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2 (1898)
Entstehung
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423
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3. Unterricht über Somatologie und Schulhygiene

weiteres die Theilnahme am Turnen zu gestatten. Besonders werden zu beobachten sein:Ueberstandene Lungen-, Kippen- und Bauchfellentzündungen, Gelenksrheumatismen undIvnochenbrüche.

In allen zweifelhaften Fällen hat der Turnlehrer die Beibringung eines ärztlichenZeugnisses über die Zulässigkeit des Turnens zu verlangen.

3. Unterricht über Somatologie und Schulhygiene an denLehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten.

Verordnung des k. k. Minister, für Cultus nnd Unterrichtvom 12. Jänner 1891, Z. 749,

betreffend die Einführung des Unterrichtes über Gesundheitspflege imAllgemeinen und über Schulhygiene in den Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten.

Nach dem k. o. Erlasse vom 9. Juni 1873 (h. o. V.-Bl. ex 1873 Nr. 73)und durch viele nachgefolgte li. o. Erlässe ist es dem Volksschullehrer zurstrengsten Pflicht gemacht, mit den Grundsätzen der Gesundheitslehre sichbekannt zu machen und dieselben nicht nur in allen seinen Beziehungen zurSchuljugend in Anwendung zu bringen, sondern auch nach Thunlichkeit indieser Pachtung auf das Haus und die Familie einzuwirken. Nach den Normal-Lehrplänen für Volksschulen vom Jahre 1874 (V.-Bl. ex 1874 Nr. 32), sinddie Kinder beim naturgeschichtlichen Unterrichte über den menschlichen Körperund dessen Pflege zu belehren, wozu auch die in jedem zum ScTmlgebraucheals zulässig erklärten Lesebuche enthaltenen Lesestücke, und zwar auch schonauf den untersten Untorrichtsstufen Anlass bieten. In jedem auf Grund desGesetzes vom 2. Mai 1883 (R.-G.-Bl. ex 1883, Nr. 53), für Bürgerschulen fest-gesetzten Lehrplane ist zudem die Vermittlung von Belehrungen über dieerste Hilfeleistung bei plötzlichen Unglücksfällen angeordnet.

In den Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten sind schon nach demLehrplane vom Jahre 1874, insbesonders aber nach dem Lehrplane vom 31. Juli1886 (V.-Bl. ex 1886, Nr. 50), dem somatologischen und hygienischen Unter-richte im Rahmen der Naturgeschichte besondere Lehrstunden zugewiesen undin die Prüfungsvorschrift vom 31. Juli 1886 (V.-Bl. ex 1886, Nr. 52), wurde dieneue Bestimmung aufgenommen, dass der Candidat für das Lehramt an allge-meinen Volksschulen, sowie an Bürgerschulen Vertrautheit mit der Schulge-sundheitspflege nachzuweisen hat.

Um der Durchführung dieser die Schulhygiene betreffenden Vorschrifteneine festere Grundlage zu geben, finde ich im Sinne der von den berufenstenFachkreisen gestellten Anträge — vorbehaltlich der verfassungsmässigen Be-willigung der bezüglichen bereits angesprochenen Geldmittel — grundsätzlichanzuordnen, dass an den Lehrer- und an den Lehrerinnen-Bildungsanstalten vomSchuljahre 1891/92 angefangen der Unterricht im somatologischen und imhygienischen Theile des nat ur geschieh fliehen Unter rieh tos im I. undIV. (respective obersten) Jahrgange hiezu besonders geeigneten Aerzten über-tragen werde.

Demnach wird in näherer Ausführung des Organisationsstatutes derBildungsanstalten für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulenvom 31. Juli 1886, Z. 6031 (§§. 24 und 39), zu lehren sein:

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