Druckschrift 
2 (1898)
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734
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Sanitätsdotationen. Amtspauschalicn.

Dieselben Grundsätze sind in analoger Weise auch bezüglich der Ver-wendung der Reisepauschalien der Amtsthierärzte*) massgebend.

Allgemeine Bestimmungen.

Die Kanzlei- und Reisepauschalien sind allen Amtsärzten und Amtsthier-ärzten, denen solche zukommen, in vierteljährigen Anticipatraten gegen nachdem Betrage des Reisepauschales gestempelte Quittung**) flüssig zu machen.

lieber die Verwendung der Reisepauschalien haben die Empfänger mitSchluss eines jeden Jahres auf Grund der Vormerkungen des Tagebuches inübersichtlicher Weise Rechnung zu legen.

Desgleichen ist über den nach Abzug der obigen Kanzlei- und Reiseaus-lagen verbleibenden Restbetrag bei der Landesstelle eine separate pro domoRechnung zu führen.

Damit in Fällen, in welchen einzelne Sanitätsorgane mit den zugewiesenenKanzlei- und Reisepauschalien das Auslangen nicht finden sollten, denselbenentsprechende Zuschüsse zugewendet Verden können, wird auf die Bildungeiner entsprechenden Reserve, auf welche bei Ausmittlung des Gesammtpauschalesbereits Rücksicht genommen wurde, im Ausmasse von etwa 10°/ 0 des Gesammt-pauschales, Bedacht, zu nehmen sein.

Bei diesem Anlasse werden in Absicht auf eine einheitliche Gebarungmit den Crediten für nachstehende Erfordernisse des Sanitätsdienstes fernerfolgende Bestimmungen bekannt gegeben.

C. Sonstige Auslagen des Sanitätsdienstes.

Aus dieser Dotation sind im Sinne des h. o. Erlasses vom 5. «Juli 1881,Z. 8603, zunächst die Auslagen für die sanitätspolizeilichen Obductionen, fürdie fallweise Beschaffung' besonderer amtsärztlicher, insbesondere scientifischerBedürfnisse, für die aus Anlass der in den Laboratorien von Apotheken durch-geführten, amtsärztlichen Untersuchungen, für besonders angeordnete Erhebungen,Revisionen, Publicationen, für Drucksachen, Gewährung von Subventionen oderRemunerationen zu bestreiten.

D. Dotation für den L andes sani t ät srath.

Der für den Landessanitätsrath alljährlich bewilligte Credit ist zu ver-wenden für Honorare, Entschädigungen allfälliger Reiseauslagen der Mitglieder

*) Einer Landesbehörde, welche die auf den Yeterinärdienst entfallende Quote als un-zureichend erachtet hatte, wurde mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums desInnern vom 2. October 1897, Z. 29044. eröffnet: „Da aus diesen Pauschalien jene Aus-lagen nicht zu bestreiten sind, welche durch Epizootien oder bei anderweitigen, im h. o.Erlasse vom 5. Juli 1881, Z. 8603, erwähnten Dienstesanlässen erwachsen, so dürfte mitder dem Veterinärdienste zugewiesenen Quote umsomehr das Auslangen gefunden werdenkönnen, weil dio Objecto, für welche gemäss §. 8 a und b des Gesetzes vom 30. April 1870,E.-G.-Bl. Nr. 68, eine periodische Naehsichtspfiege der Veterinärorgane überhaupt in Aus-sicht genommen werden kann, weit weniger zahlreich sind, als jene, welche in den Wir-kungskreis der ldf. Amtsärzte fallen, und den ldf. Veterinärorganen bei zahlreichen Anlässen,so anlässlich der Intervention bei Epizootien, bei der Viehbeschau u. s. w. Gelegenheit ge-boten ist, Objecten, welche eine periodische veterinärpolizeiliche Nachschau erheischen, ihreAufmerksamkeit zuzuwenden."

**) Die Eeisepauschalien schliessen eine Abfindung für Diäten und Taggelder in sich,welche nur gegen gestempelte Quittungen bezogen werden können, unterliegen daher derStempelpflicht. (Entscheidung des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. De-cember 1897, Z. 33438.)