73L ^r^rvroL jtv t m\/iv\
464
Vorkehrungen gegen Infectionskrankkeiten in Gefängnissen etc.
zu machen und hieran das Ersuchen zu knüpfen, in den unterstehenden Ge-fangenhäusern oder doch mindestens in den Spitalräumen derselben nach Zu-lässigkeit der vorhandenen Geldmittel die Einführung solcher mit carbolisirtemWasser zu füllender Spucknäpfe anordnen zu wollen.
Von dem Erlass des Justizministeriums vom 4. November 1891, Z. 21239,werden sämmtliche Gerichtshofpräsidenten Galiziens zur Darnachachtung in dieKenntniss gesetzt.
XV. Circular-Erlass vom 18. Juli 1892, Z. 6187.
(Uebersetzung\)
Aus Anlass des heftigen Auftretens der asiatischen Cholera in Baku.Tiflis und Astrachan, sowie der constatirten raschen Verbreitung derselben längsdes Wolgastromes und der Küste des Schwarzen Meeres, ferner mit Rücksichtdarauf, dass diese Krankheit in kurzer Zeit an die westliche Grenze vonHussland verschleppt und in solchem Falle auch unser Land bedroht werdenkann, .hat die k. k. Statthalterei an alle Bezirkshauptmänner und an die Präsi-denten der Städte Lemberg und Krakau einen Circular-Erlass vom 14. Juli1892, Z. 55222, betreffend die Durchführung entsprechender Massnahmen zurHintanhaltung der Einschleppung und Verbreitung dieser Infectionskrankheitherausgegeben. Gleichzeitig wendete sich die Statthalterei an das h. o. Präsidiummit der Bitte, die k. k. Gerichtshofpräsidien und Bezirksgerichtsvorstehungenauf die dringende Nothwendigkeit der Assanirung der Strafhäuser und Bezirks-arreste aufmerksam zu machen.
Mit Eücksicht hierauf findet das O.-L.-G.-Präsidium alle Bezirksgerichts-vorsteher in gleicher Weise zu genauer Beobachtung der bezüglichen Circular-erlässe zu verpflichten.
Ich hege die volle Ueberzeugung, dass die Bezirksgerichtsvorsteher imInteresse des Landes und der bedrohten Bevölkerung, sowie im eigenen Interessesich von dem Inhalte dieser Erlässe genaue Kenntniss verschaffen und überdie Einhaltung der darin enthaltenen Anordnungen wachen werden.
Zugleich fordere ich alle Bezirksgerichtsvorsteher auf, im Einvernehmenmit den Gefangenhausärzten und Bezirksärzten anzuordnen, dass alle Straf-häuser und Bezirksarreste sofort gereinigt, dieselben nicht überflüssig überfülltwerden, eine gehörige Lüftung der Hofräume stattfinde, die Güte der Sträflings-kost überwacht werde, keine durch Nahrung hervorgerufene Krankheit, welchezur heissen Jahreszeit bei Sträflingen auftreten kann, vernachlässigt werde unddass sichergestellt werde, ob die Desinfectionsapparate zum Gebrauche geeignetsind und eine entsprechende Bedienung haben.
Im Allgemeinen wolle der Bezirksgerichtsvorsteher im Einvernehmen mitdem Bezirkshauptmanne, sowie im Einvernehmen mit den Bezirks- und Gerichts-ärzten die nöthigen Massnahmen zur Verhütung der Einschleppung und Ver-breitung der Cholera in Arresten und Bezirksgefängnissen treffen, in zweifel-haften Fällen jedoch und in Fällen, welche ausserhalb des Wirkungskreisesder Bezirksgerichtsvorstehung erster Instanz liegen, die Ermächtigung des h. o.Präsidiums einholen.
XVI. Circular-Erlass vom 1. August 1892, Z. 6714.
Durch das heftige Auftreten der Cholera in Baku, Tiflis und Astrachan,sowie durch das bereits constatirte sprungweise Auftreten derselben zunächst
aufwärts des Wolgastromes, ist die Gefahr näherauch das Gebiet der Monarchie bedrohen könnte.
gerückt, dass diese SeucheHiedurch ist die drin°ende