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Gebären der Amtsärzte.
C. Vergütungen für besondere Verrichtungen.
Abgesehen von den Diäten und Meilengeldern bei Verwendung ausserhalb des Wohn-ortes werden Verrichtungen, für welche bestimmte Taxen bestehen, nach den Ansätzenderselben vergütet oder nach Umständen bei Verrichtungen, für welche keine bestimmtenTaxen bestehen, eine Entschädigung zuerkannt, welche von der amtshandelnden Behördegemäss der Bestimmung des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 9- Jänner1855, Z. 29541 (Anhang zum V.-Bl. f. d. Dienstbereich des Finanzministeriums. Nr. 6,Seite 66), mit Rücksicht auf die Localverhältnisse, die gehabte Mühewaltung, dann auf diekünstlerische oder wissenschaftliche Bildung und auf den Stand der Sachverständigen ineinem billigen Ausmasse von Fall zu Fall zu bestimmen ist. — Hiebei sind auch diemit der Verordnung vom 17. Februar 1855, Nr. 33 R.-G.-Bl., für gerichtsärztlicheVerrichtungen festgesetzten Gebüren als analoge Anhaltspunkte in Betracht zu ziehen,deren Ausmass jedoch nicht zu überschreiten. Auch darf der für die Fälle des§. 926 a. b. G. B ad b festgestellte Tarifsatz bei den Viehseuchen nicht für jedesStück Kind oder Pferd aufgerechnet werden. — Jene Fälle, für welche in dem gedachtenTarife kein Anhaltspunkt gefunden wird, sind der Landesstelle zur Bemessung vorzulegen. —Dieselbe von der amtshandelnden Behörde oder von der Landesstelle zu bestimmende billigeEntschädigung gebürt den zu politischen Amtshandlungen oder zu sanitätspolizeilichenVerrichtungen beigezogenen erwähnten Sanitätspersonen dann, wenn die Amtshandlung oderVerrichtung in ihrem Wohnorte stattfindet und dafür keine bestimmte Taxe besteht. —Besteht eine solche, so gebürt diese ohne weitere Entschädigung — Die vom Staate fürpolitische Dienstleistungen besoldeten oder bestallten Sanitätspersonen haben für solcheVerrichtungen im Wohnorte ausser der allenfalls bestehenden Taxe keine Entschädigunganzusprechen. — Es ist pflichtgemäss darüber zu wachen, dass das Aerar nicht mit solchenCommissionsgebüren beschwert werde, deren Tragung nach Beschaffenheit des Falles einemöffentlichen Fonde der Gemeinde oder einem Privaten obliegt. (Aus dem mit dem Erlassedes k. k. Ministeriums des Innern vom 12. April 1858, Z. 681 genehmigtenErlasse der k. k. Statthalt erei in Oberösterreich vom 28. April 1858, L.-G.und V.-Bl. IL Nr. 15). Analoge Vorschriften bestehen auch in anderen Verwaltungsgebieten.
Die wichtigsten Bestimmungen über die bei einzelnen dienstlichen Verrichtungen denAerzten und Thierärzten zukommenden Entschädigungen sind nach dem Anlasse ihrer In-anspruchnahme im Folgenden zusammengestellt.
a) Gebüren der Amtsärzte und Auslagen der politischen
Verwaltung.
Apotheken-Visitationen (s. I. Bd. Seite 528 u. ff.). Das Sanitäts-Haupt-normativ (Allh. Patent vom 2. Jänner 1770) bestimmt im 3. Absätze des §. 4 derInstruction I, für Aerzte:
„Gleichwie billig ist, für jede besondere Bemühung der Mediker eine geziemendeBelohnung zu bestimmen, so hat jeder Apotheker in Unserer Residenzstadt Wien bereitsiiblichermassen für diese jährliche Visitation den untersuchenden Medikern 6, in den Pro-vinzen 3 Goldducaten zu bezahlen und wenn sie auf dem Lande ausser ihren Anstellungsortsich entfernen müssen, sind ihnen nicht nur allein die Keiseunkosten, sondern auch dielandesüblichen Liefergelder täglich zu vergüten; sie werden sich also bei den Kreis-, Comitats-oder Districtvorstehern ... zu melden haben, diese aber besorgt sein, ihnen solche der Gebürnach zu taxiren und den Bericht der Landesobrigkeit einzuschicken, die den Betrag alseine für das Landesbeste gemachte Pohzeiauslage bei den Provincialcassen zahlbar anzuweisenhat. Damit aber die Mediker diese Beköstigungen nicht über das Mass zu treiben Gelegenheithaben mögen, hat ihnen der verstandene Kreis- . . . Vorsteher die Tage auszumessen, überwelche sie ihre Entfernung in derlei Visitationsgeschäften nicht erstrecken sollen."
Gemäss §. 11 der mit dem Hofkanzlei-Decrete vom 14. Februar 1809,P.-G.-S. 32 Bd. Nr. 15 Seite 40, erlassenen Instruction für das Kreis-Sanitätspersonaleerhält der Kreisphysieus für die vom Protomedicus übertragenen gesetzlichen Apotheken-Untersuchungen vom Apotheker die gleiche Bezahlung, die der Protomedicus erhalten hätte;sonst aber dürfen Kreisärzte für Apotheken-Untersuchungen niemals etwas verlangen.
Hofkanzlei-Decret vom 19. September 1813, Z. 14493.
(Die ersten 3 Absätze des Decretes s. I. Bd. Seite 529 u. 530.)„Für die Apotheken-Untersuchungen wird nicht die Post, sondern nur der Vorspannverstattet. Für die einmal im Jahre vorzunehmende Untersuchung hat der Apotheker die