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Porto-Gebüren
Wenn eine Amtscorrespondenz an portopflichtige Adressaten gerichtet ist, welchenach der Bestimmung des Art. II. Abs. 3, die Portofreiheit geniesst, so ist dieselbe auf derAdresse mit den Worten „portofreie Dienstsache" zu bezeichnen.
Die anderen als portofrei erklärten Correspondenzen müssen nebst dem entsprechen-den Siegelverschlusse mit der deutlichen Bezeichnung der Eigenschaft der Versender unddes Gegenstandes, wodurch die Portobefreiung begründet wird, und jene Eingaben, welchenach Abs. 3 des Art. II. in Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes an portofreie Be-hörden oder Corporationen gerichtet werden, mit der Bezeichnung: „über ämtliche Auf-forderung" versehen sein."
Die amtliche C'orrespondenz der Gemeindeärzte mit den Gemeinden ihres Dienst-sprengeis geniesst nicht die Begünstigung der Portofreiheit, die Correspondenz dieser Organesowie der Privatärzte und Privatthierärzte nur unter den Voraussetzungen der vorstehen-den Vorschriften, nämlich wenn dieselbe in Folge einer speciellen Aufforderung oder aufGrund bestehender allgemeiner Anordnungen erfolgt, in welchem Falle stets die Bezeichnung„über amtliche Aufforderung'" auf der Adresse beigefügt sein muss.
Heber die Portobehandlung der Correspondenzen der Aerztekammern s. I. Bd. Seite ;59-_>.
Hinsichtlich der Correspondenz der Impfärzte eröffnete das k. k. Handelsmini-sterium über eine Anfrage mit dem Erlasse vom 13. Juli 1885, Z. 24057 (Post- undTelogr.-Verordn.-Bl. Nr. 59), dass die das Impfgeschäft betreffenden Correspondenzen zwischenden von den politischen Behörden bestellten Impfärzten einerseits und den Gemeinde- bezw.geistlichen Aemtern andererseits für die Dauer der Impfperiode im Sinne des Artikels II,Abs. 1. des Gesetzes vom 2. October 18(55, E.-G.-Bl. Nr. 108, portofrei zu behandeln sind.
Die amtliche Correspondenz mit der Directum der k. k. Impf stof fgc winnun gs-an st alt in Wien ist portofrei (s. den 3. Absatz des Erlasses desk. k. Ministeriums desInnern vom 15. Jänner 1.804, Z. 30544 ex 1893, auf Seite 274), ebenso wird auch dieseCorrespondenz mit der Direction der k. k. Impfstoffgewinnungsanstalt zu Neuhaus in Böhmenportofrei behandelt. (Erlass desk. k. Handelsministeriums vom 7. October 1S97.Z. 56169).
Anzeigen, welche von Aerzten über das Auftreten von Infectionskrankheiten an dieBezirkshauptmannschaften erstattet werden, geniessen die Portofreiheit, im Stadtpostverkehreist aber die portofreie Beförderung dieser Anzeigen an die politische Behörde I. Instanznach Art. IV, 1. Absatz, des obenerwähnten Gesetzes ausgeschlossen. Mit dem Erlassedes k. k. Ministeriums des Innern vom ü. April 1892, Z ad 1429, wurden aberdie politischen Behörden in Kenntniss gesetzt, dass sich das k. k. Handelsministerium bereiterklärte, bezüglich der Portogebüren für diese Anzeigen im Stadtpostverkehre die weitest-gehenden Erleichterungen eintreten zu lassen und dementsprechend allen darum ansuchendenGemeindevorstchungen die Begünstigung der pauschalweison Entrichtung der Porto-gebüren für die Beförderung der an sie gerichteten (offenen) ärztlichen Anzeigen über In-fectionskrankheiten zuzugestehen, wie diese früher einzolnen Stadtmagistraten zug-estandenwurde. Die Stadtgemeinden wurden daher eingeladen, die Zugestehung der gleichen Be-günstigungen beim Handelsministerium zu erwirken.
Heber die Versendung von Untersuchungsobjectcn bei Cholera-Verdacht s. obenSeite 319. über die gebürenfreie Beförderung telegraphischer Anzeigen des Ausbruches derCholera. Seite 316.