Druckschrift 
2 (1898)
Entstehung
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371
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C. 22. Tuberculosis.

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Die ambulatorische Behandlung von Kranken mit diesem Mittel ohnegesicherte ärztliche Ueberwachung derselben zum Zwecke der eventuell noth-wendigen ärztlichen Hilfeleistung während des nach Einführung des Mittels inden Körper eintretenden Keactionsstadiums ist verboten.

3. Alle Aerzte sind verpflichtet, über die Behandlung von Kranken mitdiesem Heilmittel genaue Aufzeichnungen zu führen und über Aufforderung derpolitischen Behörde sächliche Auskünfte zu geben, sowie sich hinsichtlich derProvenienz des angewendeten Heilmittels auszuweisen.

4. Jene Aerzte, welche nicht als klinische Vorstände von Heilanstaltenan medicinischen Facultäten, oder als Abtheilungsvorstände in den der Staats-oder Landesverwaltung unmittelbar unterstehenden Krankenanstalten bestelltsind, sind gehalten, die Inangriffnahme der Krankenbehandlung unter Anwendungdieses Heilmittels der zuständigen politischen Behörde anzuzeigen.

5. Von jedem Todesfalle, welcher nach Anwendung des Heilmittels imlieactionsstadium oder in Folge desselben stattfindet, hat der verantwortlicheArzt in Heilanstalten durch Vermittelung der Direction derselben derpolitischen Behörde unter genauer Angabo aller in Betracht kommenden Um-stände ungesäumt die besondere Anzeige zu erstatten.

6. Der politischen Behörde obliegt es, wahrgenommene Missbräuche undUnzukömmlichkeiten in der Gebarung mit dem Heilmittel abzustellen, die Be-obachtung der vorstehenden Bestimmungen zu überwachen und in Uebertretungs-fällen nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, beziehungsweise nachder Ministerial-Verordnung vom 30. September 1857 li.-G.-Bl. Nr. 198,*) vor-zugehen.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom8. December 1890, Z. 24653,

betreifend die Anwendung des Kocli'schen Heilmittels gegen Tuberculoseund die Berichterstattung hierüber.

In der Anlage wird der k. k.....eine Abschrift einer im

Keichsgesetzblatte und im Amtsblatte der Wiener Zeitung zur Verlautbarunggelangenden Verordnung, betreffend die Anwendung des von Professor Dr. Kochin Berlin entdeckten Heilmittels gegen Tuberculose mit der Aufforderung über-mittelt, von derselben sofort alle politischen Behörden I. Instanz zur Darnach-achtung in Kenntniss zu setzen und dieselben anzuweisen, alle in ihrem Ver-waltungsgebiete ansässigen Aerzte von dem Inhalte derselben, sowie von den nach-stehenden Bemerkungen gegen ihre in den Acten aufzubewahrende Empfangs-bestätigung zu verständigen.

Durch die Bewilligung des directen Bezuges der Koch'schen Injections-flüssigkeit seitens der Aerzte, ungeachtet des diesem Präparate derzeit nochanhaftenden Charakters eines Geheimmittels, wird den Aerzten, welche nach denbestehenden Verordnungen alle heftigen Arzneimittel aus der Apotheke zu ver-schreiben und auch in dem Falle, als sie zur Haltung einer Hausapothekebefugt sind, den Medicamentenvorrath nur aus Apotheken zu beziehen haben,ein besonderes Vertrauen in die gewissenhafte Gebarung mit diesem, selbst intausendfacher Verdünnung bei Tuberculosen unter Umständen ausserordentlichheftig wirkenden Mittel entgegengebracht.

**) S. I. Bd. Seite 377.

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