Druckschrift 
2 (1898)
Entstehung
Seite
378
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C. 25. Wuthkrankheit.

In dieser Anstalt werden von wtithenden Thieren gebissene Menschenden Schutzimpfungen gegen Ausbruch der Wuth nach der Methode Pasteursunterzogen. Die Impfbehandlung erstreckt sich auf beiläufig 1214 Tage.

Die Vornahme der Wuth-Schutzimpfung findet täglich zwischen 10 und11 Ühr Vormittags in der k. k. KrankenanstaltRudolfstiftung" ambulato-risch, und zwar vorläufig bis zur Feststellung eines Gebürentarifes unentgelt-lich statt.

Die zu Impfenden haben sich unter Vorweisung eines besonderen Certi-ficates, welches die im folgenden Muster angeführten Daten enthalten soll, amAufnahmsjournale dieser Krankenanstalt zu melden.

In den Krankenverpflegsstand selbst, und zwar gegen Zahlung der normal-massigen Verpflegskosten, können jedoch nur solche Personen aufgenommenwerden, deren Bissverletzungen eine Spitalsbehandlung erheischen. Ist diesnicht der Fall, so haben die von auswärts Kommenden für ihre Verpflegungund Unterkunft selbst zu sorgen.

Es ist dringend erwünscht, dass seitens der politischen, Polizei- oder Ge-meindebehörden oder von ärztlichen Organen nur solchen Personen der Besuchder Anstalt empfohlen werde, welche von constatirtwüthenden" oder durchverschiedene Umstände als höchstwuthverdächtig" zu bezeichnenden Thierengebissen worden sind, und sind den gebissenen Personen diesbezügliche Certi-ficate mitzugeben, welche dem beigegebenen Muster entsprechend, Angaben überdie Provenienz des Thieres, welches gebissen hat, die Möglichkeit seiner In-fection, die im Leben geäusserten Svmptome, die weiteren Schicksale undallenfalls den Obductionsbefund des Thieres zu enthalten haben, wobei derGebrauch der Bezeichnung ..wuthverdächtig 1 ' ohne weitere Angabe zu ver-meiden ist.

Mit den Thieren, welche Menschen gebissen haben, ist nach den hierüberbestehenden Vorschriften (siehe § 35 des Gesetzes vom 29. Februar 1880,K.-G.-Bl. Nr. 35, betreffend die Tilgung ansteckender Thierkrankheiten, unddie mit der Ministerial-Verordnung vom 12. April 1880, E.-G.-Bl. Nr. 36, er-lassenen Durchführungsbestimmungen hiezu) vorzugehen, nur empfiehlt es sichim Falle, als selbe getödtet und der Section unterzogen worden sein sollten,den uneröffneten Schädel des Thieres in die Schutzimpfungsanstalt*) gelangenzu lassen.

Verletzungen, die nur in Abschürfungen der Oberhaut, in leichten Bissendurch dicke Kleider, namentlich Tuchkleider bestehen, so dass zum Beispielnur Zahneindrücke zu Stande gekommen sind, bedürfen der Behandlung in derAnstalt nicht.

*) Damit die verletzten Personen in kürzester Frist entweder von ihrer Besorgnissbefreit und von dem unbedenklichen Gesundheitszustände des Thieres unterrichtet oder mitdem amtlichen Certificate zum Zwecke der rechtzeitig' einzuleitenden antirabischen Behand-lung versehen werden können, hat das Ministerium des Innern mit dem Erlassevom 5. März 1895, Z. 2269, die Verfügung getroffen, dass das diagnostische Ergebnissder Untersuchung des Gesundheitszustandes bezw. der Obduction der in das k. und k. Militär-Thierarzneiinstitut zur Sicherstellung des Gesundheitszustandes jeweilig abgegebenen wuth-kranken oder wuthvordächtigen Thiere, sowie das Ergebniss der zur Feststellung der Dia-gnose vorgenommenen experimentellen Thierversuche ohne Verzug und auf dein kürzestenWege der betreffenden politischen Behörde I. Instanz (in Wien dem betreffenden Polizei-Commissariate) behufs weiterer Verständigung der verletzten Person, bezw. Einleitung derantirabischen Behandlung derselben mitgetheilt werde.