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Humanitätspflege. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen.
Sind diese Personen vermögend, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, so sindsie im Weigerungsfalle hiezu im gesetzlichen Wege zu verhalten; inzwischen hataber die Gemeinde die Versorgung zu übernehmen, vorbehaltlich des Eechtes,den Ersatz des gemachten Aufwandes von dem hiezu Verpflichteten zu verlangen.
§. 24. Die der Gemeinde obliegende Armenversorgung beschränkt sich aufdie Verabreichung des nothwendigen Unterhaltes und die Verpflegung im Falleder Erkrankung. — Die Armenversorgung der Kinder begreift auch die Sorgefür deren Erziehung.
§. 25. Die Art und Weise der Armonversorgung bestimmt innerhalb derbestehenden Gesetze die Gemeinde. — Der Arme kann eine bestimmte Art derUnterstützung nicht verlangen.
§. 26. Die Armenversorgung von Seite der Gemeinde tritt auch nur insoweitein, als sich der Arme den nothwendigen Unterhalt nicht mit eigenen Kräftenzu verschaffen vermag.
Arbeitsfähige Bewerber um Armenversorgung sind zur Leistung geeigneterArbeit nöthigenfalls zwangsweise zu verhalten.
§. 27. Die Versorgung der nach §. 19 sub 1 zugewiesenen Personen *)im Verarmungsfalle haben sämmtlichc Gemeinden des Stellungsbezirkes, welchemdieselben zu Gute gerechnet wurden, zu übernehmen.
Den Gemeinden gebürt aus Landesmitteln die Vergütung des Aufwandesfür die Armenversorgung derjenigen Personen, welche denselben vermöge ihrerGeburt in einer im Gemeindegebiete befindlichen öffentlichen Gebäranstalt nach§. 19 sub 3 **) zugewiesen werden.
§. 28. Die Gemeinde darf auch auswärtigen Armen im Lalle augenblick-lichen Bedürfnisses ***) die nöthige Unterstützung nicht versagen, vorbehaltlichdes Ersatzes, den sie nach ihrer Wahl von der Heimatgemeinde oder von demnach dem Civilrechte oder nach anderen Gesetzen hiezu Verpflichteten ver-langen kann.
§. 29. Unter dem gleichen Vorbehalte hat die Gemeinde auswärtige Arme,welche in ihrem Gebiete erkranken, solange zu verpflegen, bis sie ohne Nach-theil für ihre oder Anderer Gesundheit aus der Verpflegung entlassen werdenkönnen.
§. 30. Die Gemeinde, in welcher der Kranke sich befindet, hat derHeimatgemeinde desselben, falls solche bekannt oder durch sofort anzustellendeNachforschung ohne erhebliche Schwierigkeit zu ermitteln ist, unverzüglich j)
*) Heimatlose, welche einer Gemeinde, in welcher sie sich zur Zeit ihrer Abstellungzum Militär oder ihres freiwilligen Eintrittes in dasselbe befanden, zugewiesen wurden.
**) In einer öffentlichen Gebäranstalt geborene oder in der Verpflegung einer Eindel-anstalt stehende oder gestandene Personen, deren Geburts- oder Fundort unbekannt ist undwelche als Heimatlose der Gemeinde, in welcher sich die Anstalt befindet, zugewiesenwurden.
st«*) XJ n ter einem „augenblicklichen" Bedürfnisse ist ein Bedürfniss zu verstehen,dessen Befriedigung keinen Aufschub zulässt. (Erkenntniss des k. k. Verwaltungs-Gerichtshofes vom 12. November 1879, Z. 2215.)
Der Fall eines augenblicklichen, die Aufenthaltsgemeinde zur Gewährung der Armen-unterstützung berechtigenden Bedürfnisses liegt auch dann vor, wenn die kraft privatrecht-lichen Uebereinkommens zur Verpflegung des Bedürftigen verpflichtete Partei dieser Ver-pflichtung nicht weiter nachkommt. (Erkenntniss des k. k. Verwaltungs-Gerichts-hofes vom 4. Juli 1891, Z. 2356.)
•]") Die Verständigung der Heimatgemeinde von der Verpflegung ihres Angehörigenhat „unverzüglich" d. i. „ohne motivirten Verzug" zu erfolgen. (Erkenntniss desk. k.Verwaltungs-Gerichtshofes vom 14. December 1881, Z. 2073.)
Die versäumte rechtzeitige Verständigung der Zuständigkeitsgemeinde über die Er-krankung eines Armen seitens einer Gemeinde zieht nicht den Verlust des Ersatzanspruches