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2 (1898)
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542
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Fürsorge für Schwangere, Gebärende und Kinder.

Derlei Ansprüche an die Gemeinde, in welcher der Arme das Heimat-recht unbestritten besitzt, sind in dem durch die Gemeindeordnung festgesetztenBeschwerdezuge auszutragen.

Iteiclis-Samtätsgesetz vom 30. April 1870,

E.-G.-B1. Nr. 08.

§. 2. Der Staatsverwaltung obliegt insbesondere:

b) die Oberaufsicht über alle Kranken-, Irren-, Gebär-, Findel- undAmmenanstalten, über die . . . Siecbenhäuser und andere derlei Anstalten . . . .,ferner die Bewilligung zur Errichtung von solchen Privatanstalten.

§. 3. Die dem selbständigen Wirkungskreiso der Gemeinden durch dieGemeindegesetze zugewiesene Gesundheitspolizei umfasst insbesondere:

b) die Fürsorge für die Erreichbarkeit der nöthigen Hilfe bei Erkrankungenund Entbindungen, sowie für Eettungsmittel bei plötzlichen Lebensgefahren;

c) die Evidenthaltung der nicht in öffentlichen Anstalten untergebrachtenFindlinge, Taubstummen, Irren und Cretins, sowie die YJeberwachung der Pflegedieser Personen.

§. 4. Im übertragenen Wirkungskreise obliegt der Gemeinde:e) die unmittelbare sanitätspolizoiliche Ueberwachung der in der Gemeindebefindlichen privaten Heil- und Gebäranstalten.

B. Fürsorge für Schwangere, Gelbärende und Kinder.

Da ungeachtet der hiewegen bereits bestehenden geschärften und wieder-holten Vorbote auf den Gassen und Strassen gleichwohl sich mehrfältig theilsmit grauslichen Schäden behaftete, öfter auch, um das Mitleiden zu erwecken,geflissentlich als bresthaft sich gestaltende Bettler einfinden, und um aus dieserwider alle gute Polizei laufenden Unanständigkeit öfter üble Folgen in Rücksichtauf die mit Leibesfrüchten beladenen Weibspersonen und unglückliche Geburtenentstellen; so sollen solche Leute auf den Gassen nicht mehr erscheinen, nochin die Häuser laufen, sondern in ihre Geburtsörter zur Verpflegung abgeschobenoder aber nach Befund und Thunlichkeit in Versorgungshäusern untergebrachtwerden. (Hof-Decret vom 27. August 1773, Th. G. S. VI. S. 613.)

Wenn der zum Tode oder zu einer Freiheitsstrafe Verurtheilte zur Zeit,wo das Strafurtheil in Vollzug gesetzt werden soll, geisteskrank oder körperlichschwerkrank, oder die Verurtheilte schwanger ist, hat die Vollziehung solange zu unterbleiben, bis dieser Zustand aufgehört hat. Nur dann kann derVollzug einer Freiheitsstrafe auch gegen eine Schwangere eingeleitet werden,wenn die bis zu ihrer Entbindung fortdauernde Haft für sie härter sein würde,als die zuerkannte Strafe. (§. 398 Str.-Pr.-O.)

Wenn eine schwangere Person in Kindesnöthen stirbt, soll die Fruchtsogleich durch Operation von ihr genommen werden, doch mit der nämlichenBescheidenheit und Vorsicht, als ob die Operation an einer lobenden Person zugeschehen hätte. (Hof-Decret von 2. April 1757, Th. G. S. III. 348.)

Die strafgesetzlichen Bestimmungen, welche auf Verhinderung- der Abtreibung- derLeibesfrucht und auf Hintanhaltung des Kindesmordes abzielen, s. im I. Bd. Seite 412, dieVorschriften zur Sicherung sachverständigen geburtshilflichen Beistandes durch Ausbildungder Hebammen I. Bd. Seite 398 u. ff. sowie die neuen Hienstesvorschriften für Hebammenim Nachtrage, die Einrichtung der Gebär- und Findelanstaltcn im I. Bd. Seite 031 u. ff.