Druckschrift 
2 (1898)
Entstehung
Seite
591
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

9B9H999EBHIHHHi

Krankenversicherung der Arbeiter.

591

2. im Falle die Krankheit mehr als 3 Tage dauert und der Krankeerwerbsunfähig*) ist, vom Tage der Erkrankung an für jeden Tag ein Kranken-geld in der Höhe von 6O°/ 0 des im Gerichtsbezirke üblichen Taglohnes gewöhn-licher, der Versicherungspflicht unterliegender Arbeiter.

Die Krankenunterstützung ist, solange die Krankheit dauert und wennsie nicht früher endet, durch mindestens 20 Wochen von Beginn der Krankheit,u. zw. wöchentlich im nach hinein zu gewähren.

Wöchnerinnen ist bei normalem Verlaufe des Wochenbettes die Krankon-unterstützung auf die Dauer von mindestens 4 Wochen nach ihrer Niederkunftzu gewähren.

Für den Todesfall eines Versicherten sind den Hinterbliebenen die Be-erdigungskosten**) wenigstens im 20fachen Betrage des in Z. 2 bezeichnetenTaglohnes zu gewähren.

§. 8. An Stelle der freien ärztlichen Behandlung, der nothwendigenHeilmittel und des Krankengeldes kann freie Cur und Verpflegung in einem

Die der Krankcncasse obliegende Pflicht ist erfüllt, sobald sie den Erkrankten dieder ärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung- durch Sachverständig-e angedeihenlässt. Eine Verpflichtung der Krankcncasse' auf eine bestimmte, vom Kranken selbst inAussicht genommene Behandlung besteht nicht. (Erkenntniss des k. k. Verwaltungs-gerichtshofes vom 26. October 1892, Z. 6831.)

****) Der zu gewährende geburtshilfliche Beistand erstreckt sich auch auf dienormal verlaufenden Entbindungen und beschrankt sich nicht auf die etwa erforderlicheärztliche Hilfe, sondern umfasst auch den Hebammenbeistand. (Entscheidung des k. k.Ministeriums des Innern.)

Hinsichtlich der Fälle von Entbindungen in Gebäranstalten s. die Anmerkung zu §. 8.

*****) Ueber die Anwendung der Ordinations- und Dispensationsnorm auf Arznei-verschreibungen für Rechnung von Krankencassen s. I. Bd. Seite 571.

******) Als therapeutische Behelfe sind alle jene Apparate anzusehen, welcheden Zweck haben, die Folgen einer Krankheit zu beheben oder erträglicher zu machen, wieStelzbeine, Brillen, Bruchbänder u. dgl. Diese Behelfe sind von der unterstützungspflichtigenKrankencasse auch dann zu gewähren, wenn die Krankheit in Eolge eines Betriebsunfallesentstand, und sind die Bestimmungen des §. 65 Kr.-V.-G. auch für diese Unterstützungmassgebend. Die Krankencassen haben auch im Falle der Spitalspflege die erforderlichentherapeutischen Behelfe entweder selbst beizustellen oder die aus solchen sich ergebendenAnschafi'ungskosten dem Spitale zu ersetzen. Badecuren fallen nicht unter den Begriffder therapeutischen Behelfe. (Aus Entscheidungen des k. k. Ministeriums desInnern.)

Als therapeutische Behelfe, deren Anschaffungskosten die Krankencassen zu bestreitenhaben, bezeichnete der k. k. Verwaltungsgerichtshof unter Anderen: künstlicheAugen (E. v. 12. Februar 1897, Z, 844), Brillen (E. v. 27. November 1896, Z. 6368),portative Eecipienten, Prothesen (E. v. 5. März 1897, Z. 1309), Bauchbinden(E. v. 2. Jänner und v. 12. Februar 1897, Z. 6 u. 845), Bruchbänder (E. v. 1. October1897, Z. 5054), Ledermieder (Erk. v. 1. April 1896, Z. 2017), Stöcke, Stütz-apparate, Charniere (E. v. 29. Jänner und v. 29 Mai 1897, Z. 600 und 3085).

") Wenn die Erwerbsunfähigkeit erst einige Zeit nach dem Beginne der ärztlichenBehandlung eintritt, ist die vor dem Eintritte der Erwerbsunfähigkeit stattgehabte ambula-torische Behandlung in die 20 wöchentliche Unterstützungszeit nicht einzurechnen.

**) Nicht bloss bei Todesfällen nach Krankheiten, sondern auch bei solchen in Folgeeines Selbstmordes oder ohne vorausgegangene Krankheit ist der Beerdigungskostenbeitragzu leisten. In Selbstmordfällen darf der Beerdigungskostenbeitrag nicht eingeschränktwerden. War der Versicherte in Folge eines Betriebsunfalles gestorben, so können dieHinterbliebenen, bezw. Anspruchsberochtigten sowohl bei der Arbeiter-IInfallversicherungs-anstalt wie bei der Krankencasse den Beerdigungsbeitrag ansprechen. Aus Entschei-dungen des k. k. Ministeriums des Innern.)