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A. Aintspauschalieii und Dotationen für den staatlichen
Sanitätsdienst.
Den Sanitäts- und Veterinärorganen bei den ldf. politischen Behörden werden zurBestreitung ihrer Kanzleiauslagen und in Fällen der Verwendung ausserhalb ihres Amts-sitzes aus Staatsmitteln Entschädigungen geleistet theils in Form von Pauschalien zurBestreitung aller mit den betreffenden Dienstesverrichtungen verbundenen Auslagen, theilsfallweise gegen Vorlage von Rechnungen. Nicht im Staatsdienste stehende Sanitätspersonenund Thierärzte erhalten für gewisse ständige Verrichtungen gleichfalls nach Umständeneinen Pauschalabfindungsbetrag, die Regel bildet die fallweise Vergütung. Soferne der Staats-schatz die Auslagen trägt, fallen dieselben zumeist den für die politische Verwaltung oderfür die Justizpflege bestimmten Crediten zur Last, seltener dem Etat anderer Ministerien.Nach Umständen werden Parteien zum Ersatz von solchen Kosten verhalten. Der §. 36 desHofkammer-Decretes vom 21. Mai 1812, Z. 13323, verpflichtet die Behörden, denvollkommenen und ungesäumten Ersatz der Commissionskosten von jenen Parteien, denener obliegt, unter eigener Verantwortung einzutreiben. Ein Beamter, welcher ein Eeisepauschalebezieht, ist, falls er in Parteisachen commissionirt, berechtigt, die Reisekosten nach dem be-stimmten Ausmasse anzusprechen (§. 4 desselben Decrets).
Für die politische Verwaltung werden mit dem jeweiligen Finanzgesetze diePauschalien für Kanzlei- und Reiseauslagen der Sanitäts- und Veterinärbeamten, die Aus-lagen der Landessanitätsräthe, die Kosten der Viehbeschau, endlich ein Credit für sonstigeSanitätsauslagen bewilligt.
Aus der Dotation des Landessanitätsrathes werden bestritten: Reisekosten,Drucksorten, Remunerationen, die Auslagen für Beschaffung der nothwendigsten wissen-schaftlichen Behelfe, so für Instrumente, Apparate, Fachschriften etc. Gemäss dem Erlassedes k. k. Ministeriums des Innern vom 14. December 1870, Z. 18086, kann daseinfache Interventen eines ordentlichen Mitgliedes bei den Sitzungen im Sinne des Reichs-Sanitätsgesetzes aus dem Staatsschatze nicht honorirt werden, dagegen gebürt einem ausser-halb des Sitzungsortes ansässigen und von der Regierung ernannten ordentlichen Mitgliede,falls dasselbe darauf Anspruch macht, die Vergütung der Auslagen für die Hin- und Rück-reise zu und von den Sitzungen nach dem normalmässigen Ausmasse der Diät- und Reise-gebüren mit der Unterscheidung, ob dasselbe im Staatsdienste steht oder nicht. Reiseauslagenfür jene Sanitätsräthe, welche der Landesausschuss in den Landessanitätsrath entsendenkann, sind, soferne der Ersatz derselben beansprucht wird, nicht vom Staatsschatze zutragen, sondern können naturgemäss nur auf den Landesfond fallen. Desgleichen haben dievon den Aerztekammern in den Landessanitätsrath entsendeten Mitglieder keinen Anspruchauf Reisekostenentschädigung aus dem Staatsschatze. (S. I. Bd. Fussnoten auf Seite 7.)
Mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 11. Jänner 1872,Z. 18448 ex 1871, wurde den politischen Landesbehörden eröffnet, dass mit Rücksicht auf§. 12 des Reichs-Sanitätsgesetzes einem Mitgliede des Landessanitätsrathes, welches diesesAmt als Ehrenamt unentgeltlich führt, eine Remuneration nur für bestimmte grössere Ar-beiten, sohin nur für bestimmte Referate, welche entweder an und für sich oder durch dienöthigen Vorarbeiten eine besondere Mühewaltung ausserhalb den Sitzungen in Anspruchgenommen haben, ertheilt werden kann und dass mit Rücksicht auf die Dienstesstellung,welche der Landessanitätsreferent, der Landesthierarzt und der ärztliche Concipist bei derLandesstelle einnehmen, die genannten ldf. Beamten für ihre ämtlichen Arbeiten, gleichvielob dieselben im Landessanitätsräthe zur Verhandlung gelangen oder nicht, eine Remunera-tion nicht nach dem Grundsatze, welcher diesfalls für die unbesoldeten Mitglieder des Landes-sanitätsrathes gilt, sondern nur nach den Grundsätzen, welche rücksichtlich der Remunera-tionen für bleibend angestellte Staatsbeamte überhaupt massgebend sind, ansprechen können.