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4. Vorkehrungen gegen Infectionskranklieiten.
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von der Ausbreitung und weiter von der Schwere der bezüglichen Krankheitab und wird über Antrag der Sanitätsbehörde von der competenten Schulbehördeverfugt.
Wenn aber auch die Schliessung der Schule nicht für nothwendig er-achtet würde, so ist doch bei solchen Vorkommnissen seitens der Schulleitungfür scrupulöse Reinigung und Ventilation der Schullocale, unter Umständenauch seitens der Sanitätsbehörde für deren Desinfection Sorge zu tragen.
§. 7. Den Schülern ist das Betreten von verseuchten Wohnungen, somitauch der Besuch von an einer Infectionskrankheit leidenden Mitschülern zuuntersagen.
Ingleichen ist ihnen die Besichtigung von Leichen an derartigen Krank-heiten Verstorbener und die Theilnahme an dem Leichenbegängnisse derselbenzu verbieten.
§. 8. Den Lehrern an öffentlichen Anstalten ist es untersagt, Privat-unterricht in Familien während der Dauer einer ansteckenden Krankheit indenselben zu ertheilen.
§. 9. Die Paragraphe 1, 2, 3 und 7 dieser Instruction sind bei Beginnjedes Semesters in allen Schulen und Instituten zu verlautbaren und den Eltern(Vormündern) der Schüler abschriftlich mitzutheilen.
§. 10. Diese Instruction findet auch auf alle Privatinstitute, Kinderbewahr-anstalten, Kindergärten u. s. w. entsprechende Anwendung.
§. 11. In Fällen von besonderer Wichtigkeit bleibt es der Sanitätsbehördevorbehalten, weitere, nach den speciellen Verhältnissen erforderliche sanitäreMassnahmen zu treffen.
Vorkehrungen gegen Blattern.
Erlass des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom9. Juni 1891, Z. 9043,
V.-Bl. a. Unt.-Min. Nr. 22, Seite 155,betreffend die Förderung der Schutzpockenimpfung seitens der Volks-schulorgane.
Das k. k. Ministerium des Innern hat mit Note vom 24. März 1. J.Z. 5533, anher mitgetheilt, dass es Kenntniss davon erhalten habe, dass seitensder Leiter der Volksschulen die Mitwirkung zur Constatirung des Impfzustandesder in Volksschulen eintretenden Kinder durch Abforderung der Impfscheinein wiederholten Fällen abgelehnt wurde.
Da die Abforderung der Impfscheine beim Eintritte der Kinder in dieVolksschule als eine aus den noch in Kraft stehenden Bestimmungen des mitdem Hofkanzleidecrete vom 9. Juli 1836, Z. 13.192,*) erlassenen Impfnorma-tives sich ergebende nothwendige Massregel zur Verhütung des Blatternausbruchesunter der Schuljugend zu betrachten ist, ersuche ich die k. k. Landesschul-behörde, die unterstehenden Schulorgano darauf aufmerksam zu machen, dassder §. 13. dieses Normatives es den Volksschullehrern ausdrücklich zur Pflichtmacht, mitzuwirken, damit die Bevölkerung, beziehungsweise die Schuljugendrichtige Begriffe über die Kuhpockenimpfung erlange und die Vortheile der-selben kennen lerne, und dass die Sicherung eines guten Impfzustandes geradezueine fundamentale Forderung der Schulgesundhcitspflege ist.
*) S. Seite 24G.