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2 (1898)
Entstehung
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Die Einrichtungen, welche im Laufe der Zeit zur Unterstützung und Pflege derArmen und Kranken, zum Schutze der Individuen, welche wegen körperlicher oder geistigerGebrechen, wegen ihres Alters oder aus anderen Gründen für sich selbst nicht sorgen können,entstanden, wurden zuerst als religiöse und private Institutionen ins Leben gerufen undist die öffentliche Humanitätspflege erst in verhältnissmässig später Zeit gesetzlich ge-regelt worden. Die Organisirung des Gemeindewesens leitete diesen auch für die Sanitäts-pflege besonders wichtigen Zweig der Verwaltung in neue Bahnen und die Einführung derKranken- und der Unfallversicherung der Arbeiter vervollständigte die Vorkehrungen aufdiesem Gebiete.

So bedeutsam diese gesetzlichen Vorschriften für die öffentliche Gesundheitspflege ansich wie in ihren Beziehungen zu einzelnen Zweigen derselben sind, können doch nur diewichtigsten Bestimmungen und Iudicate, welche die sanitären Fragen unmittelbar berühren,hier Aufnahme finden.

A. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen.

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch.

§. 139. Die Eltern haben überhaupt die Verbindlichkeit, ihre ehelichenKinder zu erziehen, das ist, für ihr Leben und ihre Gesundheit zu sorgen,ihnen den anständigen Unterhalt zu verschaffen, ihre körperlichen und Geistes-kräfte zu entwickeln, und durch Unterricht in der Religion und in nützlichenKenntnissen den Grund zu ihrer künftigen Wohlfahrt zu legen.

§. 141. Es ist vorzüglich die Pflicht des Vaters, so lange für den Unter-halt der Kinder zu sorgen, bis sie sich selbst ernähren können. Die Pflegeihres Körpers und ihrer Gesundheit ist hauptsächlich die Mutter auf sich zunehmen verbunden.

§. 143. Wenn der Vater mittellos ist, muss vor Allem die Mutter fürden Unterhalt, und, wenn der Vater stirbt, überhaupt für die Erziehung derKinder sorgen. Ist die Mutter auch nicht mehr vorhanden, oder ist sie mittellos,so fällt diese Sorge auf die väterlichen Grosseltern und nach diesen auf dieGrosseltern von der mütterlichen Seite.

§. 154. Der auf die Erziehung der Kinder gemachte Aufwand gibt denEltern keinen Anspruch auf das von den Kindern nachher erworbene Vermögen.Verfallen aber die Eltern in Dürftigkeit, so sind ihre Kinder sie anständig zuerhalten verbunden.

§. 166. Aber auch ein uneheliches Kind hat das Recht, von seinenEltern eine ihrem Vermögen angemessene Verpflegung, Erziehung und Versorgungzu fordern, und die Rechte der Eltern über dasselbe erstrecken sich soweit,als es der Zweck der Erziehung erfordert. Uebrigens steht das unehelicheKind nicht unter der eigentlichen väterlichen Gewalt seines Erzeugers, sondernwird von einem Vormunde vertreten.

§. 167. Zur Verpflegung ist vorzüglich der Vater verbunden; wenn aberdieser nicht im Stande ist, das Kind zu verpflegen, so fällt diese Verbindlich-keit auf die Mutter.