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2 (1898)
Entstehung
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598
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Krankenversicherung der Arbeiter.

Mitglieder, welche sich krank melden, nach Ueberzeugung des Cassearztes aberarbeitsfähig sind, müssen behufs Geltendmachung' ihrer Ansprüche an den Vorstand ge-wiesen werden.

Der Cassearzt, welcher verpflichtet ist, die sodann vom Vorstande den Mitgliedernmitzutheilenden Ordinationsstunden festzusetzen, hat die kranken Mitglieder wenigstens ein-mal wöchentlich zu controliren, bei Verdacht auf Simulation aber zur Constatirung, ob derVerdacht gerechtfertigt ist, das Geeignete zu veranlassen. Dem Cassearzte obliegt es, zurHintanhaltung von Missbräuchen und Schädigungen der Casse mitzuwirken.

Dem Rufe zu einem kranken Cassemitgliede hat der Arzt jederzeit möglichst bald zufolgen. Derselbe kann bei diesem Besuche Interimskrankenscheine ausstellen, welche jedochvor Beginn der Auszahlung des fälligen Krankengeldes durch die vorgeschriebenen gedrucktenScheine ersetzt werden.

Haben Kranke die Arbeit eigenmächtig wieder aufgenommen, so ist der Tag desWiedereintrittes festzustellen. Kranke, welche ausgehen dürfen, erhalten hierüber auf demKrankenscheine eine Bestätigung, welche die Tageszeit mit Angabe der Stunde er-sichtlich macht.

Mitglieder, welche sich die Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung-bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen haben, erhalten den Krankenschein nach Los-trennung der Coupons und werden diese Scheine dem Erkrankten nach der Genesung ab-genommen und dem Casse- und Rechnungsführer übergeben.

Die Recepte der Cassearzte müssen Namen und Legitimationsnummer des Erkranktenenthalten, ferner die Angabe, ob die Verschreibung nur einmal oder mehreremale aus-zuführen ist.

Therapeutische Behelfe weist der Cassearzt nach Bedarf an, hat jedoch die Mitgliederaufmerksam zu machen, jede solche Anschaffung vom Casse- und Rechnungsführer vidirenzu lassen.

Dem Wunsche nach Spitalszuweisung hat der Cassearzt, falls er eine solche nichtfür erforderlich hält, nur dann zu entsprechen, wenn der Casse hiedureh keine Mehrauslageerwächst. In diesem Falle, sowie in jenem der Notwendigkeit einer Spitalsbehandlung istder Casse- und Rechnungsführer zu verständigen.

Ein Verzeichniss der Mitglieder, welche Duplicate von Legitimationskarten erhielten,wird dem Arzto vom Casse- und Rechnungsführer übergeben.

Recepte auf Rechnung der Casse müssen vom Cassearzte ausgestellt oder vidirt sein.Dieselben werden als Belege der Rechnung in der Apotheke zurückbehalten, im Falle sieeinen Auftrag zur Wiederholung der Arznei aufweisen, wird dem Ueberbringer eine Abschriftdes Originalreceptes ausgefolgt.

Die Recepte werden vierteljährig nach dem Namen der Cassemitglieder alphabetischgeordnet nebst der Rechnung dem Cassevorstande zur Revision übermittelt.

Hinsichtlich der Ersatzpflicht der Cassearzte für nicht unter Begründung der Noth-wendigkeit einer Verordnung verschriebene Arzneien wurde in der Entscheidung desk. k. Ministeriums des Innern vom 1. November 1896, Z. 33813, ausgesprochen,dass das Vcrhältniss der Cassen zu ihren Aerzten privatrechtlicher Natur ist, und dass daherdiesfälligo Ansprüche der Cassen auf Ersatzleistung seitens ihrer Aerzte sich der Cognitionder politischen Behörden entziehen.