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2 (1898)
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472
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Sanitäre Vorkehrungen bei Eisenbahnbauten.

sonen eine erhöhte Aufmerksamkeit zuwenden und im Falle einer wahrgenom-menen Erkrankung oder des Verdachtes einer solchen sofort der betreffendenGemeindevorstehung und der politischen Behörde behufs der sanitätspolizeilichenIntervention im kürzesten Wege Meldung machen. Wägen, in denen solcheKranke befördert wurden, müssen sofort ausgewechselt, ausser Gebrauch gesetztund desinficirt, die Mitreisenden eines choleraverdächtig Erkrankten selbst alscholeraverdächtig der sanitätspolizeilichen Behandlung der Sanitätsbehörde über-wiesen werden.

Was die Behandlung der Postsendungen betrifft, muss dieselbe sich inner-halb des durch die Dresdener internationale Sanitätsconvention (K.-G.-Bl. Nr. 69ex 1894)*) festgesetzten Rahmens halten.

Hievon werden die k. k. Post- und Telegraphendirectionen zur eigenenWissenschaft und entsprechenden weiteren Verfügung in die Kenntniss gesetzt.

Ueber die Behandlung von Postsendungen und Briefen aus verseuchten Gegendens. Seite 299 und 300.

b) Eisenbahnen.1. Bahnärztlicher Dienst.

Der ärztliche Dienst ist bei den Staats- und Privateisenbahnen durch eigene, imWesentlichen unter einander übereinstimmende Instructionen geregelt. Für bestimmte Streckensind eigene Bahnärzte bestellt, deren Dienstesthätigkeit vom Chefarzte überwacht wird, Zuden dienstlichen Obliegenheiten der Bahnärzte zählen die Untersuchung des aufzunehmendenPersonals auf dessen Gesundheitszustand, unter besonderer Rücksichtnahme auf die Prüfungdes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens, die Evidenzhaltung der Mitglieder derKrankencasse, die Behandlung der kranken Bediensteten, die Erstattung von Anzeigen, Gut-achten, Berichten über Erkrankungen und Verletzungen, Todesfällen, die Einleitung dernöthigen Vorkehrungen gegen Infektionskrankheiten, die Ueberwachung des vorschrifts-mässigen Zustandes der Eettungsapparate, die Hilfeleistung bei Eisenbahnunfällen, der Unter-richt der Eisenbahnbediensteten über erste Hilfe bei Unfällen und plötzlichen Erkrankungenvor der Ankunft eines Arztes (s. Seite 478), die Vorlage von Monats- und Jahresberichten überdie Krankenbewegung etc.

Die näheren Vorschriften über das in den einzelnen bezeichneten Eichtungen einzu-haltende Verfahren und Vorgehen enthalten die allgemeinen Instructionen und die in Er-gänzung derselben erlassenen besonderen Anordnungen der betreuenden Eisenbahnverwaltungen.

Die Bahnärzte werden von den betreffenden Bahnverwaltungen bestellt. Die Ent-lohnung derselben trugen bis in die jüngste Zeit die Krankencassen der Eisenbahnbedien-steten. Da denselben aber auch Dienstleistungen, welche mit den Krankencassen in keinerleiZusammenhange stehen, vielmehr rein bahngesellschaftliche Agenden betreffen, zugewiesensind, nahm die k. k. Generalinspection der österreichischen EisenbahnenAnlass, die Verwaltungen der Privatbahnen in dem Erlasse vom 19. Jänner 1894,Z. 880, darauf aufmerksam zu machen, dass dieselben ihren Aerzten für die Besorgung derletzteren Agenden eine Entschädigung leisten durch Uebernahme eines Theiles des ärztlichenHonorars auf gesellschaftliche Eechnung. In Folge dessen übernahmen nun die Bahnver-waltungen entsprechende Antheile der Honorare, welche somit die Krankencassen nur mehrin jenem Ausmasse tragen, welches der ärztlichen Behandlung ihrer Mitglieder entspricht.

I

2. Eisenhahnbauten.

Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom3. Mai 1894, Z. 7210,

betreffend sanitäre Vorkehrungen bei Eisenbahnbauten.

Mit dem h. o. Erlasse vom 27. August 1893, Z. 20762 (Oe. S. W.Seite 317) ist die k. k.....aus Anlass des Auftretens der Cholera unter den

*) S. Seite 321.