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2 (1898)
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475
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Eisenbahnen. Rettungswesen.

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der Sitzung der letzteren vom 9. September 1886 in Ansehung der Reorgani-sation des Eettungswesens auf Eisenbahnen gefassten Beschlüsse zur Geneh-migung vorgelegt.

Ich habe diese Beschlüsse im Geleite der von der k. k. Generaldirectionder Oesterr. Staatsbahnen rücksichtlich des Verhaltens der aus Gummi gefer-tigten Inventarstücke der Rettungskästen zur Anzeige gebrachten Erfahrungendem k. k. Ministerium des Innern mit dem Ersuchen mitgetheilt, hierüber dasGutachten des Obersten Sanitätsrathes einzuholen.

Auf Grund des von dem Obersten Sanitätsrathe unter Beiziehung vonSpecialsachverständigen ausgearbeiteten, vom k. k. Ministerium des Innern alsoberster Sanitätsbehörde vollinhaltlich gebilligten Elaborates, finde ich die imAnschlüsse mitfolgendenVorschriften, betreffend das Rettungswesen bei Eisen-bahnen", nebst dem AnhangeAndeutungen für die Lieferanten der Rettungs-apparate", zur allgemeinen Darnachachtung zu erlassen und rücksichtlich desEintrittes der Wirksamkeit und der Vollziehung derselben Nachfolgendes zuverordnen:

1. Die gegenständlichen Vorschriften treten mit 1. März 1889 *) in Wirk-samkeit.

2. Die Stabilisirung der Rettungsapparate, d. i. das Herausnehmen derbisher auf den Zügen mitgeführten Rettungskästen und Tragbahren aus denZügen und das Deponiren derselben in den Stationen, ist am 1. März 1889,d. i. dem Tage des Beginnes der Wirksamkeit der neuen Vorschriften, allgemeindurchzuführen. An diesem Tage sind die grossen Rettungskästen, und insoferneder Vorrath an denselben nicht ausreicht, kleine Rettungskästen in den Ma-schinenstationen aufzustellen.

Jede Station, in welcher ein Bahnarzt wohnt, ist mit einem kleinenRettungskasten zu betheilen.

Insoweit der Vorrath nicht ausreicht, sind hiemit zunächst die durch Per-sonenfrequenz und Anzahl der Bediensteten bedeutenden Stationen auszurüsten.

In jeder Maschinenstation und in jeder Station, in welcher ein Bahnarztwohnt, ist ausserdem eine Tragbahre zu deponiren.

3. Nach erfolgter Stabilisirung der Rettungsapparate ist zunächst an dieErgänzung der Apparate selbst, sowie an die Ergänzung des Inhaltes derRettungskästen nach Massgabe der gegenwärtigen Vorschriften zu schreiten, undzwar ist diesfalls mit den durch Personenfrequenz und Bedienstetenzahl hervor-ragenden Stationen zu beginnen.

Die kleinen Rettungskästen, welche bisher auf den Zügen mitgeführtwurden, sind vor Allem zu repariren und ist deren gesammter Inhalt gründlichzu reinigen.

Bei den grossen Rettnngskästen älterer Eorm, welche nur Schubfächerenthalten, sind im obersten Fache Abtheilungen anzubringen, in welchen allekleineren Gegenstände übersichtlich untergebracht werden können. Für kleineliettungskästen, welche keine Einsätze haben, sind Einsätze mit Abtheilungenanzufertigen; sind jedoch diese Kästen so construirt, das die kleineren Gegen-stände in Abtheilungen übersichtlich und leicht zugänglich untergebracht sind,so können sie unverändert beibehalten werden.

Kästen, welche die vorgeschriebenen Gegenstände nicht aufzunehmen ver-mögen, sind durch neue zu ersetzen.

*) Dieser Termin wurde später bis 1. Juni 1889 erstreckt.