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Vorkehrungen gegen Infectionskrankheiten in Gefängnissen etc.
und wird der k. k....... aufgefordert, sich genau nach den in den
Erlässen enthaltenen Weisungen zu richten.
Dieselben Vorkehrungen, welche bei Einlieferung von Häftlingen in dieBezirksarreste seitens der politischen Behörde beobachtet werden, sind auchbei Personen zu beobachten, welche die Polizei in die Arreste überliefert,ferner im Sinne der h. o. Verordnung vom 14. August 1884, Z. 51529, auchbei Personen, welche auf dem Schubwege oder mittelst Zwangspässen entferntwerden sollen.
Solche Personen sind zum Behufe der Verhütung der Verschleppung vonInfectionskrankheiten sowohl bei ihrer Einlieferung als auch bei ihrer Abtrans-portirung der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und im Falle der Con-statirung einer Krankheit, insbesondere einer Infectionskrankheit, in das nächsteöffentliche Spital unterzubringen oder in anderer Weise wirksam und sicher zuisoliren.
Hievon werden sämmtliche Gerichtshof-Präsidien und Vorstehungen derBezirksgerichte und städt. deles'. Gerichte zur Darnachaehtung in die Kenntniss
XI. Circular-Erlass vom 20. December 1888, Z. 11428,(J.-M.-Erlass vom 14. December 1888, 'L. 22031.)
Es sind Klagen darüber laut geworden, dass die Detentionsräume ineinigen Gerichtshofgefängnissen und bezirksgerichtlichen Arresthäusern vonUngeziefer inficirt sind, und dass überhaupt auf die Reinhaltung dieser Locali-täten nicht ausreichend Bedacht genommen wird.
Das löbliche k. k. Oberlandesgerichts-Präsidium wird daher ersucht, dieunterstehenden Gerichtshofpräsidien und Bezirksgerichtsvorsteher anzuweisen,dass sie den mit der Aufsicht über die Gefängniss- und Arrestlocalitäten be-trauten Organen die Einhaltung der grössten Reinlichkeit in denselben zurstrengsten Pflicht zu machen und darauf zu dringen haben, dass die Bettstellen(Pritschen) ausserhalb des Detentionsraumes und in kürzeren Zeitabschnitteneiner gründlichen Reinigung unterzogen, die Fussböden mindestens allmonatlichgewaschen, und die Wände alljährlich frisch übertüncht werden.
Da Ungeziefer häufig mit den Kleidern eingelieferter Individuen in dieArreste eingebracht wird, so werden die Gerichtshofpräsidien und Bezirks-gerichtsvorsteher dafür zu sorgen haben, dass die Bestimmungen der Justiz-ministerial-Verordnung vom 8. Juni 1888, Z. 3655 (Verordnungsblatt Nr. 27)betreffend die Desinfection der Kleidungsstücke etc. befolgt werden.
XII. Circular-Erlass der k. k. Statthalterei vom 2. December 1888, Z. 31268.
(Uebersetzung.)Da nicht alle k. k. Bezirkshauptmannschaften im Sinne der h. o. Erlässevom 16. Mai 1887, Z. 24393, und vom 8. März 1888, Z. 13800 (L.-G.-Bl.Nr. 15), die k. k. Gerichte (Bezirks- und Kreisgerichte) von der Constatirungeiner Infectionskrankheit in irgend einer Gemeinde des Bezirkes verständigenund einige k. k. Bezirkshauptmannschaften bloss allgemein die Gerichte benach-richtigen, werden den.....beide oberwähnton Erlässe zur genauen Be-obachtung mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, dass diese Mittheilungsofort nach der Constatirung der Krankheit abgeschickt werde und nicht nurder Tag der Erhebung, die Zahl der Kranken am Tage der ärztlichen Er-hebung, die Art der Krankheit, sondern auch die Zahl der vor dem Erscheinendes Arztes Verstorbe'nen in der Gemeinde mitgetheilt werde.