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Seeverkehr. Allgemeine sanitäre Vorschriften.
In Durchführung' der vorstehenden Anordnungen wurden
in Niederösterreich mit der Kundmachung des k. k. Statthalters vom20. November 1893, Z. 80371, L.-G. Bl. Nr. 59,
in Oberösterreich mit dem Erlasse des k. k. Statthalters vom 18. No-vember 1893, Z. 17059,
die weiteren Verfügungen getroffen und die Krankenausschiffungs-, sowie die Schiffsrevisions-stationen bestimmt.
Ueber die sanitären Massnahmen, welche bei Choleragefahr im Grenzgebiete hinsicht-lich des Binnenschifffahrtsverkehres in Anwendung kommen, s. oben Seite 321 u. ff. dieinternationalen Vereinbarungen.
Hinsichtlich der Schifffahrt auf dem Pruth sind beim Auftreten gefährlicher Infections-krankheiten die besonderen Bestimmungen der Convention vom 2. März (18. Februar)1895, R.-G.-Bl. Nr. 170, massgebend.
Die Vorschriften, welche die Sicherheits- und allgemeine Sanitätspolizei derSchifffahrt auf den einzelnen Binnengewässern betreffen, wurden oben Seite 129 und 130,
jene über Desinfection von Schiffsräumen Seite 483 angeführt.
Die in veterinärpolizeilicher Hinsicht für den Binnenschifffahrtsverkehr inBetracht kommenden Vorschriften s. im Abschnitte „ Veterinär wesen".
C. Seeverkehr.
Die Leitung und Ueberwachung des Hafendienstes, die Regelung und Beaufsichtigungdes Seesanitätsdienstes in allen seinen Beziehungen fällt in den Wirkungskreis der See-behörde, welche dem Handelsministerium untersteht. (Kundmachung des k. k. Handels-ministeriums vom 3. Juni 1871, R.-G.-Bl. Nr. 46). Zu den hier in Betracht kommendenbesonderen Obliegenheiten der Seebehörde gehören die Beaufsichtigung des Seeschiffbaues,die Ertheilung der Befugnisse zur Seeschifffahrt, die Fürsorge für Herstellung und Instand-haltung aller zum Seesanitäts- und Contumazdienste bestimmten Anstalten, die Handhabungund Ueberwachung aller Gesetze und Vorschriften, welche den Sanitätsdienst zur See be-treffen, die Einholung von Nachrichten aus dem Auslande, welche für diesen Dienst vonWichtigkeit sind, die fallweise Anordnung von sanitären Vorkehrungen für die Seeschifffahrt.
Der Seebehörde sind als Aemter die Hafen- und Seesanitätscapitanate, Deputationen,Agentien und Exposituren untergeordnet. Für den rein ärztlichen Dienst werden eigeneAerzte herangezogen, bei der Seebehörde der Seesanitätsarzt, bei den untergeordnetenAemtern der ldf. Bezirksarzt und. wo ein solcher im Hafenorte nicht seinen Sitz hat, einanderer geeigneter Arzt.
Die Seelaz arethe haben die Bestimmung, aus verseuchten Gegenden kommendePersonen und Waaren zum Zwecke der Beobachtung der ersteren während einer bestimmtenZeit, zur Desinfection oder anderweitigen sanitären Behandlung ihrer Effecten und derWaaren aufzunehmen. In jedem Lazarethe ist ein Arzt bestellt, welcher zugleich Chirurg-sein muss.
a) Allgemeine sanitäre Vorschriften.
Der Capitän oder Schiffsführer ist verpflichtet, sich mit einem Arzneikasten zumGebrauche und Nutzen der Bordmannschaft zu versehen; ebenso sich zu jedem Preise denfür die Fahrt, welche er unternimmt, nöthigen Schiffsproviant zur entsprechenden Ver-köstigung der Mannschaft zu verschaffen; bezüglich der Qualität und Menge der Nahrungwird nicht so sehr auf die auf Unseren Handelsschiffen allgemein übliche Gewohnheit, alsauf die Pacte und besonderen Verträge Rücksicht zu nehmen sein. Die Capitäne undSchiffsführer haben aber darauf zu achten, dass die Menge und Beschaffenheit der Nahrungeine solche sei, dass sie auf die Gesundheit und Arbeitskraft der Schiffsmannschaft keinennachtheiligen Einfluss nehmen und wird in dieser Beziehung keine Entschuldigung zugelassenwerden und ist ein solcher Capitän oder Schiffsführer, ausser zu dem Ersätze in Geld fürdie mindere Güte und Menge der Schiffskost nach dem Ermessen der Behörde zu bestrafen;so zwar, dass, wenn aus irgend einem zufälligen oder unvorhergesehenen Ereignisse dieSchiffskost abginge, wird der Capitän Diejenigen, welche dazu gehörige Gegenstände in ihremPrivateigenthum besitzen sollten, verpflichten können, dieselben gegen einen angemessenenund billigen Preis zum allgemeinen Besten abzutreten; Wir verordnen ferner bei denschwersten Strafen, dass, im Falle der Begegnung mit nationalen Schiffen, diese den für denBedarf der Fahrt überflüssigen Schiffsproviant gegen einen angemessenen und billigen Preisan diejenigen Schiffe abgeben, welche daran Mangel haben. (Politisches Navigations-edict, Art. II, §. 18.)