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Eisenbahnen. Rettungswesen.
VI. Instandhaltung der Rettungsappara tc.
Die Rettungsapparate sind jederzeit im vorgeschriebenen Stande zu erhalten. Es istdafür zu sorgen, dass sich die in den Rettungskästen enthaltenen Gegenstände stets in gutemZustande befinden und stets vollzählig vorhanden seien, zu welchem Zwecke jeder einzelneKasten alljährlich mindestens einmal zu revidiren ist. Nach jedem Gebrauche des Inhaltesder Kästen ist der Ersatz und die allfällige Reparatur der gebrauchten Gegenstände un-gesäumt zu veranlassen.
Zur Tragung der Kosten für den Ersatz und die Reparatur des Inhaltes der Rettungs-und Verbandkästen sind die Krankencassen insoweit heranzuziehen, als die verbrauchten undabgenützten Gegenstände für Mitglieder dieser Krankencassen oder deren Angehörige ver-wendet wurden.
VII. Glockensignal.
Um die nächste Station sofort verständigen zu können, dass bei einem Unfälle auf derStrecke Menschen in einer Weise verletzt wurden, dass ärztliche Hilfe und Rettungsapparatebenöthigt werden, wird ein neues Glockensignal eingeführt werden, welches die Bedeutunghat, dass die Hilfsmaschine mit Aerzten, Rettungskästen und Tragbahren kommen soll.Dieses Signal ist vom nächsten Wächterhause nicht nur bei Unfällen im Zugsverkehr, welchedessen Unterbrechung zur Folge haben, sondern auch dann abzugeben, wenn sich bei derArbeit der Bediensteten auf der Strecke ein Unfall ereignete, der die rasche Beistellung vonärztlicher Hilfe und von Rettungsmitteln erheischt.
VIII. Instructionen.
Die Bahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, dass genaue Instructionen erlassenwerden, wie sich die Bediensteten und die Bahnärzte bei vorkommenden Unfällen zu benehmenhaben, und zwar:
a) Die Bediensteten, welche in die Lage kommen können, Passagieren oder Bedienstetender Bahnanstalt bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen vor der Ankunfteines Arztes die erste Hilfe zu leisten, insbesonders das Zugbegleitungspersonale, dieLocomotivführer, die Stationsvorstände und Beamten, ferner auch die Beamten, Werk-führer und Aufseher in den Werkstätten und Heizhäusern, die Beamten und Auf-seher in den Frachten-, Eilgut- und Materialmagazinen, sowie auch die Bahnerhaltungs-beamten und Bahnaufseher sind mit einer kurz und deutlich verfassten Instructionüber die erste Hilfeleistung bei Unfällen und plötzlichen Erkrankungen, vor der An-kunft eines Arztes, zu betheilen, durch die Aerzte der Anstalt in den wichtigstenersten Hilfeleistungen zu unterrichten und in der Handhabung der vorgeschriebenenVerband- und Transportgeräthe praktisch einzuüben. Nach beendetem Unterrichtehaben die Aerzte über jeden einzelnen Unterrichteten an die vorgesetzte Dienstesstelledesselben zu berichten, mit welchem Erfolge derselbe den Unterricht aufgefasst unddie praktischen Uebungen ausgeführt habe. Sodann ist jeder Unterrichtete über denInhalt der einschlägigen Vorschriften von einem seiner Vorgesetzten zu prüfen, unddas Resultat dieser Prüfung und der praktischen Uebung'en in seiner Diensttabelle ein-zutragen.
Als Zugführer sollen in der Regel nur solche Zugbegleiter verwendet werden,welche diese Prüfungen mit gutem Erfolge abgelegt haben.
b) Das gesammte, beim executiven Dienste verwendete Personal ist durch gedruckteInstructionen und periodischen mündlichen Unterricht zu belehren, dass in den subVII angegebenen Fällen sofort das vorgeschriebene Glockensignal vom nächstenWächterhause gegeben werde, dass nach dem Einlangen desselben in der nächstenStation die nächste Maschinenstation, in welcher sich ein grosser Rettungskasten be-findet, telegraphisch verständigt werde, dass die Hilfsmaschine mit diesem und einerTragbahre sogloich an den Unfallsort abgehe und alle am Wege dahin befindlichenkleinen Rettungskästen, Verbandkästchen und Tragbahren, sowie die aufzubringendenAerzte mitnehme, und dass gleichzeitig von den Stationen, welche auf obige Weisevon dem Unfälle Kenntniss erlangen, die zunächst wohnenden Aerzte verständigt undnebst den vorhandenen Rettungsapparaten auf irgend eine nach den örtlichen Ver-hältnissen eben mögliche Art sofort auf die Fnfallsstelle befördert werden, wenn diesnoch vor der Ankunft der Hilfsmaschine möglich ist.
c) Die Bahnärzte sind mit einer Instruction zu betheilen, welche nebst ihren sonstigenDienstesobliegenheiten auch die bei Unfällen von ihnen zu beobachtenden Verhaltungs-massregeln zu enthalten hat.
In derselben sind sie auch aufmerksam zu machen auf die Eigenartigkeit desInhaltes der Eettungskästen, welcher den Zweck hat, dass mit möglichst wenigen und