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Fallweise Vergütungen. Fuhrkosten.
heit an den Commissionsort nöthig macht, wird bei solchen Commissionen die Aufrechnungdes im §. 5 der obigen Verordnung für Entfernungen nicht über 2 Meilen des Hin- undRückweges zusammen festgesetzten Meilengeldes mit der in der Verordnung vom 28. Sep-tember 1858, K.-G.-Bl. Nr. 166, in österreichischer Währung stattgefundenen Erhöhung zuge-standen. (Ministeri al-Vero rdnung vom 3. December 1859, E.-G.-Bl. Nr. 221.)
Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen
mit den übrigen Ministerien und dem Obersten
Rechnungshofe vom 3. Juli 1889,
E.-G.-Bl. Nr. 110,betreffend die Feststellung eines einheitlichen Vorganges bei derErmittlung und Anrechnung der Distanzen in den Reiseparticularien der
Staatsbeamten. •
Im Einvernehmen mit den übrigen k. k. Ministerien und dem k. k. OberstenRechnungshofe wird verordnet, wie folgt:
1. Bei der Anrechnung von Distanzen ist vor Allem zu unterscheiden,ob die Beförderung mit der k. k. Post, mittels Vorspann oder aber mit anderenFahrgelegenheiten erfolgte.
2. Im ersten und dritten Falle sind in erster Linie die Distanzangabender Postcurshefte massgebend.
Bei Beförderung mittels Vorspann ist sich an die in der Militär-Marsch-routenkarte enthaltenen Distanzangaben zu halten.
3. Die Distanzangaben der Marschroutenkarte sind auch bei allen jenenDistanzbestimmungen massgebend, bei welchen die betreffenden Distanzen nichtin den Postcurshcften, wohl aber in der Marschroutenkarte enthalten sind.
4. Bezüglich jener Distanzen, welche weder aus den Postcursheften, nochaus der Marschroutenkarte, wohl aber aus den Distanzausweisen der politischenBehörden zu entnehmen, bezw. betreffs der Functionäre des k. k. Handels-ministeriums und der in Wien befindlichen Hilfsbehörden desselben beimk. k. Postcursbureau zu erheben sind, hat die Distanzanrechnung auf Grunddieser Ausweise, bezw. auf Grund der vom k. k. Postcursbureau ermitteltenEntfernungen zu erfolgen.
5. Sollten Fälle vorkommen, in welchen alle diese Behelfe nicht aus-reichen, so hat die specielle Ermittlung solcher Entfernungen von Fall zu Fall,und zwar mit Ausnahme des bezüglich der Functionäre des k. k. Handels-ministeriums, bezw. der in Wien befindlichen Hilfsbehörden desselben gemachtenVorbehaltes, durch die politischen Bezirksbehörden nach Einvernahme der tech-nischen, bezw. autonomen Organe einzutreten.
6. In Uebereinstimmung mit dem bisher bestandenen Distanzminimumvon 1 j s Meile, dürfen ausser dem Falle der Vorspannsbenützung die Distanzennur in ganzen Kilometern in Anrechnung gebracht und bestätigt werden, sozwar, dass bei allen Entfernungen, bei welchen auch Zehntelkilometer vor-kommen, dieselben bis einschliesslich fünf Zehntel wegzufallen haben, überfünf Zehntel hingegen als ganze Kilometer anzurechnen kommen.
7. Bei der Hin- und Bückfahrt von einem Orte zum anderen und zurück,sowie auch bei Commissionirungen in mehreren Orten, bei deren Entfernungenuntereinander sich Zehntelkilometer-Bruchtheile ergeben, können die vorkommen-den Zehntelkilometer-Bruchtheile zusammengerechnet werden, und hat erst danndie Abrundung in der vorerwähnten Weise zu geschehen.
8. Bei Beförderung mittels Vorspann wird das Distanzminimum von1 / 2 Kilometer beibehalten.