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2 (1898)
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234
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C. 1. a) Blennorrhoea neonatorum.

Als Desinfcctionsmittel kommen vor Allem in Betracht:

Das Verbrennen bei wertlilosen Gegenständen, Verbandstoffen, Auf-wischtüchern, Kehricht und Lagerstroll;

der lÜOgradige Wasserdampf eines Desinfectionsapparates für alleArten von Kleidern (ausser Leder und Pelzsachen), Wäsche, wollene und wat-tirte Decken, Matratzen;

Chemikalien u. zw: die reine Carbolsäure in 5procentiger heisserLösung (5 Theile auf 95 Theile Wasser) Chlorkalklösung (2 Theile auf 100Theile Wasser) und A e t z ka 1 k als Kalkmilch (1 Theil auf 4 Theile Wasser).

Während die theuere Carbolsäure vornehmlich zur Desinfection von Leib-und Bettwäsche und der Körpertheile dient, können im Uebrigen fast durch-wegs die billigen Kalkpräparate verwendet werden. Letztere eignen sich somitzur Desinfection der Abgänge des Kranken, der Aborte, Kinnsale, Räumlich-keiten, Fussböden und Holzobjecte, sowie für Ledersachen.

Leber die Durchführung der einzelnen Desinfectionsarten hat sichder Sanitätswächter an der Hand der hierüber an die Gemeinden ergangenenBelehrungen und speciell des Statthalterei-Circulares vom 14. September 1892,Z. 14677, zu unterrichten, resp. durch den Gemeinde- oder Amtsarzt unter-weisen zu lassen.

6. Der Sanitätswächter muss bedacht sein, nicht selbst die Krankheit zuverschleppen. Er hat daher während seiner Verwendung beim Kranken oderbei der Desinfection ein besonderes anschliessendes Ueberkleid (Kittel)zu tragen. Nach Beendigung seiner Verrichtungen ist dieser Kittel durch12stündiges Einlegen in öprocentige reine Carbollösung, oder durch den Dampf-apparat zu desinficiren. Der Sanitätswächter selbst hat seine Hände und ent-blössten Arme mit Carbol- oder Chlorkalklösung zu desinficiren, sowie Gesichtund Kopf sorgfältig mit Seifenwasser zu reinigen.

7. Bei Vornahme seiner Verrichtungen hat sich der Sanitätswächterstrenge nach den Weisungen der Amts- und Gemeindeärzte zu benehmen.

8. Die Thätigkeit der Sanitätswächter als Epidemiewächter unterliegtder Controle der Gemeinde vorstehungen im übertragenen Wirkungskreise undder politischen Behörde I. Instanz.

C. Besondere Vorschriften hin sichtlich einzelnerKrankheiten.

1. Ansteckende Augenkrankheiten.

a) Blennorrhoea neonatorum.

Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 11. December

1882, Z. 11676,*)

betreffend Massnahmen gegen die Blennorrhoe der Neugeborenen.

Mit Beziehung auf den Bericht vom 15. Juli 1. J Z. 13871, über einenAntrag des k. k. Armen-Augenarztes Dr. Hans Adler wegen Vorkehrungengegen das Auftreten der Augenblennorrhoe bei neugeborenen Kindern, wird derStatthalterei Nachstehendes eröffnet:

*) Der an die n.-ö. Statthalterei ergangene Erlass wurde den anderen politischenLandesbehörden zur Darnachachtung mitgetheilt.