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C. 23. Typhus.
Wenn die Entleerung in den Abort selbst erfolgt, wie dies namentlich inleichten Fällen oder bei Typhusverdacht im Anfangsstadium sich häufig ereignet,ist die häufige und sorgfältige Reinigung und Desinfection des Sitzes und derMuschel, sowie die täglich mehrmals zu wiederholende Beschickung des Abort-schlauches mit reichlichen Mengen einer der genannten Desinfectionsflüssigkeiten,namentlich der wegen ihrer Billigkeit und sicheren Wirksamkeit vorzu-ziehenden, allenthalben zu beschaffenden und leicht herzustellenden Kalkmilchauszuführen. Für die Desinfection der Wäsche Typhuskranker sind in denKrankenräumen geräumige Kübel mit 2°' 0 Carbolsäure- oder l°/ 0 Lysollösungaufzustellen, in deren Inhalt die Wäschestücke unterzutauchen und darin min-destens eine Stunde zu belassen sind, bevor sie der weiteren Reinigung zuge-führt werden dürfen.
Das Warteporsonale ist dahin zu belehren, dass eine Ansteckung nurdurch Einbringung von Typhuskeimen in den Mund und von da in die Ver-dauungsorgane zustande kommt, wesshalb sich diese Personen vor jeder Be-schmutzung durch Typhusabgänge zu hüten, beziehungsweise jede derartigeBeschmutzung sofort zu desinficiren haben.
Zu diesem Zwecke sollen sie (namentlich auch jene Wärterinnen geist-lichen Standes, welche stets mit dem gleichen, dunkeln Ordensgewande bekleidetsind) ein Uebergewand oder wenigstens eine die gesammte Kleidung einhüllendeSchürze aus lichtem, waschbarem Stoffe tragen, welcher einerseits jede Be-schmutzung sogleich wahrnehmen, anderseits in derselben Weise wie dieWäsche der Typhuskranken sich desinficiren lässt. Sie sollen während ihresAufenthaltes im Krankenzimmer des Essens und Trinkens sich enthalten unddieses Zimmer nicht verlassen, ohne die Ueberkleidung abgelegt und sich Händeund Gesicht zuerst mit l°/ 0 iger Lysollösung und darauf mit Wasser und Seifegewaschen zu haben.
Wiederholte Waschungen mit desinficirenden Flüssigkeiten und Bäderkönnen solchen Pflegepersonen nicht genug empfohlen werden.
Die erwähnten Desinfectionsmittel sind genau in der Weise herzustellen,wie es die bezeichnete Verordnung vorschreibt und sind von deren Bereitungund Anwendung gegebenen Falles vom Amtsarzte die bezüglichen Organepraktisch zu unterweisen.
lieber die Durchführung dieser Anordnungen in Krankenanstalten sinddie betreffenden Krankenhaus-, beziehungsweise Anstaltsärzte in vollem Umfangeverantwortlich zu machen.
Beim Auftreten von Erkrankungen an Abdominaltyphus ergibt sich nicht selten dieNothwendigkeit bacteriologischer Untersuchungen jenes Wassers, welches nach den ge-pflogenen Erhebungen den Verdacht erregt, dass es die Infcction vermittelte, zu veranlassen.In solchen Fällen ist nach den in den Erlässen des k. k. Ministeriums des Innernvom 23. April und 15. September 1891, Z, 5851 und 17187 (s. im I. Bd. Seite 42und 43) enthaltenen Weisungen vorzugehen.
Flecktyphus tritt gegenwärtig noch in den östlichen Ländern des Reiches in epi-demischer Verbreitung, in den an dieselben angrenzenden nur mehr in vereinzelten aus er-steren eingeschleppten Fällen auf. Nach dem Erlasse der k. k. galizischen Statt-halterei vom 2. März 1890, Z. 83607, ist dem Verkehre mit alten Kleidern, durchwelche wiederholte Einschleppungen der Krankheit herbeigeführt wurden, besondere Auf-merksamkeit und Ueberwachung zuzuwenden.