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2 (1898)
Entstehung
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Die Mitwirkung von Sachverständigen in Sanitätsangelegenheiten wird von den Ge-richten theils in Civilrechtsfällen, theils in Angelegenheiten der Strafjustizpflege in An-spruch genommen. Bei Erstattung ihrer Gutachten haben sich die Experten die für dievorliegenden Fragen in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinenbürgerlichen Gesetzbuches, der Civilprocess Ordnung, des Strafgesetzesund der Strafprocessordnung gegenwärtig zu halten, um der Justizbehörde durch diebei der besonderen fachtechnischen Untersuchung gewonnenen Befunde und aus diesen ab-geleiteten Deutungen derselben die nöthigen Anhaltspunkte für objeetive Beurtheilung derThatsachen zu bieten.

1. Forensische Thätigkeit in Civilrechtsfällen.

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch.

§. 21. Diejenigen, welche wegen Mangels an Jahren, Gebrechen desGeistes .... ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen unfähig sind,stehen unter dem besonderen Schutze der Gesetze. Dahin gehören .... Käsende,Wahnsinnige und Blödsinnige, welche des Gebrauches ihrer Vernunft entwedergänzlich beraubt oder wenigstens unvermögend sind, die Folgen ihrer Hand-lungen einzusehen . . .

§. 48. Rasende, Wahnsinnige, Blödsinnige und Unmündige sind ausserStande, einen giltigen Ehevertrag zu errichten.

§. 53. . . . Ansteckende Krankheiten oder dem Zwecke der Ehe hinder-liche Gebrechen desjenigen, mit dem die Ehe eingegangen werden will, sindrechtmässige Gründe, die Einwilligung zur Ehe zu versagen.

§. 60. Das immerwährende Unvermögen, *) die eheliche Pflicht zu leisten,ist ein Ehehinderniss, wenn es schon zur Zeit des geschlossenen Ehevertragesvorhanden war. Ein bloss zeitliches oder ein erst während der Ehe zuge-stossenes, selbst unheilbares Unvermögen kann das Band der Ehe nichtauflösen.

§. 99. . . . Das angeführte Ehehinderniss muss . . vollständig bewiesenwerden und weder das übereinstimmende Geständniss beider Ehegatten hat hierdie Kraft des Beweises, noch kann darüber einem Eide der Ehegatten stattgegebenwerden.

§. 100. Insbesondere ist in dem Falle, dass ein vorhergegangenes undimmerwährendes Unvermögen, die eheliche Pflicht zu leisten, behauptet wird,der Beweis durch Sachverständige, nämlich durch erfahrene Aerzte und Wund-ärzte, und nach Umständen auch durch Hebammen zu führen.

§. 101. Lässt sich mit Zuverlässigkeit nicht bestimmen, ob das Unver-mögen ein immerwährendes oder bloss zeitliches sei, so sind die Ehegatten noch

*) Gemäss Allh. Entschliessung vom 25. Februar 1837, bezieht sich diese Anordnungnur auf das Unvermögen zu fleischlicher Beiwohnung; nicht auf das Unvermögen, Kinderzu erzeugen.