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2 (1898)
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453
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Vorkehrungen gegen Infectionskranklieiten in Gefängnissen etc.

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das in den eingangs erwähnten Erlässen zum Ausdrucke gebrachte Princip derobligatorischen Desinfection mit tlranlichster Energie zu fördern und dem-nach Sorge zu tragen, dass demselben in einer der drei angegebenen Richtungen(eigene Anschaffung eines Dampfdesinfectionsapparates, gemeinschaftliche An-schaffung eines solchen mit der Gemeinde oder einem anderen öffentlichen()rgane, Sicherstellung der jeweiligen Benützung) Rechnung getragen werde.

Hiebei kann sieh das Justizministerium nicht verhehlen, dass bei denGerichtsgefängnissen schon wegen ihres Umfanges in erster Linie die Anschaf-fung eigener Apparate in's Auge zu fassen wäre und dass die beiden anderenDesinfectionsmodalitäten bloss bei den ländlichen Bezirksgerichten in Anwendungzu kommen hätten.

Die gegen diese Massnahmen etwa obwaltenden Schwierigkeiten fmanciellerNatur werden durch ein successives planmässiges Vorgehen leicht zu überwindensein, (was seitens einzelner Oberlandesgerichtssprengel thatsächlich dargethanMorden ist), und dies wird umso leichter gelingen, je mehr von der Ueber-zeugung ausgegangen wird, dass die Justizverwaltung eben dasselbe, wenn nichtein höheres Interesse an der Bekämpfung der Infectionsgefahr hat, als die mitder Pflege des Sanitätswesens betrauten öffentlichen Behörden.

Erlass des k. k. Justizministeriums vom 2. September ±802,

Z. 17427,

betreffend Vorschriften zur Hintanhaltung ansteckender Krankheiten.

Das Oberlandesgerichts-Präsidium in Lemberg hat sich mit Rücksicht aufdie immer näher rückende Gefahr einer Einschleppung der Cholera nach Oester-reich veranlasst gefunden, alle seit dem Jahre 1866 erlassenen Vorschriftenüber die Massnahmen zur Hintanhaltung des Auftretens und der Verbreitungvon Infectionskranklieiten zu sammeln und in Druck legen zu lassen.

Ich beehre mich dem löbl. k. k. Oberlandesgerichts-Präsidium ein Exem-plar dieser Sammlung mit dem Beifügen zu übermitteln, dass es sich empfehlenwird, dieselbe vervielfältigen zu lassen und sämmtlichc Gerichtsvorstände miteiner entsprechenden Anzahl von Exemplaren zu betheilen.

I. Circular-Erlass vom 5. October 1866, Z. 3284,

Nr. 19349. J.-M.

Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allh. EntSchliessung ddto.Ischl, den 8. September 1855, Allergnädigst zu gestatten geruht, dass im Falleder Nothwendigkeit, als Ausnahme von der Vorschrift des §. 322 Str.-P.-O.in jenen Straforten, wo die Choleraepidemie heftiger auftritt, und die Ueber-fiülung der Arreste oder deren Beschaffenheit ein weiteres Umsichgreifen der-selben besorgen lässt, minder gravirte Sträflinge oder solche, deren Strafzeitsich ihrem Ende nähert, während der Dauer dieser Epidemie unter der ge-hörigen Ueberwachung auf freien Fuss gesetzt werden dürfen, und dass diegleiche Massregel auch rücksichtlich derjenigen Untersuchungsgefangenen vor-gekehrt werden dürfe, rücksichtlich welcher, zumal mit Rücksicht auf dieSchwere der ihnen zur Last liegenden strafbaren Handlung nicht besondereGefahren zu besorgen sind, dass bei ihrer einstweiligen Freilassung die Unter-suchung durch deren Verabredung mit anderen dabei betheiligten Personen odermit Zeugen, oder auf irgend andere Weise vereitelt oder erschwert werdenkönnte.