Druckschrift 
2 (1898)
Entstehung
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381
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1>. Auslagen für Massnahmen gegen Infectionskrankheiten. Epidemiekosten.

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Ist aber wegen sehr warmer Witterung oder aus anderen Gründen einesehr schnelle Fäulniss zu befürchten, so wird der Kopf, nachdem er lautVorschrift in 1) vom Körper abgetrennt worden ist, in 30°/ 0 ige wässerigeGlycerinlösung eingelegt. Das kann natürlich nur in Gefässen geschehen, alswelche grosse Gläser oder Steinzeugtöpfe verwendet werden können; dieselbenmüssen wohl verschlossen werden, wozu sich am besten Thierblasen oderPergamentpapier in mehrfacher Lage eignen. Diese Gefässe sind aufrecht inpassenden Kisten unbeweglich zu verpacken und die letzteren mit dem Vor-sichtszeichen für Glassachen und gegen Umstürzen zu versehen. Sollten keinepassend grossen Gefässe zur Verfügung stehen, so kann eine vorsichtige Ver-kleinerung des Schädels durch Absägen des Vorkopfes vorgenommen werden.Liegt das Gehirn mit dem verlängerten Marke bloss, so kann auch zur Ent-nahme des Gehirnes und des verlängerten Markes geschritten werden. Dasentnommene Gehirn und verlängerte Mark sind gleichfalls in 30°/ 0 iger wässerigerGlycerinlösung zu verschicken.

3. Die Verkleinerung des Schädels, sowie die Entnahme des Gehirnesund verlängerten Markes muss unter den strengsten Vorsichtsmassregeln ge-schehen. Der Operirende darf nicht mit verletzten Händen arbeiten und muss sichund die ihm eventuell helfenden Personen unter Bedachtnahme auf mösrlichstsichere Bedeckung der blossen Hände vor Verletzungen bei der Entnahme selbstauf das Sorgfältigste schützen.

4. Da das Wuthgift durch Fäulniss und Eintrocknung an Wirksamkeiteinbüsst, muss die Versendung des Schädels, beziehungsweise des Gehirnesund verlängerten Markes so rasch als möglich nach dem Tode des Thieresgeschehen.

Das k. und k. Militär-Thiorarzeiinstitut ist angewiesen, die politischenBehörden, welche die gedachte Untersuchung ansprechen, möglichst bald vondem Ergebnisse derselben schriftlich zu verständigen.

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D. Auslagen für Massnahmen gegen Infektions-krankheiten. Epidemiekosten.

Die Auslagen, welche durch Vorkehrungen gegen Infectionskrankheiten entstehen,sind zweifacher Art und werden entweder durch die Einleitung prophylaktischer, sani-tätspolizeilicher Massnahmen oder durch die Pflege und ärztlich-curativoBehandlung der betreffenden Kranken verursacht.

Gemäss §. 2, c, des ßeichs-Sanitätsgesetzes obliegt der Staatsverwaltung dieHandhabung der Gesetze über ansteckende Krankheiten, über Endemien und Epidemien,

hingegen der Gemeinde gemäss §. 4, a, desselben Gesetzes im übertragenen Wir-kungskreise die Durchführung der örtlichen Vorkehrungen zur Verhütung ansteckenderKrankheiten und ihrer Weiterverbreitung,

gemäss §. 3, b, im eigenen Wirkungskreise die Fürsorge für die Erreichbarkeit dernüthigen Hilfe bei Erkrankungen.

Diese gesetzliche Abgrenzung des Wirkungskreises der staatlichen und der autonomenVerwaltung, welche früher ebensowenig bestanden hat, wie eine intensive Handhabung pro-phylaktischer Massnahmen zur Hintanhaltung der Entstehung und Weiterverbreitung dieserKrankheiten, bildet gegenwärtig die Grundlage bei Entscheidungen, wenn die Frage vorliegt,Aver für die Kosten der in Kede stehenden Massnahmen aufzukommen hat. Die Bestreitungder Kosten fällt demnach naturgemäss jenem Verwaltungszweige zu, in dessen Wirkungskreisedie betreffende Vorkehrung lag.

Durch diese neuen gesetzlichen Bestimmungen ist der grössere Theil der die Epidemie-kosten betreffenden älteren Vorschriften, welche theils allgemeine, theils nur für den Bereicheines einzelnen Verwaltungs-Gebietes erlassene Anordnungen umfassen, ausser Kraft getretenund kommen heute nur noch wenige derselben, insoferne sie nämlich nicht mit den neuerenim Widerspruche stehen, in Anwendung.