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2 (1898)
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765
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Gebären für gerichtlich-chemische Untersuchungen.

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3. Für den zu Protokoll gegebenen Befund gebürt keine besondere Ver-gütung, und darf sohin die für Gutachten festgesetzte Gebür nur dann aufge-rechnet werden, wenn ein abgesondertes Gutachten ausdrücklich abverlangtworden ist.*)

4. Sind mehrere Aerzte zu einer Leichenobduction beordert worden, soentfällt die Vergütung für die Obduction insoweit sie nach dem Vorgesagtenüberhaupt gebürt für jeden Arzt besonders.**)

Dasselbe gilt bezüglich der im Gebürentarife I der Ministerial-Verordnungvom 27. Februar 1855, R.-G.-Bl. Nr. 33, für die Untersuchung an faulen Leichenfestgesetzten Zuschlaggebür (von 2 fl, 10 kr. für Aerzte, 1 fl. 5 kr. fürWundärzte).***)

i) Gebüren für gerichtlich-chemische Untersuchungen.

Mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten der Prüfung von Rechnungen über gerichtlich-chemische Untersuchungen hat das k. k. Justizministerium in dem Erlasse vom

des Amtsortes üherhaupt (wie gerichtlichen Beamten der entsprechenden Rangsclasse);nämlich für Strecken, wo eine Bahn (Eisenbahn, Dampftramway, elektrische Bahn) oderein Dampfschiff verkehrt, die hiefür auflaufenden Auslagen inclusive der Lohnfulir-gebüren (ortsüblichen Fuhrlöhne und Fahrtaxen) für die Fahrten von und zu den Bahnhöfenund Landungsplätzen; dagegen wo solche Verbindungen nicht bestehen, das Meilengeld inder Höhe des jeweiligen Fostrittgeldes für Fxtraposten und Separat-Eilfahrten ohne Neben-"ebüren (ohne Wagen-, Trink- und Schmiergeld) für zwei Pferde und das entfallendeTaggeld.

Anderen Civilärzten sind (bei Obductionen ausserhalb ihres Wohnortes) die Diätenmit 3 fl. 50 kr. für Aerzte (früher 3 fl. 12 kr. Conventionsmünze), und mit 2 fl. für Wund-ärzte (früher 1 fl. 36 kr. Conventionsmünze), dann an Reisekosten jene Reisegebüren zuliquidiren, welche gerichtliche Beamte nach der entsprechenden Rangsclasse bei ämtlichenReisen ausserhalb des Gerichtssprengeis anzusprechen haben, das sind die Eisenbahn- undDampfschiff-Auslagen, eventuell die Extrapostgebüren (Postrittgeld für Extraposten undSeparat-Eilfahrten sammt Nebengebüren Wagen-, Trink- und Schmiergeld) für zwei Pferde.Ueberdies dürfen von den Aerzten (landesfürstlichen und anderen Civilärzten) allfälligeMautgebüren verrechnet werden, ohne dass deren Bezahlung durch Bolletten nachgewiesenwird (laut §. 5 der Ministerial-Verordnung vom 3. Juli 1854, R.-G.-Bl. Nr. 169).

Wo verschiedene Communicationsmittel bestehen, gilt bezüglich deren Wahl fürStaatsbeamte (sohin auch für Civilärzte) der Grundsatz, dass jenes Communicationsmittel zubenützen ist, welches (unter Rücksichtnahme auf die Zeitverwendung und den hiedurch etwabedingten Mehraufwand an Taggeldern oder Diäten) im ganzen einen geringeren Geldauf-wand bedingt (Absatz 2 des Finanz-Ministerial-Erlasses vom 8. März 1851, Z. 2515R.-G.-Bl. Nr. 62).

Die näheren Bestimmungen über die Rangierung der Aerzte in die betreffendenKangs-, beziehungsweise Diätenclassen, dann rücksichtlich der auf Bahnen zukommendenWagenclassen sind auch aus der hierortigen Circular-Verordnung vom 14. Februar 1891,Nr. 21941 (4619) III (Gendarmerie-Verordnungsblatt Nr. 2) zu entnehmen.

Die Lohnfuhrgebüren für die Fahrten zu und von den Bahnhöfen und Landungs-plätzen etc., sowie das Meilengeld dürfen bei Commissionsreisen (zu Obductionen etc.) nichtvon jedem Commissionsmitgliede aufgerechnet werden, sondern ist der Raum eines zwei-spännigen Wagens für drei Personen berechnet. Das Meilengeld ist in einem solchen Fallemit jenem Betrage zu vergüten, welcher für den in der höheren Diensteskategorio stehendenBeamten entfällt (§. 7 der Ministerial-Verordnung vom 3. Juli 1854, R.-G.-Bl. Nr. 169).

Für Diurnisten ist für solche Fälle, wo sie bei Fahrten zu und von den Bahnhöfenund Landungsplätzen nicht in dem Wagen eines Commissionsmitgliedes untergebracht werdenkönnen, ein Pauschalbetrag von 50 kr. festgesetzt (Finanz-Ministcrial-Verordnung vom23. Februar 1891, R.-G.-Bl. Nr 27 ex 1891.

*) Wurde aus Anlass einer gerichtlichen Todtenbeschau oder sonst zu Gerichts-zwecken ein abgesondertes (Separat-)Gutachten abgefordert, so ist die factisch stattgehabteAbgabe eines solchen Gutachtens von der Gerichtsbehörde zu bestätigen.

**) In ldf. Diensten stehende oder bestallte Aerzte haben auch in solchen Fällen nurdann auf die Vergütung der Obduction und bezw. für ein abgegebenes SeparatgutachteuAnspruch, wenn die Leichenöffnung lediglich zu Gerichtszwecken stattgefunden hat.

***) Definition des Begriffesfaule Leiche", wie in der zweiten Fussnote auf Seite 758.

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