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Gerichtliche Leichenöffnungen.
Drittes Hauptstttck. Besondere Regeln, welche bei der Untersuchung von Leichenmit dem Verdachte einer stattgehabten Vergiftung zu beobachten sind.
§. 98. In Todesfällen, wo der Verdacht einer vorausgegangenen Vergiftung vorliegt,sind der Erhebung des Thatbestandes nebst den Aerzten nach Thunlichkeit noch zweiChemiker beizuziehen.
In solchen Fällen müssen die Erscheinungen, die sich am lebenden Organismus desvermeintlich Vergifteten zeigten, sachgemäss erhoben, die krankhaften Veränderungen amLeichnam genau geprüft, und es muss mit grösster Sorgfalt nach dem Gifte in der Leichegeforscht werden, zu welchem Zwecke aber auch alle Stoffe, in welchen dasselbe enthaltensein könnte, zu sammeln und für die allenfalls nöthig gefundene chemische Untersuchungaufzubewahren sind.
§. 99. Findet es der Untersuchungsrichter für zweckmässig den Thatbestand noch vorAusschreibung der Obduction zu erheben, so wird hierzu wenigstens einer der bei der Be-schau zu verwendenden Aerzte beigezogen, welcher sich den Grundsätzen der Wissenschaftgemäss bei den Anverwandten und Angehörigen des Verstorbenen, sowie überhaupt beiAllen die demselben Beistand geleistet haben, genau nach den Zufällen, die dem Tode vor-hergegangen sind, zu erkundigen, und die Wohnung des Vergifteten genau zu durchsuchenhat, ob sich nicht irgend etwas in Gläsern, Schachteln, Papieren, Speise- und Trinkgeschirren,in der Küche, im Keller u. s. w. vorfindet, das seiner Natur nach sich als Gift darstellt,oder das als verdächtig einer besonderen Untersuchung unterzogen werden muss. Kann mandas, was der Vergiftete vor seinem Tode ausgebrochen hat, erhalten, so muss auch dieses,und das, was man aus den Tüchern, mit welchen es aufgetrocknet oder weggewischt wordenist, gewinnen kann, gesammelt, jedes für sich aufbewahrt, und gehörig bezeichnet werden.Ist der Verstorbene von einem Arzte oder Wundarzte behandelt worden, so muss auch dieserüber den Krankheitsverlauf und die gebrauchten Mittel einvernommen, und bei einer vor-ausgegangenen längeren Krankheit eine Krankheitsgeschichte abgefordert werden. Insbeson-dere wird es einem jeden Arzte zur Pflicht gemacht, in jenen Fällen, wo der Verdachteiner Vergiftung vorhanden ist, die durch Erbrechen oder durch Stuhlgänge abgegangenenStoffe in zweckmässigen Gefässen zu sammeln, gehörig zu verwahren, um sie so einer ge-nauen Untersuchung unterziehen zu können. Es versteht sich von selbst, dass alle Ergeb-nisse in ein vorschriftmässiges Protokoll aufzunehmen sind, und bei dieser Untersuchung,wenn sie am Orte und Tage der Beschau vorgenommen wird, die beiden vorgeladenen Aerztezu interveniren haben.
§. 100. Bei Erhebung der vorausgegangenen Krankheitserscheinungen genügt es abernicht, sich nur im Allgemeinen auf die eine Vergiftung überhaupt andeutenden Symptomezu beschränken, sondern diese müssen in der Art erforscht werden, dass aus ihnen auchdie Vergiftung durch ätzende, narkotische, narkotisch-scharfe, oder septische Stoffe bestimmtwerden kann.
Die Erscheinungen, welche ätzende Gifte (venena corrosiva) hervorrufen, treten baldstärker und schneller, bald schwächer und langsamer hervor. Bei heftigeren Graden ent-steht schon beim Verschlingen des Giftes Brennen im Schlünde, sodann aber heftiger bren-nender oder reissender Schmerz im Magen, mit unsäglicher Angst und kaltem Schauder.Es folgt unlöschlicher Durst, zunehmender Schmerz, Magenkrampf, stetes Würgen, Erbrechendes Mageninhaltes, später oft Bluterbrechen, nicht selten auch zwangvoller, ruhrartigerDurchfall, Zittern der Glieder, kalter Schweiss, kleiner, harter, schneller Puls, Zuckungen,Delirien, Ohnmächten, sind gewöhnliche Symptome. Plötzlich lässt der auf das höchstegesteigerte Schmerz nach, der Patient verliert das Bewusstsein, wird immer schwächer undstirbt unter gelinden Zuckungen, nachdem er 6—24 Stunden gelitten. Die betäubendenGifte (venena narcotica), die nach ihrer verschiedenen Natur noch mit besonderen Erschei-nungen verbunden zu sein pflegen, rufen im Allgemeinen einen der Trunkenheit ähnlichenZustand hervor, dabei sind Schwindel, Umneblung der Sinne, schreckliche Unruhe, Durst,brennende Hitze, Congestionen nach dem Kopfe, Erweiterung der Pupille, Zähneknirschen,Wildheit und Tobsucht, Brechneigung und Erbrechen, Trismus und Tetanus, Convulsionen,gänzliche Betäubung und Lähmung, mit kaltem Sehweisse, Sehnenhüpfen und röchelndesAthmen, Tod unter unwillkürlichen Ausleerungen die allgemeinen Erscheinungen.
Durch betäubend-scharfe Gifte (venena narcotica acria) werden die bis jetzt ange-führten Symptome, in mannigfaltiger Art und Weise vereint, hervorgerufen. Die zusammen-ziehenden, austrocknenden Gifte (venena styptica) endlich verursachen Druck im Magen,Magenkrampf, heftige Koliken, mit dem unerträglichsten Leibschneiden, unsägliche Angst,Zuckungen, Ohnmächten und die hartnäckigsten Stuhlverstopfungen, die schmerzhaften Zu-fälle gehen endlich in Lähmung über, auf welche der Tod erfolgt.
§. 101. Sind von Seite des Gerichtes entweder durch frühere Angaben des Verstor-benen vor seinem Tode, oder durch Zeugenaussagen oder Verhörprotokolle noch ander-