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2 (1898)
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554
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Krankenverpflegskosten für Militärangehörige.

Erkenntnisse des k. k. Verwaltungs-Gerichtshof es.

Die für die Verpflichtung- des Dienstgebers zur Zahlung von Verpflegskosten für seineDienstboten erforderlicheErkrankung im Dienste" liegt vor, sobald der Dienstbote unmittelbaraus der Dienstleistung in die Spitalspflege übertritt. Im Sinne der Dienstbotenordnung(für Prag) ist der Dienstbote in dem Augenblicke als erkrankt anzusehen, in welchem ergenöthigt ist, Pflege und Heilung in Anspruch zu nehmen. Diese Auffassung drängt sichschon im Hinblicke auf chronische Krankheiten, welche oft durch längere Zeit weder denDienstboten an der regelmässigen Verrichtung seiner Obliegenheiten behindern, noch ärztlicheBehandlung erforderlich machen, unabweisbar auf. (Erkenntniss vom 24. November1894, Z. 4451.)

Ist zur Zeit des Eintrittes eines Dienstboten in eine öffentliche Krankenanstalt dasDienstverhältniss noch als bestehend anzusehen, so hat der Dienstherr die Verpflegskostenzu bestreiten. (Erkenntniss vom 23. Juni 1886, Z. 1803.)

Die dem Dienstgeber nach §. 20 der nied.-österr. Dienstbotenordnung obliegende Ver-pflichtung für die Kosten der ärztlichen Behandlung seines Dienstboten aufzukommen, wirdweder dadurch, dass der Krankheitszustand schon vor dem Dienstantritte vorhanden war,noch dadurch beirrt, dass der Dienstbote vor dem Eintritte in das Spital entlassen wurde.(Erkenntniss vom 8. April 1893, Z. 1265.)

Die vorzeitige, wenn auch einverständliche Entlassung des Dienstboten entbindet denDienstherrn nicht von der ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtung zur Bestreitung derVerpflegskosten in einem öffentlichen Krankenhause. (Erkenntniss v. 3. Jänner 1891, Z. 41.)

Den Aufwand für die Pflege und Heilung eines erkrankten Dienstboten in eineröffentlichen Krankenanstalt hat der Dienstherr auch dann zu bestreiten, wenn derselbe denDienstboten beauftragt hatte, eine andere als die stattgefundene Verpflegung eintretenzu lassen. Hat der Dienstherr mit einer Heilanstalt wegen Versorgung seiner Dienst-boten besondere Verabredungen getroffen, so ist es seine Sache, die Aufnahme in dieseAnstalt zu bewirken. Ansprüche des Dienstherrn auf Ersatz des ihm aus der Nichtbefolgungseiner für den Krankheitsfall getroffenen Verfügungen erwachsenen Schadens gehören nichtvor die politische Behörde. (Erkenntniss vom 19. Juni 1885. Z. 1679.)

c) Verpflegskosten für die Militärxnannschaft etc. inund ausserhalb Civilspitälern.

Circular-Verordnung des Armee-Obercommando, der

Ministerien des Innern und der Polizei und der obersten

Recbnnngs-Controlsbebörde vom 31. Deceinber 1859,

(B.-G.-Bl. 1860 Nr. 12),

mit einer Vorschrift über das Benehmen und über die Vergütungs-ansprüche bei eintretender Behandlung erkrankter Individuen des Mann-schaftsstandes der Landarmee, mit Inbegriff der Gendarmerie und derMilitär-Polizeiwache, durch Civilärzte, sowohl in Civilspitälern, als beiHause, ferner bei anderweitigen Leistungen der Civilärzte inAngelegenheiten des Militärs.*)

Die nachstehende, vom Armee-Obercommando mit dem Ministerium desInnern, der Polizei und der obersten Bechnungs-Controlsbehörde vereinbarteVorschrift über das Benehmen und die Vergütungsansprüche bei Behandlungerkrankter Mannschaft der Landarmee durch Civilärzte, sowohl in Civilspitälern,als bei Hause, ferner bei sonstigen Leistungen dieser Civilärzte in Angelegen-heiten des Militärs, wird hiemit zur genauen Darnachachtung verlautbart.

*) Mit der Verordnung vom 2. Juni 1861, R.-G.-BI. Nr. 61, wurde der Wortlautdes §. 14 dieser Verordnung abgeändert und den §§. 5 und 12 ein Zusatz beigefügt. Imnachstehenden Texte sind diese Änderungen berücksichtigt.