein.
2. Der Rest der Nabelschnur am Nabel des Kalbes muss gänzlich abgefallen undder Nabel solbst so weit in der Vernarbung vorgeschritten sein, dass die Stelle daselbst nurmit einer dünnen Kruste bedeckt ist; sollte in Folge einer Erkrankung, namentlich einerVerdickung des Nabelschnurrestes der Heilungsprocess noch nicht so weit eingetreten sein,so hat das Vorhandensein der sonstigen Merkmale darüber zu entscheiden, ob das Fleischeines solchen Kalbes zum Genüsse zugelassen werden darf.
3. Das Fleisch geschlachteter Kälber darf nicht gallertig, sulzähnlich, an der Ober-fläche erweicht (schlitzig) oder stark durchfeuchtet sein; die Musculatur muss daher etwasderber und deutlich gefasert erscheinen; das Bindegewebe unter der Haut und zwischenden Muskeln soll nicht schleimig und fettarm, sondern etwas dichter und von einigem nichtkrümeligen, sondern in den Fettzellen abgelagerten Fette durchsetzt sein; in der Bauchhöhlemuss am Gekröse, besonders aber um die Nieren etwas Fett angesammelt sein.
In die neueren Fleischbeschauordnungen wurden diese Bestimmungen bereits auf-genommen, in den anderen Ländern aber in Nachtragsverordnungen kundgemacht.
Gleiches gilt bezüglich der Schlachtungen von Pferden und der Beschau desPferdefleisches, in welcher Hinsicht in Steiermark (Statthalterei-Erlass vom81. Juli 1883, Z. 12849), in Mähren (Statthalt orei-Verordnungen vom 4. Octo-ber 1881, L.-G.-Bl. Nr. 25, und vom 20. Juli 1891, L.-G.-Bl. Nr. 49), in Galizien(Statthalterei Verordnung vom 28. Juni 1888, L.-G.-Bl. Nr. 75) besondere An-ordnungen getroffen wurden.
Die Fleischbeschau ist in den Gemeinden theils eigens hiefür bestellten Organenübertragen oder liegt im Pflichtenkreise der Gemeindeärzte (s. I Bd. II. Abschnitt) oderGemeinde-Thierärzte. In einzelnen Verwaltungsgebioten bestehen eigene Vorschriften überdie Bedeckung der den Gemeinden hioraus erwachsenden Auslagen, so in Tirol das Gesotzvom 25. April 1892, L.-G.-Bl. Nr. 10, in Vorarlberg das Gesetz vom 16. April1887, L.-G.-Bl. Nr. 23, in Böhmen das Gesetz vom 22. Jänner 1891, L.-G.-Bl. Nr. 14(s, im I. Bd. Seite 258); in anderen enthalten die Fleischbeschauordnungen einschlägigeBestimmungen.
In der Absicht, Gesundheitsschädigungen durch den Genuss des an den Häuten ge-schlachteter Thiere haftenden Fleisches zu begegnen, erging der
Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 19. December
1895, Z. 25460,
betreffend die Verwendung von sogenanntem Lederileisch als Nahrungs-mittel.
Aus Anlass der zufolge des h. ä. Erlasses vom 5. Februar 1894, Z. 1062,von den politischen Landesbehörden erstatteten Berichte findet das Ministeriumdes Innern auf Grund des Fachgutachtens des Obersten Sanitätsrathes Nach-stehendes zur Darnachachtung zu eröffnen.
Nach den allgemeinen Sanitätsvorschriften darf unbeschautes Fleisch zummenschlichen Genüsse nicht zugelassen werden.
Hinsichtlich des sogenannten Lederfleisches ist jedoch die Fleischbeschauausserhalb der Schlachtstätten, in welchen eine geregelte Vieh- und Fleisch-beschau stattfindet, undurchführbar.
Das noch an der abgezogenen Haut haftende Fleisch wird beim Abledernam Boden und beim Transporte der Haut bedenklichen Verunreinigungen aus-gesetzt, so dass der Genuss des nachträglich in Betriebsstätten abgelöstenFleisches in sanitärer Hinsicht selbst dann bedenklich erscheint, wenn die Haut