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2 (1898)
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Fallweise Vergütungen. Diäten und Taggelder.

11 Fallweise Vergütungen für Commissionen undVerrichtungen.

Hinsichtlich der Vergütung- für Commissionsreisen sind im Wesentlichen dieselbenGrundsätze für alle Sanitäts- und Veterinärorgane, ob dieselben im Staatsdienste stehen odernicht, massgebend und gelten daher die im Nachstehenden angeführten Vorschriften, sofernnicht ausdrücklich eine gegentheilige Bemerkung beigefügt ist, allgemein.

Gemäss dem mit Hofkammer-Decrete vom 21. Mai 1812, Z. 13323 (P.-G.-S.38. Bd. Seite 225) erlassenen Diäten-Normale, §. 31, darf kein Beamter eine Eeise in An-gelegenheiten des Dienstes, ohne Auftrag oder Bewilligung der Stelle, die es betrifft, vor-nehmen, wenn er nicht schon durch seine Dienstesinstruction hiezu angewiesen oderberechtigt ist.

Nach §. 32 des erwähnten Decretes können den auf Commission reisenden Beamtenangemessene Vorschüsse aus den Staatscassen angewiesen werden. Später ergangenenVorschriften zufolge dürfen diese Vorschüsse das Ausmass von zwei Drittheilen der voraus-sichtlichen Reisekosten nicht überschreiten.

Nach beendeter Dienstreise ist über dieselbe das Particulare zu legen. Wenn mehrereBeamte eine Dienstreise gemeinsam gemacht haben, hat der im Range höher stehende, beigleichem Range der ältere das Particulare zu legen. Ist der Rang nicht bestimmt, so ent-scheidet die Diätenclasse. (Hofkammer-Decret vom 11. Februar 1846, Z. 5394 undHofkanzlei-Decret vom 25. Februar 1846, P.-G.-S. 74. Bd. Nr. 18 und 24.) Wirdaber die gemeinsame Reise auf unfahrbaren Wegen unternommen bezw. zu Fusse zurück-gelegt, so darf jeder Beamte die Reisekosten verrechnen. (Erlass des k. k. Finanz-ministeriums vom 28. März 1849, Z. 7793.)

Die Reiserechnungen sind gemäss Hofkammer-Decret vom 5. December 1826,Z. 46737, längstens innerhalb 14 Tagen, von der Beendigung des Commissionsgeschäftes an,der betreffenden Behörde vorzulegen und denselben auch, der Rest des etwa erhaltenenReisevorschusses oder die Nachweisung, dass dieser Rest bereits an die Casse zurückersetztwurde, beizuschliessen. Nach Ablauf dieses Termines ist jedes zur Liquidirung' überreichteParticulare zurückzuweisen, ein empfangener Vorschuss dem Beamten ganz zur Last zuschreiben und durch Abzüge aus seiner Besoldung einbringlich zu machen.

Auf Rechnungsleger, welche nicht im Staatsdienste stehen, dürfte die vorstehendeBestimmung nicht anwendbar sein, wenn dieselben nicht, wie es zumeist geschieht, bei Er-theilung des Auftrages zur Commission ausdrücklich aufmerksam gemacht wurden, dass dieReiserechnung innerhalb 14 Tagen vorzulegen ist.

Die Reiseparticularien, für welche vielfach eigene Formularien benützt werden, habenzu enthalten: den behördlichen Auftrag zur Commission, den Anlass derselben, den Ort derVornahme, die verwendete Zeit, den zurückgelegten Weg unter Angabe der Entfernung.Die Particularien werden der vorgesetzten Behörde vorgelegt, welche dieselben hinsichtlichder Nothwendigkeit der Reise, des hiezu ertheilten Auftrages und der verwendeten Zeitbestätigt.

Beschwerden gegen die Adjustirung von Reiserechnungen sind innerhalb einer Präclusiv-frist von 14 Tagen einzubringen. (Erlass des k. k. Finanzministeriums vom21. Juli 1877, Z. 18683, F.-V.-Bl. Seite 167.) Diese Frist lauft von dem Tage, an welchemder Rechnungsleger die Verständigung über die Adjustirung bestätigt hat.

Die Commissionskosten bei Dienstreisen ausserhalb des Wohnsitzes umfassen die Ent-schädigung für die ausser dem Wohnorte aufgelaufenen vermehrten Auslagen an Zehrungund Quartier (Diäten bezw. Taggelder) und die Vergütung für die Fahrgelegenheiten unddie damit verbundenen Nebenauslagen.

1. Diäten und Taggelder.

Die Vergütung der Zehrungskosten für die in Commission reisenden Beamten ge-schieht durch bestimmte Taggelder und diese werden nach dem Dienstcharakter der Beamtenausgemessen. (P. 1 des Hofkammer-Decretes vom 21. Mai 1812, Z. 13323, P.-G.-S.38. Bd. S. 225.)

Die Rangsclasse der Staatsbeamten bestimmt das Ausmass der Diäten und der Fuhr-kosten. (Ministerial-Verordnun g vom 18. Juni 1873, R.-G.-Bl. Nr. 115.)

Das Ausmass der Bezüge wird nach dem Range bestimmt, welcher der Stelle zukommt,die der Beamte definitiv einnimmt, Beamten, welche nur Titel und Charakter einer höherenDienstkategorie haben oder auf einen systemisirten höheren Dienstposten nur provisorischernannt sind, gebüren die dem Range dieser höheren Dienstestelle entsprechenden Bezüge