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Seeverkehr. Desinfection.
derben oder besonderen Schaden leiden), mit einer 5°/ 0 igen Carbollösungintensiv abgewaschen; — das Locale wird hierauf nochmals mit heissemLaugenwasser durchscheuert, und sodann durch einige Zeit ventilirt.
Zu solchen "Waschungen sind am besten die an einer längerenStange befestigten Borstenpinsel (wie solche gewöhnlich zum Ausweissender Zimmer gebraucht werden) zu verwenden.
Nach dem Gebrauche sind diese Pinsel sammt Stange entweder zuverbrennen, oder durch 1 / 2 Stunde in siedender Carbollösung zu kochen.
Sollten Theile der Wand, der Thüren, Fenster oder des Fussbodensdurch Entleerungen (Stuhlgänge, Erbrochenes, Urin, Auswurf) des Krankenoder Verdächtigen verunreinigt worden sein, so sind dieselben an solchenStellen vorerst intensiv mit der Carbollösung zu durchfeuchten, sodanndaselbst der Anwurf oder die Malerei abzukratzen, die Tapete abzulösen,das Holz abzuhobeln; die Abfalle hievon, sowie die zum Abwaschen(Durchfeuchten) verwendeten Fetzen oder Tücher sind sodann zu ver-brennen.
Bezüglich der Art der Desinfection der in diesen Bäumen befind-lichen Gegenstände (Kleider, Effecten, Leib- und Bettwäsche, Möbel,Utensilien u. dgl.) gilt dasselbe, was bezüglich der Desinfection solcherObjecte weiter unten im Allgemeinen gesagt ist.
5. Einer gleichen Procedur werden inficirte oder verdächtige leereWaarenräume zu unterziehen sein.
6. Aborte und Closets sind stets rein zu halten; beschmutztemit Carbollösung und nachher mit heissem Wasser zu waschen; auch istin dieselben täglich zweimal eine Lösung von Carbolsäure (wozu auch dierohe schwarze Carbolsäure verwendet werden kann) in entsprechenderMenge zu schütten.
7. Der Soodraum und das Bilgewas ser werden entweder durchheissen strömenden Wasserdampf, welcher mittelst eines Rohres oderSchlauches hineinzuleiten ist, oder durch eine Desinfectionslösung (5°/ 0Carbollösung) desinficirt, welche letztere 24 Stunden darin zu belassen ist.
Nach erfolgter Desinfection ist das Bilgewasser auszupumpen unddurch frisches Seewasser zu ersetzen.
8. Trinkwasser (und sonstiges Nutzwasser), welches irgendwieverdächtig ist, soll wenn möglich gar nicht in Gebrauch genommen, son-dern weggeschüttet und die Wasserbehälter vor dem Einlassen anderenW T assers gründlich mit siedend heissem Laugenwasser gereinigt und so-dann trocken gewischt werden.
Verdächtiges Wasser, dessen man sich dennoch bedienen müsste,soll vor dem Gebrauche gekocht und diese Operation wiederholt werden,wenn dasselbe 24 Stunden nach dem Kochen nicht verbraucht worden ist.
9. Nahrungsmittel, welche irgendwie bedenklich sind, sollen ver-nichtet werden.
b) Räumlichkeiten auf dem Lande. 1. Räumlichkeiten aufdem Lande, worin Kranke oder Verdächtige sich aufgehalten haben,sind nach vorheriger Ausräumung analog den Schiffsräumlichkeiten zudesinficiren. Desgleichen sind die, in diesen Räumlichkeiten befindlichenGegenstände vor der Ausräumung zu desinficiren.
Nach Beendigung der Desinfection sind die Räumlichkeiten frischmit Kalk auszuweissen, sodann durch längere Zeit, mindestens aber bis