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2 (1898)
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Vorkehrungen gegen Infectionskrankheiten in Gefängnissen etc.

zu übernehmen, unterm 26. Mai 1883, Z. 7059, M. J. entschieden, dass,wiewohl die Gemeinde im Allgemeinen nicht verpflichtet ist, erkrankte Häft-linge oder Sträflinge des Gerichtsgefängnisses während der Haft-, beziehungs-weise Strafzeit zu übernehmen, sie sich in Gemässheit des §. 4 a, des Sanitäts-gesetzes vom 30. April 1870, K.-G.-Bl. Nr. 68, der Verpflichtung nicht ent-ziehen darf, mit epidemischen Krankheiten behaftete Häftlinge oder Sträflingein Nothfällen, nämlich dann gegen Ersatz der Verpflegskosten in ihre Spitals-pflege zu übernehmen, wenn die politische Behörde als Sanitätsbehörde einesolche Massregel wegen Unzulänglichkeit der internen Sanitätsvorkehrungenzur Verhütung der Verbreitung epidemischer Krankheiten für nothwendig erkenntund wenn die Uebergabe in die Gemeinde-Spitalspflege nach den obwaltendenVerhältnissen durch den Ausspruch der Sanitätsbehörde als ausführbar undzweckmässig befunden wird. Die zur Sicherung des Haftzweckes etwa noth-wendigen besonderen Vorkherungen müssen in solchen Fällen der Gerichts-behörde überlassen werden.

IV. Circular-Erlass vom 22. Juli 1884, Z. 6164.

Der Ausbruch der Cholcraepiclemie im Westen Europas und die Möglich-keit ihres Fortschreitens nach Oesterreich legt der Justizverwaltung die Pflichtauf, ihre besondere Aufmerksamkeit den ihrer Leitung unterstehenden Straf-anstalten und gerichtlichen Gefangenhäusern, wo das dicht gedrängte Bcisammen-leben einer grossen Anzahl von Häftlingen im engen Räume das Auftretenepidemischer Krankheiten begünstiget, zuzuwenden.

Solange die Gefahr des Ausbruches dieser Epidemie noch keine unmittelbarbevorstehende ist, muss sich das Justizministerium darauf beschränken, jeneVorsichtsmassregel einzuleiten, welche nach den gegenwärtigen Anschauungenunter allen Choleravorkehrungen den ersten Platz einnimmt, und insbesondere ineinem Gefangenhause die sorgfältigste Beachtung erfordert.

Es ist dies die strengste Handhabung der Peinlichkeit und die unaus-gesetzte tägliche Fürsorge für eine ausgiebige Desinfection der Latrinen, Senk-gruben, Canäle etc.

Die Obergerichts-Präsidien und Oberstaatsanwaltschaften werden ersucht,die erforderlichen Anordnungen im Sinne dieses Erlasses zu treffen, für diegenaue Durchführung derselben Sorge zu tragen und den unterstehenden Straf-und Gefangenhausvorstehungen gleichzeitig zur Pflicht zu machen, die ausserdemvon den staatlichen Sanitätsbehörden aus diesem Anlasse vorgeschriebenen Vor-sichtsmassregeln einzuleiten, und deren Beobachtung strengstens zu überwachen.

V. Circular-Erlass vom 19. Februar 1887, Z. 1412.(Uebersetzung.)

Mit Beziehung auf die Zuschrift der k. k. Statthalterei in Lemberg vom13. Februar 1887, Z. 6634, betreffend die Massnahmen gegen die Verbreitungdes Typhus im Lande, wird allen Bezirksgerichtsvorstehern Galiziens in Er-innerung gebracht, dass über die Peinlichkeit in den Bezirksarresten zu wachensei, nach Thunlichkeit eine TJeberfüllung der Gefangenhauszellen nicht gestattetwerde, dass ferner von jedem Falle einer Infectionskrankheit im Gefängnissedie politische Behörde verständigt werde, welche berufen ist, die Durchführungder Epidemievorschriften zu überwachen.