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2 (1898)
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683
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Thierseiichen-Gesetz: Allgemeine Schutz* und Tilgungsmassregeln.

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2. Die Ausladung der Thiere darf Nothfälle ausgenommen nur amBestimmungsorte erfolgen.

3. .Schlachtvieh darf nicht gemeinschaftlich mit Zucht- oder Nutzvieh zurVersendung gebracht und auch nicht in demselben Eisenbahnwagen oder aufdemselben Schiffe verladen werden.

4. Aus einem fremden Lande eingeführtes Schlachtvieh darf nicht miteinheimischen Wiederkäuern in demselben Zuge oder auf demselben Schiffe ver-laden werden.

D. V. Zu Punkt 1.*) Die Ein- und Ausladestationen für Transporte von Wiederkäuernund Schweinen auf Eisenbahnen sind von der politischen Landesbehörde u. zw. auf den vonPrivatverwaltungen betriebenen Bahnlinien nach mit der k. k. Generalinspection der öster-reichischen Eisenbahnen, auf den der k. k. Generaldirection der österreichischen Staatsbahnenunterstehenden Bahnlinien mit der im gegebenen Falle zuständigen Eisenbahnbetricbsdirection(Verkehrsleitung) gepflogenem Einvernehmen zu bestimmen.

Derselbe Vorgang ist vor der in Aussicht genommenen Auflassung einer bestehendenEin- und Ausladestation einzuhalten.

Die politische Landesbehörde hat auch die zur Untersuchung der Thiere berufenenOrgane zu bestellen.

Die Aufnahme einzelner, mit ordnungsmässigen Viehpässen gedeckter Thiere behufsderen Beförderung und die Ausladung solcher Thiere ist an bestimmte Stationen nichtgebunden.

Die Weiterbeförderung der Viehtransporte von den Ein- und Ausladestationen darfnur erfolgen, wenn rüeksichtlich der Viehpässe und rücksichtlich des Gesundheitszustandesder Thiere kein Anstand obwaltet.

Trifft das Letztere zu, so ist der Viehpass von dem bestellten Sachverständigen behufsdes Weitertransportes mit der Bemerkungunbedenklich befunden" unter Beifügung derBeschauprotokolls-Nummer, des Datums und der Unterschrift des Sachverständigen zu versehen.

Das Beschauprotokoll ist nach der hiefür erlassenen Instruction zu führen.

Die in den Staatsschatz fliessenden Beschaugebüren werden von der politischenLandesbehörde bestimmt und sind von dem Versender, bezw. Begleiter der Thiere vor derBeschau zu entrichten.

Es ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass auf den Ein- und Ablade-plätzen während der Vornahme der Sachverständigen-Beschau, sowie bei etwa nöthigen Um-ladungen und auf den Haltestellen das Zusammenkommen des Transportviehes und dessenVermischung mit anderen Thieren derselben Gattung hintangehalten bleibt.

Kommt unter den mit der Eisenbahn beförderten Wiederkäuern ein Erkrankungs-oder Todesfall vor, der nicht zweifellos auf eine äussere Einwirkung zurückzuführen ist, soist diejenige Eisenbahnstation, von welcher die Intervention einer politischen Bezirksbehördeim kürzesten Wege zu erreichen ist, behufs Inanspruchnahme dieser Intervention telegra-phisch zu benachrichtigen.

Die politische Bezirksbehördc hat sogleich wegen der sachverständigen Untersuchungdas Nöthige einzuleiten und hängt es von dem Befunde ab, ob die Weiterbeförderung desTransportes an den Bestimmungsort gänzlich oder theilweise aufzuhalten und was über-haupt aus veterinärpolizeilichen Rücksichten vorzukehren sei.

Im Falle der zulässig befundenen gänzlichen oder theilweisen Weiterbeförderung desTransportes ist die Behörde des Bestimmungsortes von dem Vorkommnisse und dem Befunde,behufs Einleitung der entsprechenden veterinärpolizeilichen Vorkehrungen telegraphisch zuverständigen.

In analoger "Weise ist in solchen Fällen bei Beförderung von Wiederkäuern aufSchiffen vorzugehen. Die im Alinea 6 bezeichneten Gebüren sind für den Seeverkehr vonder Seebehörde zu bestimmen.

Die weitergehenden Vorsichtsmassregeln mit Rücksicht auf Binderpest sind in demtlinderpestgesetze und in der Vollzugsvorschrift zu demselben enthalten.

§. 11. Triebherden müssen während ihres Marsches mindestens von fünfzu fünf Tagen von einem approbirten Thierarzte untersucht werden.

Der Weitertrieb darf nur bei gesundem Zustande, welcher in dem Vieh-passe zu bestätigen ist, erfolgen; im gegentheiligen Falle ist auf Grund desBefundes nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen.

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*) Mit der Ministe rial-Verordnun;abgeänderter Text.

von 5. Jänner 1895, K.-G.-Bl. Nr. 14,