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2 (1898)
Entstehung
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513
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Seeverkehr. Massnahmen gegen Infectionskrankheiten.

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cc) erschwort unrein (di patente brutta aggravata) heisst der Sanitätspasseines Fahrzeuges, an dessen Bord die Krankheit herrscht oder geherrscht hat,und auf welchem in den letzten 21 Tagen vor der Ankunft die Seuche nichtvollkommen erloschen ist.

Bei der Ankunft eines Schiffes wird der Führer desselben vom Sanitätsamte mündlichüber alle Vorkommnisse während der Reise vernommen, nach Umständen mit demselbenhierüber ein schriftliches Protokoll (Constitut) aufgenommen, wobei der Schiffsführer mittelstbestimmter und klarer Antworten auf die ebenso zu stellenden Fragen gewissenhafte Aus-kunft zu geben hat, ob er auf seiner Fahrt mit anderen Schiffen, mit Personen oder Sachenverkehrt, einen oder mehrere, und welche Zwischenhäfen angelaufen hat. Diese Aussagendes Schiffsführers müssen, wo nöthig, mit einem Eide bekräftigt werden, was demselbenschon bei Beginn des Examens bekannt gemacht werden soll.

Ein Sanitätswächter überzeugt sich, ob die auf dem Schiffe anwesenden Personenmit der in der Sanitätsfede angegebenen Zahl derselben übereinstimmen. Belinden sichKranke an Bord, so muss durch ärztliche Besichtigung die Verdachtlosigkeit des Uebelsausser Zweifel gestellt werden.

K~ach den aus der Sanitätsfede und aus dem Constitute entnommenen Umständenrichtet sich die weitere reglementsmässige Behandlung des Schiffes, der auf demselben be-findlichen Personen und Waaren.

Dieses umständliche Verfahren hat, seitdem auch bei Cholera das Reglement Anwen-dung fand, in Folge der Dresdener Convention [s. Seite 321) und der Beschlüsse der 1897in Venedig stattgefundenen internationalen Sanitätsconferenz'eine wesentliche Vereinfachungerfahren und stehen unter den Massnahmen bei verdächtigen Provenienzen die sanitäreRevision, welche Amtsärzte vornehmen, Erneuerung des Trinkwasservorrathes und ent-sprechende Desinfection, einschliesslich jene des Soodwassers in erster Reihe. Die aus ver-seuchten Gegenden kommenden Reisenden werden der politischen Behörde namhaft gemacht,damit deren mehrtägige sanitäre Ueberwachung veranlasst werden kann.

1. Blattern.

Circular-Erlass der k. k. Seebehörde in Tricst vom30. September 1879, Z. 7422.

Instruction zur thunlichsten Hintanhaltung des Ausbruches der Blattern

an Bord der Schiffe.

1. Von der Einschiffung sind ausgeschlossen jene Matrosen oder Passa-gire, die sichtlich mit Blattern oder mit hieber und rothen Hautflecken, welcheden Ausbruch eines Hautausschlages befürchten lassen, behaftet sind.

2. Nach den bestehenden Vorschriften müssen die nationalen Matrosenmit einem Zeugnisse über die vor nicht länger als 10 Jahren bestandeneWiederimpfung versehen sein.

3. Wenn während der Reise Jemand von Blattern befallen werdensollte, ist derselbe soviel als möglich von den Anderen in einer Cabine abzu-sondern .....

5. Die Absonderungen jeder Art müssen allsogleich mit schwefelsauremEisen desinficirt und in's Meer ausgeleert werden. Nach vollkommener Herstel-lung des Kranken muss derselbe vor dem Verkehre mit den Anderen sicheinem lauen Bade zur vollkommenen Reinigung der Haut unterziehen undsodann bereits desinficirte reine Wäsche und Kleider anziehen.

6. Die von dem Blatternkranken während der Krankheit besetzte Cabine,sein Bett, die Wäsche und Kleider sind nach einer in dem anliegenden An-hange angeführten Methode (mittelst Dämpfen von schwefeliger Säure, welchein der unten angegebenen Weise entwickelt werden) zu reinigen.*)

7. Wenn an Bord mehrere Blatternfälle vorkommen sollten, hat sich dieDesinfection auf das e'anze Schiff auszudehnen.

*) Die Desinfectionsvorschrift s. Seite 527.Da im er, Sanitätsgesetze. II.

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